Abrechnung trotz unvollständiger Leistungserbringung beim Arzt
Laut der allgemeinen Bestimmung Nr. 2.1.2 im EBM ist eine ärztliche Leistung nur dann berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist. In der GOÄ können gegebenenfalls auch unvollständig erbrachte Leistungen vom Arzt abgerechnet werden.
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