Alltägliche Süchte in der hausärztlichen Praxis

Schwere Formen von Abhängigkeiten sind als Erkrankungen einzustufen und zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu behandeln, so zum Beispiel exorbitante Abhängigkeiten von Alkohol. Soll eine Behandlung zu Lasten der GKV durchgeführt werden, ist eine entsprechende Codierung anzugeben, bei Alkoholabusus F10.1 oder F10.2, bei einer Spielsucht F63.0, F63.8 und so weiter.


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