Anwendungszeitraum der "Hygienepauschale" letztmalig verlängert

Die Bundesärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfekostenträger haben ihre gemeinsame Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie (auch "Hygienepauschale" oder „Hygienezuschlag“ genannt) analog der Nr. 245 GOÄ wohl letztmalig bis zum 31.12.2021 verlängert.

In KürzeBefristete Abrechnungsempfehlung der BÄK zur "Hygienepauschale"

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung
analog Nr. 245 GOÄ zum 1,0-fachen Satz, 6,41 €1

 

 

Befristete Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen

Auch die Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen gelten noch bis zum 31. Dezember 2021. 

Für psychotherapeutische Leistungen ist ein unmittelbarer direkter Arzt-Patienten-Kontakt nicht unbedingt erforderlich.2

Geltungszeitraum: 01.01.2021 bis 31.12.2021

Die COVID-19-Pandemie bedeutet für Arztpraxen noch immer erhöhte Anforderungen an Hygiene und Patientensicherheit. Die Bundesärztekammer (BÄK), der PKV-Verband und die Beihilfekostenträger haben deswegen im September erneut den Geltungszeitraum der Nr. 245 GOÄ analog (auch „Hygienepauschale" oder „Hygienezuschlag“ genannt) für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie verlängert.1

Ursprünglich war die Abrechnungsempfehlung bis zum 30.09.2021 befristet. Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens wird die Regelung nach Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 € je Sitzung mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt bis zum 31. Dezember 2021 fortgeführt.

Die neue Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar.

► Antworten auf weitere Fragen zur Anwendung der "Hygienepauschale" finden Sie hier.

Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen auch verlängert

Verlängert wurde zudem eine Vereinbarung rund um die Erbringung von telemedizinischen Leistungen in der Psychotherapie. Auch sie gilt nun bis zum 31. Dezember 2021: Psychotherapeuten können bis dahin auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Erstkontakt unter Berücksichtigung der für sie geltenden berufsrechtlichen Vorgaben mit dem Patienten verzichten, wenn sie Videosprechstunden anbieten und abrechnen möchten.2

1 Bundesärztekammer, Gebührenordnung, Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie unter https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/analogabrechnungsempfehlung-fuer-aufwaendige-hygienemassnahmen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/ 
2 Bundesärztekammer, Gebührenordnung, Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen unter https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/telemedizin-psychotherapie-abrechnungsempfehlungen/ 

Stand: September 2021, aktualisiert am 30.09.2021

Quelle: Bundesärztekammer

 

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