Häufig eingesetzte Testverfahren bei Depressionen

In der GOÄ sind mit den Nrn. 855 bis 857 die Testverfahren nicht nach der heutigen Systematik angeführt. Trotzdem muss man die „Spielregeln“ dieser GOÄ-Nummern kennen, um durchgeführte Tests richtig abrechnen zu können.

Nr. 856 GOÄ: „Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer etc.) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt 61 Punkte.“
Neben ... Nr. 856 sind die .... Nrn. 715 bis 718 nicht berechnungsfähig.

Nr. 857 GOÄ: „Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test etc.), mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests, insgesamt 116 Punkte.“

Neben ... Nr. 857 sind die .... Nrn. 716 und 717 nicht berechnungsfähig.

Projektive Testverfahren der Nr. 855 GOÄ kommen in der hausärztlichen Praxis bei der Behandlung depressiver Patienten kaum zur Anwendung, sie bleiben hier unberücksichtigt.
Zu beachten ist, dass in der Nr. 856 GOÄ die Testverfahren abschließend angeführt sind, in der Nr. 857 beispielhaft. Die Auswirkung ist, dass ein in der GOÄ nicht aufgeführter standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstest (Nr. 856) analog abgerechnet werden muss.

Bei der Zuordnung eines Tests zu Nr. 856 oder Nr. 857 GOÄ ist neben der Art des Tests auch der Aufwand zu berücksichtigen, der mit dem Test verbunden ist. Die Zuordnung eines Tests, der kein „Intelligenz- oder Entwicklungstest“ ist, zur Nr. 856 GOÄ ist möglich, wenn der Test seiner Art nach eine Zwischenstellung einnimmt und der Aufwand entsprechend ist. Die meisten Tests, die in der hausärztlichen Praxis angewandt werden, sind der Nr. 857 zuzuordnen. Darunter fallen beispielsweise auch die Tests:

  • Mini-Mental-Status (MMST)
  • Beck´sche Depressions-Inventar (BDI)
  • Symptom-Check-List (SCL 90)
  • Beeinträchtigungs-Schwere-Score (BSS)

Tests je APK einmal berechenbar

Die Nrn. 856 und 857 GOÄ beziehen sich auf „insgesamt“. Das heißt aber nicht, dass alle im Verlauf einer Behandlung oder eines Behandlungsfalls (Monatsfrist) durchgeführten Tests mit der einmaligen Berechnung der Nr. 856 beziehungsweise Nr. 857 abgegolten sind. „Insgesamt“ bewirkt vielmehr, dass in einer Sitzung, also innerhalb eines Arzt-Patienten-Kontakts, durchgeführte Tests derselben Art mit Nr. 856 beziehungsweise Nr. 857 GOÄ nur einmal berechnet werden dürfen. Bei der Verwendung mehrerer Tests kann der Faktor höher bemessen werden (bis 2,5-fach), ebenso für so genannte „Langfassungen“ von Tests. Ob Testverfahren nach der erstmaligen Durchführung wieder berechnet werden können, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit.
Die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn:

  • sich das Krankheitsbild geändert hat
  • eine Therapiekontrolle erforderlich ist
  • eine Erschöpfung des Probanden dazu zwingt, verschiedene Testverfahren auf mehrere Sitzungen zu verteilen

Eine rein organisatorisch bedingte Aufteilung derselben Art von Test auf verschiedene Termine begründet aber keine erneute Abrechenbarkeit. Da die erneute Abrechnung der Nr. 856 beziehungsweise Nr. 857 GOÄ oft nach kurzer Zeit häufiger moniert wird, sollten Sie die Gründe dokumentieren.


Delegierbarkeit

Die Indikationsstellung, die Auswahl der Testverfahren und die klinische Bewertung der Testergebnisse sind immer vom Arzt vorzunehmen. Delegiert werden kann jedoch die Durchführung bei orientierenden Tests (einschließlich des Errechnens von Scores). Ist bei komplexen Intelligenz- und Entwicklungstests (Nr. 856 GOÄ) die Berücksichtigung des Testverhaltens des Probanden von Bedeutung, kann die Durchführung aber nur an entsprechend geschultes Personal delegiert werden. Für Projektive Tests (Nr. 855 GOÄ) ist eine Delegation in der Regel ausgeschlossen.

  • wichtigIn der GOÄ nicht aufgezählte orientierende Testuntersuchungen sind der Nr. 857 GOÄ direkt zuzuordnen
  • In der GOÄ nicht aufgezählte standardisierte Intelligenz- und Entwicklungstests sind analog abzurechnen. Bei orientierenden Tests (Nr. 857 GOÄ) ist das nicht nötig
  • Die den Tests entsprechende GOÄ-Nummer kann nur einmal pro Arzt-Patienten-Kontakt berechnet werden. Bei der Anwendung mehrerer Tests und bei so genannten „Langformen“ kann der Faktor erhöht werden
  • Wann die GOÄ-Nummer erneut berechenbar ist richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit
  • Die Durchführung orientierender Tests ist vollständig delegierbar

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung