Pädiatrie: Nr. 2 GOÄ nicht nur machen, sondern auch berechnen!

Abrechnungsstatistiken weisen eine sehr unterschiedliche Häufigkeit der Abrechnung der Nr. 2 durch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte auf. Beratungen dazu zeigen dann oft, dass die Berechnung schlichtweg vergessen wurde.

Bitte ziehen Sie zum Beitrag auch Ihre GOÄ hinzu. Der Text zur Nr. 2 ist zu lang, um hier wiedergegeben zu werden.

Die Unterschiede zwischen dem Verwaltungskomplex des EBM (01430) und Nr. 2 GOÄ sind erheblich. 01430 EBM wird mit 1,35 € berechnet, Nr. 2 GOÄ zum 1,8-fachen Satz mit 3,15 €. 01430 EBM ist im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. Nr. 2 GOÄ darf lediglich anlässlich einer Inanspruchnahme der Ärztin bzw. des Arztes (in derselben Sitzung) nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. Es ist erlaubt, die Nr. 2 GOÄ auch mehrmals im Behandlungsfall (der Monatsfrist bei gleicher Erkrankung), sogar, wenn vorkommend, mehrmals am Tag abzurechnen. Die „Inanspruchnahme des Arztes“ bezieht sich auf die ganze Praxis, nicht nur auf die Ärztin oder den Arzt persönlich und ist gleich wie „neben“ oder „je Sitzung“ zu verstehen. Wird Nr. 2 an dem gleichen Tag wie andere Leistungen, aber nicht in derselben Sitzung erbracht, sollte man die (deutlich) verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung angeben.

Weiter heißt es im EBM: „Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungs-position 01430 nicht berechnungsfähig.“ Auch dies gilt in der GOÄ nicht. Nr. 2 GOÄ ist nicht die einzige berechenbare Leistung in einem Behandlungsgeschehen. Ohne Weiteres dürfen Nr. 2 GOÄ und zu einem anderen Arzt-Patienten-Kontakt (in getrennter Sitzung) die entsprechend erbrachten, anderen Leistungen berechnet werden.

Wenn die Patientin oder der Patient bzw. ihre oder seine Bezugsperson das Wiederholungsrezept oder die Überweisung nicht in der Praxis abholt, ist Porto für den Versand von Wiederholungsrezepten oder Überweisungen als Auslage (§ 10 GOÄ) berechenbar.

WichtigNr. 2 GOÄ wird öfter erbracht als berechnet. Gründe dafür sind vor allem die unbewusste Übertragung von EBM-Bestimmungen auf die GOÄ und das Vergessen der Dokumentation.

Erfolgt anlässlich einer Terminvergabe auch eine Leistung nach Nr. 2 GOÄ („Beratung“ durch die bzw. den MFA), so sollte auch dazu ein Stichwort dokumentiert werden. Patientinnen bzw. Patienten oder die Bezugsperson erinnern sich später oft nur noch an die Terminvergabe.

Stellen Sie sicher, dass Ihre MFA auch die ohne Ihre ausdrückliche Anordnung erbrachte Leistung dokumentiert.

Mitteilen von Befunden oder ärztlichen Anordnungen

Eine „Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen“ ist z.B. das Mitteilen von eingetroffenen Laborbefunden durch die Medizinischen Fachangestellten (MFA). Eine „ärztliche Anordnung“ muss nicht jeweils einzeln durch Rücksprache der bzw. des MFA mit der Ärztin bzw. dem Arzt getroffen werden. Zulässig ist auch, dass sie im Rahmen von der bzw. dem MFA erfüllten Qualifikation gegeben wird, wenn das für bestimmte Sachverhalte praxisintern festgelegt ist.

Eine Terminvereinbarung ist keine Leistung, die einer der im Text der Nr. 2 GOÄ genannten Leistungen entspricht. Wenn mit der telefonischen Terminvergabe aber von der oder dem MFA der Patientin oder dem Patienten auch ein Rat mit auf den Weg gegeben wird (z. B.  „Bitte kommen Sie um … Uhr. Bis dahin bitte hochlegen und kühlen …“) ist auch das schon eine „übermittelte ärztliche Anordnung“ und Nr. 2 ist auch im Rahmen einer Terminvergabe, aber eben nicht allein dafür, berechenbar.

Wenn der Kontakt der Patientin oder des Patienten sich nicht „nur“ auf die oder den MFA erstreckt, sondern die Ärztin oder der Arzt selbst tätig wird, kann eine der entsprechenden GOÄ-Leistungen berechnet werden. Am Telefon ist das in der Regel die Nr. 1 GOÄ (Beratung, 2,3-fach, 10,72 €), ggf. auch Nr. 3 GOÄ (mindestens 10 Minuten, 2,3-fach 20,11 €), bei direktem Kontakt oder per Video auch die Untersuchung z.B. nach Nr. 5 GOÄ (2,3-fach 10,72). Dabei sollte man sich bewusst sein, dass die Nrn. 1 und 5 GOÄ als alleinige Leistungen nicht der Beschränkung „nur einmal im Behandlungsfall neben …“ unterliegen.

Dokumentation nicht vergessen

Ein häufiger Grund für die Nicht-Berechnung der Nr. 2 ist, dass sie „schnell zwischendurch erledigt“ ist, dann aber unterlassen wird, das für die spätere Rechnungsstellung auch zu dokumentieren. Wenn sie auch im Einzelfall mit keinem hohen Honorar verbunden ist, im Vergleich mit EBM-Honoraren und angesichts dessen, dass die Leistung ja erbracht wurde, lohnt die kleine Mühe der Dokumentation.

Stand: August 2022

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