Häufige Abrechnungsausschlüsse in der GOÄ im hausärztlichen Praxisalltag

Hausärztliche Praxen müssen sich häufig bei der Abrechnung ihrer Privatpatienten mit den Abrechnungsausschlüssen in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auseinandersetzen. Im nachfolgenden Beitrag werden die wichtigsten Ausschlüsse in der GOÄ-Abrechnung dargestellt und erläutert.

Bei der Liquidation der privat­ärztlichen Leistungen in der Praxis sind die bestehenden Ausschlussvorschriften zu beachten und zu unterscheiden, die auftreten können während:

  • der Abrechnung bei dem gleichen Arzt-Patienten-Kontakt an einem Tag oder
  • der Abrechnung während eines Behandlungsfalls

Die Ausschlussregelungen sind dabei entweder im Leistungstext zur abgerechneten GOÄ-Position oder in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ aufgeführt.

„Behandlungsfall“ in der GOÄ

In der GOÄ dauert ein Behandlungsfall für eine Erkrankung einen (Kalender-) Monat. Nach einem Monat und einem Tag beginnt für die gleiche Erkrankung ein neuer Behandlungsfall. Eine weitere Erkrankung mit einer neuen Diagnose löst einen weiteren neuen Behandlungsfall aus.

Die wichtigsten Abrechnungsausschlüsse

Nr. 1 und/oder 5 neben Sonderleistungen

Eine der mehrmalig abgerechneten Leistungsziffern in der hausärztlichen Praxis sind die beiden Nrn. 1 (Beratung) und 5 (symptombezogene Untersuchung), entweder als alleinige Leistung oder beide Leistungen an einem Behandlungstag miteinander kombiniert.

In der GOÄ ist in Abschnitt B in den Allgemeinen Bestimmungen unter Punkt 2 dieser Abrechnungsausschluss dazu formuliert: „Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“
Das bedeutet, dass innerhalb eines Behandlungsfalls die Nrn. 1 und 5 nur einmal mit Sonderleistungen bei einem Arzt-Patienten-Kontakt kombiniert werden können. Die Abschnitte C bis O beinhalten die Nrn. 200 bis einschließlich 5855 der GOÄ.

Mehrere APK im Behandlungsfall

Finden mehrere Arzt-Patienten-Kontakte mit zusätzlichen Sonderleistungen im Behandlungsfall statt, muss sich bei der Abrechnung von weiteren Behandlungen zwischen der Beratungs-/Untersuchungsleistung und beispielsweise der Verbandsleistung entschieden werden. Hier empfiehlt es sich dann, die Leistungspositionen zu wählen, die mehr Honorar einbringen.

Nr. 3 eingehende Beratung

Bei der Abrechnung der Nr. 3 (Beratung Dauer mindestens zehn ­Minuten) gilt zu beachten, dass ­diese Leistung nur mit einer von den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 während eines Arzt-Patienten-Kontakts kombiniert werden kann (Tab. 2).

Gleichzeitig erbrachte Sonderleistungen dürfen nicht neben der Nr. 3 abgerechnet werden. Dies ist in der Praxis aber häufiger der Fall. Auch in diesem Fall gilt es abzuwägen, welche GOÄ-Nummern oder Abrechnungskombinationen für die Abrechnung des Arztes am geeignetsten erscheinen.
Eine Möglichkeit besteht darin, die Abrechnungspositionen ähnlich wie in dem Beispiel (Tab. 2) gegenüberzustellen und sich für die höher bewerteten Positionen zu entscheiden.
Optional bietet sich gegebenenfalls noch die Schwellenwerterhöhung nach § 5 Abs. 2 der GOÄ an, um einen erhöhten Aufwand bei Vorliegen von Besonderheiten im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten in Rechnung zu stellen. Besonderheiten bei der Faktorerhöhung einer GOÄ-Position können Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand und die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistungen darstellen.

Besuchsleistungen nach den Nrn. 48, 50 und 51 und vorhandene Ausschlüsse

Eine Nebeneinanderabrechnung der Nrn. 1, 3 und 5 sind bei den privaten Hausbesuchsziffern 50 und 51 ausgeschlossen. Sie sind Bestandteil der Leistungserbringung: „…, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“.

Wissenswert

Die Nr. 5 könnte, wenn erbracht, neben der Nr. 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation, bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten) abgerechnet werden. Die Nrn. 1 und 3 sind aber ebenfalls Bestandteil der Besuchsleistung nach der Nr. 48.

Zuschläge zu Beratungs-, Untersuchungs- und Besuchsleistungen

Finden Arzt-Patienten-Kontakte während der sogenannten Unzeiten (außerhalb der Sprechzeiten, nachts oder an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen) statt, können diese mit Zuschlägen ergänzt werden (Tab. 3). Die Zuschläge für die Beratungen und Untersuchungen (A bis D) schließen sich mit den Zuschlägen für die Hausbesuche (E bis H) aus. Ebenso kann immer nur ein Zuschlag unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen bei einer Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. So empfiehlt es sich bei einem durchgeführten Hausbesuch mit körperlicher Untersuchung, sich gegebenenfalls für einen Zuschlag nach den Buchstaben F, G oder H zu entscheiden, da diese höher bewertet sind als die Zuschläge B, C und D.
Für die Abrechnung der Zuschläge ist die Uhrzeitangabe der Leistungserbringung erforderlich. In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Wundverbände nach der Nr. 200

Bei der Abrechnung von Verbänden gilt es nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ im Abschnitt C der Nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen zu beachten, dass die Nr. 200 im Zusammenhang mit operativen Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen nicht abgerechnet werden kann, da die Nr. 200 Bestandteil dieser aufgeführten Leistungen ist.

Die Regelung bezieht sich dabei auch auf die Nrn. 2000 bis 2005 im Rahmen der Wundversorgung, für die Nr. 2006 gilt dies nicht. Diese Ausschlussregelung betrifft nur die Nr. 200, für alle anderen Verbandsleistungen im Abschnitt C gilt dies nicht. So ist beispielsweise ein notwendiger Kompressionsverband nach der Nr. 204 neben einer operativen Leistung abrechenbar.

Abrechnungstipp

Auch wenn die Nr. 200 wegen dieser Ausschlussregelung nicht abrechenbar ist, können aber die entstandenen Material- und Sachkosten nach § 10 der GOÄ (Ersatz von Auslagen) dem Patienten in Rechnung gestellt werden.

Wissenswert

Die Nr. 200 ist kombinierbar mit den Leistungen nach den Nrn. 201, 204, 206 bis 209. Die Nr. 200 ist mehrmals abrechenbar, wenn mehrere Körperteile verbunden werden müssen.

Katja Saalfrank
Betriebswirtin für Management im
Gesundheitswesen
Inhaberin von Saalfrank + Partner
Management im Gesundheitswesen
95152 Selbitz
www.ks-praxismanagement.de

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