Allgemeinmediziner sollten sexuell übertragbare Erkrankungen abklären

Regional unterschiedlich häufig nach der „fünften Jahreszeit“ wird an den Arzt die Frage gestellt: „Habe ich mich angesteckt?“

Trotz aller Aufklärung ist die Außerachtlassung der Empfehlungen zu „Safer Sex“ in dieser Jahreszeit offensichtlich häufiger. In der Folge wächst bei manchen Patienten die Furcht, sich mit einer sexuell übertragbaren Erkrankung angesteckt haben zu können.

GKV- oder IGe-Leistung – Auf die Präsenz von Symptomen kommt es an

Wenn bereits klinische Symptome vor­liegen, die auf eine eventuelle Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Erkrankung (englisch „sexually transmitted disease“, STD) hinweisen, ist die Abklärung zu Lasten der Gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Symptome uncharakteristisch sind. Bei symptomfreien Patienten beziehungsweise Patientinnen ist die Abklärung IGe-Leistung. Ein anamnestisch geäußertes höheres Risiko reicht nicht, um die Abklärung zu Lasten der GKV vornehmen zu dürfen. Das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Partner beziehungsweise die Partnerin bereits erkrankt ist.

Prophylaktische Untersuchungen auf eine eventuelle Ansteckung mit STD sind auch bei erhöhtem anamnestischem Risiko und dann, wenn sich eine Infektion bestätigt IGe-Leistung. Ausnahmen gibt es in den im Beitrag angeführten Bereichen zum Beispiel der Mutterschaftsvorsorge.

Bei der Aufklärung ist auch auf die eventuelle Meldepflicht hinzu­weisen.

Die angeführten Leistungen sind Beispiele. Sie sind weder absch­ließend, noch verbindlich.wichtig

Ausnahmen von der „rein prophylaktischen“ Abklärung zu Lasten der GKV gibt es im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge, bei Schwangerschaftsabbruch und beim Chlamydien-Screening bei Frauen unter 25 Jahren. Zweifelnde Patienten kann man darauf hinweisen, dass selbst die Damen und Herren die der Prostitution nachgehen, die Kosten für ihre regelmäßigen Untersuchungen selbst tragen müssen, sofern sie nicht das (eingeschränkte und regional unterschiedliche) Angebot des Gesundheits­amtes in Anspruch nehmen.

Auch wenn sich bei den als IGe-Leistungen durchgeführten Beratungen und Untersuchungen ein Infektionsverdacht bestätigt, bleiben die erbrachten Leistungen IGe-Leistungen. Leistungen zur weitergehenden Diagnostik und zur Therapie sind dann allerdings zu Lasten der GKV zu erbringen.

Ausnahme: Der Patient oder die Patientin wünscht ausdrücklich und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung, auch dies als Privatleistung in Anspruch zu nehmen. Gerade bei in arbeit­gebernahen Krankenkassen versicher­ten Patienten ist das nicht selten.

Wird nur die Abklärung einer eventuellen Ansteckung mit HIV gewünscht, sollte man die Patienten auch auf das kostenlose und anonyme Angebot der Gesundheitsämter hinweisen. Das wird dann zwar in der Regel nicht gewünscht, der Hinweis trägt aber zur Seriosität der IGeL-­Information bei.

In jedem Fall muss vor den IGe-­Leistungen ein Behandlungsvertrag mit Kostenaufklärung geschlossen werden. Nicht vergessen werden sollte auch die Aufklärung darüber, dass bei Feststellung einer entsprechenden Infektion Meldepflicht vorliegen kann.

Leistungen und GOÄ-Ziffern

Je nach der konkreten Situation und dem Sicherheitsbedürfnis des Patienten beziehungsweise der Patientin können die IGe-Leistungen mehr oder weniger umfangreich werden. Meist reicht es, sich auf die häufigen und oft zunächst klinisch nicht auffälligen STD zu konzentrieren.

Die nachfolgende Aufstellung enthält deshalb häufig durchgeführte Leistungen. Sie ist nicht abschließend. Die angeführten „Laborziffern“ können je nach angewandter Methodik abweichen. Leistungen des Speziallabors der GOÄ sind bei Durch­führung durch einen anderen (Labor-) Arzt durch ihn zu berechnen. Auch darüber muss aufgeklärt werden oder ein entsprechendes „Kombi-Angebot“ unterbreitet werden.

  • Nr. 1 GOÄ (Beratung)
  • Nr. 6 GOÄ (Untersuchung männliches Genitalsystem) beziehungsweise Nr. 7 GOÄ (Untersuchung weibliches Urogenitalsystem)
  • Nr. 250 GOÄ (Blutabnahme)
  • Nr. 298 (Abstrichentnahme)
  • Nr. 4395 GOÄ (HIV-AK)
  • Nr. 4248 GOÄ (Lues-AK)
  • Nr. 4393 GOÄ (HBc-AK)
  • Nr. 4406 (HCV-AK)
  • Nr. 4783 und Nr. 4785 GOÄ (Chlamydiennachweis durch PCR)
  • Nr. 3509 GOÄ (Mikroskopie auf Gonokokken)
  • Nr. 4743 (Mikroskopie auf Trichomonaden) oder Nr. 4749 GOÄ (nach Anreicherung).

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