Endgültiges Aus der GOÄ-Hygienepauschale

Die sogenannte "Corona-Hygienepauschale" nach Nr. 383 GOÄ analog ist nicht über den 31. März 2022 hinaus verlängert worden. Es gibt jedoch eine Alternative, um die besonderen Hygieneaufwendungen zu berechnen.

 

Seit dem 1. April gilt die Abrechnungsempfehlung der Bundes­ärztekammer für aufwändige Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie (sogenannter "Hygienezuschlag" oder "Hygienepauschale") nicht mehr. Sie endete zum 31.03.2022. Diese Sonder-Abrechnungsmöglichkeit, die zum 9. April 2020 eingeführt worden war, wurde seither mehrere Male reduziert. Zuletzt galt sie seit dem 1. Januar 2022 noch in Form der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (4,02 €). Gestartet war die GOÄ-Hygienepauschale als Nr. 245 GOÄ analog zum 2,3-­fachen Satz und brachte 14,75 € pro Patientin bzw. Patient.

Welche Alternative gibt es?

Eine Alternative ist die Faktorsteigerung mit der Begründung Hygieneaufwand. Erlaubt ist, Faktorerhöhungen vorzunehmen, wenn Sie diese individuell (patienten- oder leistungsbezogen) begründen. Erhöhter Zeitaufwand und/oder erhöhte Schwierigkeit einer Leistung  sind zulässige Gründe für eine Faktorerhöhung. Beispiele wären:

  • „erschwerte Verständigung durch erforderliche Schutzmasken“ oder
  • „zeitaufwendigere und erschwerte Untersuchung durch notwendige Schutzkleidung“

Das gilt auch bei Erkrankungen, die aufwendigere Schutzmaßnahmen erfordern. 

Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnungsfähig

Schutzkittel und Mundschutz können in Höhe der tatsächlichen Kosten als Auslage berechnet werden, sofern diese mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.

Quelle: www.ni-a.de/abrechnungsservice, PVS Südwest 

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