Berechenbarkeit verbrauchter Materialien (Auslagen)

Die Frage, ob ein bei ärztlichen Leistungen eingesetztes Material als Auslage berechenbar ist oder nicht, kann man unter Anwendung der „Spielregeln“ der GOÄ selbst beantworten.

In § 4 Abs. 3 GOÄ steht, dass „Praxiskosten“ (einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf und die Anwendung von Apparaten und Instrumenten) mit der Gebühr für die ärztliche Leistung (dem Honorar) abgegolten seien. Dann folgt aber die Ausnahme: „... soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.“ Um diese Ausnahmen zu finden, muss man teils direkt bei den Leistungen nachsehen. So steht z. B. bei den Abstrichentnahmen (Nrn. 297, 298 GOÄ), dass mit der Gebühr die Kosten abgegolten sind. Beachten muss man auch, ob in allgemeinen Bestimmungen zu dem betreffenden GOÄ-Abschnitt der Leistungen eine Regelung getroffen ist. Beispielsweise steht vor dem Laborabschnitt in der Bestimmung Nr. 1 Satz 2, dass (mit wenigen Ausnahmen) die Kosten abgegolten sind. Das sind also Verbote der Berechnung von Kosten. Ausdrückliche Hinweise darauf, dass Materialkosten berechenbar sind, sind selten (z. B. bei der Nr. 1812, Ureterverweilschiene). 

Bevor man sich mit Details befasst, muss man bedenken, dass die Regelung des § 1 GOÄ, wonach nur „nach den Regeln der ärztlichen Kunst medizinisch Notwendiges“ berechnet werden darf oder der Patient ausdrücklich anderes verlangt hat, auch für die Materialberechnung gilt. Es ist deshalb nicht statthaft, wegen einfacherer Handhabung oder aus wirtschaftlichen Gründen mehrfach verwendbares Material durch Umstieg auf Einmalmaterialien von den (nicht berechenbaren) Praxiskosten in die berechenbaren Auslagen zu verlagern. Bei fertig gepackten „Einmalsets“ mit einer Mischung von berechenbaren und nicht berechenbaren Materialien sollte der Lieferant den Preis aufgliedern.

§ 10 GOÄ

wichtigWenn die Berechenbarkeit von Auslagen zu Leistungen nicht explizit geregelt ist, bestimmt sich das nach dem § 10 der GOÄ

Anhand der „Checkliste“ lässt sich prüfen, ob ein verwendetes Material als Auslage in Rechnung gestellt werden darf oder nicht

„Auslage“ bzw. „Kosten“ heißt, dass nur der tatsächlich gezahlte Betrag berechnet werden darf. Rabatte dürfen nicht behalten, sondern müssen berücksichtigt (weitergegeben) werden. Skonto (3 %) darf dagegen behalten werden

Ganz oben in § 10 (Abs. 1 Nr. 1) steht, dass das verwendete Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht sein muss oder der Patient es behält. Dann wird auf Absatz 2 hingewiesen, der aufzählt, was trotzdem nicht berechnet werden darf.

Dort heißt es in Abs. 2 Nr. 1, dass „Kleinmaterial“ nicht berechnet werden darf. Die dann aufgeführten Materialien sind als Beispiele („Kleinmaterialien wie …“) genannt. Das heißt, dass auch dort nicht genanntes „Kleinmaterial“ nicht berechnet werden darf. Die Grenze dafür liegt bei einem Preis von einem Euro für das jeweilige Material. Was (deutlich) weniger kostet, darf nicht berechnet werden.

Danach werden unter den Nrn. 2 bis 5 Materialien explizit angeführt, die nicht berechnet werden dürfen. Diese dürfen durch die namentliche Anführung auch nicht berechnet werden, wenn das Material mehr als einen Euro kosten würde.

Auslagenberechnung oder Rezept?

Alternativ zur Berechnung als Auslage können manche Materialien auch rezeptiert werden. Auch dazu gilt aber das Gebot der medizinischen Notwendigkeit. Den ersten Punkt der Frage-Antwort-Kette darf man nicht durch Rezeptierung aushebeln.

► Stand: September 2020

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