Die Behandlungspflicht

Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nach wie vor durch mengenbegrenzende Maßnahmen wie Praxisbudgets, Regelleistungsvolumen usw. quartalsbezogen begrenzt. Es ist nachvollziehbar, dass bei Erreichen der Vergütungsobergrenzen wenig Neigung besteht, zusätzliche Patienten anzunehmen bzw. zu behandeln. Grundsätzlich besteht aber Behandlungspflicht. „Grundsätzlich“ bedeutet, es gibt Ausnahmen.


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