Allergiediagnostik in der GOÄ

Im Gegensatz zum EBM gibt es in der GOÄ keine „allergisch-diagnostischen Komplexe“, sondern Einzelleistungen.

Die verschiedenen Testverfahren sind in der GOÄ mit einzelnen Gebührenpositionen angeführt. Da sind zum Beispiel für Pricktests die gestaffelten Nrn. 385 bis 387 GOÄ,

  • vom 1. bis 20. Test (Nr. 385 GOÄ)
  • vom 21. bis 40. Test (Nr. 386 GOÄ)
  • vom 41. bis 80. Test (Nr. 387 GOÄ)

Bedeutung "Je Test"

Der Zusatz bei den Ziffern „je Test“ sagt, dass jeder Test einzeln berechenbar ist.

Zum Beispiel wären 35 Tests mit zwanzigmal der Nr. 385 GOÄ plus fünfzehnmal der Nr. 386 GOÄ zu berechnen. Leer- bzw. Kontrollwert werden dabei mitgezählt.

Zusatz „je Behandlungsfall“

Der weitere Zusatz „je Behandlungsfall“ bewirkt, dass man alle Tests innerhalb eines Monatszeitraums zusammen zählen muss. Damit sind maximal 80 Tests berechenbar. Man kann erst dann von einem neuen Behandlungsfall an erneut mit der Zählung beginnen, wenn die Monatsfrist verstrichen ist oder eine „andere Erkrankung“ vorliegt. Das wäre der Fall, wenn sich die Art der Allergie (z.B. Pollen- und Nahrungsmittelallergie) geändert hat. Die Wirkung der Bestimmung „Behandlungsfall“ ist damit gleich wie bei den Nrn. 1 ff. im Abschnitt B, GOÄ.

Für andere Testverfahren, wie zum Beispiel Epikutantests gilt dasselbe Prinzip, nur sind es andere Ziffern mit anderen Staffelungen und Höchstzahlen der berechenbaren Tests im Behandlungsfall.

wichtigAllergologische Tests sind in der GOÄ mit Einzelleistungen angeführt. Neben den allergologischen Testungen sind in der GOÄ viele Leistungen eigenständig abrechenbar

Laborgemeinschaftsleistungen der Nr. 3571 und 3572 GOÄ können vom Hausarzt selbst berechnet werden,

Leistungen der Nrn. 3890 bis 3894 GOÄ aber nur von dem Arzt, der die Untersuchung auch selbst durchführt

Einer „Zulassung“ bedarf es in der Privatbehandlung nicht, die Qualifikation müsste aber im Streitfall nachgewiesen werden können

Kosten Testmittel Allergiediagnostik

Kosten für die Testmittel können zu den Nrn. 380 bis 382, 385 bis 391 und 395, 396 GOÄ generell nicht berechnet werden. Zu den hausärztlich seltenen Nrn. 393, 394, 397 und 398 GOÄ sind die Kosten aber nur für serienmäßig lieferbare Testmittel nicht berechenbar.

Nach den allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C V, GOÄ sind Nachbeobachtungen am Tag der Testung (Nrn. 1 oder 3 und 5 GOÄ) nicht gesondert berechenbar. Bei den Epikutantests trifft das nicht zu. Die Ablesung am nächsten Tag oder später ist berechenbar. Allerdings muss man gegebenenfalls die Bestimmung „Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“ beachten.

Unter die nicht berechenbare „Nachbeobachtung“ am Tag der Testung fällt auch die Überwachung des Patienten nach der Testung. Dafür kann auch nicht die Nr. 56 GOÄ (Verweilgebühr) berechnet werden, denn diese würde erfordern, dass der Arzt selbst mindestens eine halbe Stunde beim Patienten verweilt hätte, ohne in dieser Zeit andere Leistungen zu erbringen. Sind aber konkrete Leistungen wie beispielsweise ein EKG oder eine Infusion erforderlich, können die entsprechenden Ziffern berechnet werden.

Zusätzlich berechenbare Leistungen

Die allergologischen Anamnesen sind mit den Nrn. 1 oder 3 GOÄ, zu Nr. 1 auch zusätzlich mit Nr. 4 GOÄ berechenbar. Analog­abrechnungen, zum Beispiel mit den Nrn. 30 oder 31 GOÄ werden zwar häufig nicht moniert, sind aber nicht statthaft. Untersuchungen im Zusammenhang mit den Testungen außer der „Nachbeobachtung am Tag der Testung“ sind in der GOÄ eigenständig berechenbar.

Das gilt für:

  • körperliche Untersuchungen z.B. Nr. 7 oder Nr. 5 GOÄ
  • ggf. indizierte Lungenfunktionstests (z.B. Nr. 608 oder Nrn. 605, 605a GOÄ)

► Beim bronchialem Provokationstest nach den Nrn. 397, 398 GOÄ wäre die Lungenfunktionsprüfung aber bereits Bestandteil der Testung selbst.

  • Sollten Hautfunktionstests erforderlich sein (z.B. Nr. 759 oder 760 GOÄ analog für den Nitrazingelbtest) wären diese ebenfalls neben den Ziffern für die allergologische Testung eigenständig berechenbar
  • Bei einem Photo-Patch-Test ist die Nr. 569 GOÄ zusätzlich zu den Testziffern berechenbar, auch bei denselben Allergenen.

Nicht eigenständig berechenbar ist eine ggf. erfolgte Okklusion (neben Nrn. 380 ff. GOÄ). Dafür kann allenfalls der Faktor erhöht werden. Die Durchführung von ROAT durch den Patienten ist nicht als ärztliche Leistung berechenbar, wohl aber die Anleitung dazu.

Labor

Das allergologische Labor ist mit den Nrn. 3571 (IgA, IgG, IgM) bzw. 3572 (IgE) im Abschnitt M II angeführt. Folglich können diese Untersuchungen auch berechnet werden, wenn sie in der Laborgemeinschaft erfolgen. Die Bestimmung allergenspezifischer IgE im Einzelansatz bzw. von Mischallergen ist aber nicht mit n-mal der Nr. 3572 berechenbar, sondern fällt unter die Nrn. 3891 bzw. 3890 GOÄ. Da diese im Abschnitt Speziallabor stehen, sind sie nur bei eigener Durchführung der Laboruntersuchung berechnungsfähig. Dasselbe gilt für trägergebundene Testsysteme (Nrn. 3892 bis 3894 GOÄ). Für eine kurze Eintragung in den Allergiepass kann Nr. 70 GOÄ berechnet werden, für eine Neuausstellung Nr. 76 GOÄ analog.

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