Corona-Sonderregelungen in der GOÄ verlängert

Die Bundesärztekammer hat in Absprache mit dem PKV-Verband aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens die Geltungszeit­räume der bestehenden Sonderregelungen in der GOÄ erneut bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Folgend finden Sie die Abrechnungsmodalitäten im Überblick.

 

Es gelten weiterhin folgende vier Sonderregelungen in der GOÄ, bei einigen wurde erneut der Geltungszeitraum verlängert:

  1. die Abrechnung des „Hygienezuschlags“ Nr. 245 GOÄ analog im Rahmen einer ambulanten Behandlung, weiterhin nur mit dem Einfachsatz (6,41 €). Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2021 bis zunächst zum 30.06.20211,
  2. die mehrfache Abrechnung der Nr. 3 GOÄ im Rahmen einer telefonischen Beratung, pro vollendete 10 Minuten, maximal dreimal pro Sitzung und insgesamt für maximal vier telefonische Beratungen pro Kalendermonat (nicht: pro Behandlungsfall!), befristet zunächst bis zum 30.06.30212
  3. für psychotherapeutische Leistungen, u.a. auch für die Nrn. 804, 806 und 849 GOÄ, dass ein unmittelbarer direkter Arzt-Patienten-Kontakt nicht unbedingt erforderlich ist; befristet zunächst bis zum 30.06.20213 und
  4. die Empfehlung für die Abrechnung von telemedizinischen Leistungen vom 26.06.2020, unabhängig von der Corona-­Pandemie auf Dauer4.

1 Bundesärztekammer, Gebührenordnung, Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
2 Bundesärztekammer, Gebührenordnung, Abrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
3 Bundesärztekammer, Gebührenordnung, Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen
4 Bundesärztekammer, Gebührenordnung, Abrechnungsempfehlung ärztlicher Leistungen nach GOÄ

► Stand: Januar 2021; aktualisiert im März 2021

Quelle: Fragen und Antworten aus unserem Leser­angebot „Abrechnungsservice“ www.ni-a.de/abrechnungsservice

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