Faltenunterspritzung mit Botox

Berichte in den Medien, besonders im Fernsehen, über die Beseitigung kosmetisch störender Falten zeigen die zu erwartende Wirkung: Die Nachfrage nach Botox-Injektionen zur Falten­beseitigung wird immer größer. Das Wirtschaftsmagazin für den Nervenarzt gibt Hinweise zur Abrechnung als IGeL.

Wichtig
  • Botox-Injektionen als GKV-Leistungen deutlich abgrenzen und exakt dokumentieren, damit nicht der Verdacht entsteht, zu Lasten der GKV verordnetes Botox sei für kosmetische Zwecke eingesetzt worden
  • Krankhafte Schweißbildung, ICD-10-Code R61.9, kann zu Lasten der GKV mit Botox-Injektionen behandelt werden
  • Botox-Beratung: Nummer 1 GOÄ, 80 Punkte, 10,72 € ( 2,3-fach)
  • Botox-Injektionen: Nummer 252 GOÄ, 40 Punkte, 5,36 € (2,3-fach), 8,16 € (3,5-fach), Begründung: „Schwierige Injektion von Botox“
  • Botox-Injektionen: Nummer 252 GOÄ, je Injektion und somit mehrfach neben­einander berechnungsfähig
  • Untersuchung vor und nach Botox-Injektionen: Nummer 5 GOÄ, 80 Punkte, 10,72 € (2,3-fach)
  • Botox-Injektionen: Mit schriftlichem Behandlungsvertrag über die Kosten des Mittels und die Behandlungskosten aufklären
  • Zusatz bei der Liquidation von Botox-Injektionen: „Auf Verlangen“

Nervenärzte beziehungsweise Neurologen sind die Arztgruppe, die auch außerhalb kosmetischer Behandlungen Botox als Arzneimittel zu Lasten der GKV einsetzen, zum Beispiel bei Blepharospasmus, bei Dystonien im Mund und Zungenbereich und so weiter. In diesen Anwendungsbereichen haben Neurologen und Nervenärzte umfangreiche Erfahrungen mit Botox.

Hyperhidrose als Grenzfall

Zur Behandlung einer übermäßigen Schweißbildung ist Botox zugelassen. Zu klären ist, ob als Ursache für die übermäßige Schweißbildung eine Erkrankung in Frage kommt, so zum Beispiel eine Hyperthyreose. Schwitzen wird von vielen Patienten als unangenehm oder als unzumutbar für die Umgebung empfunden, ist aber nicht als behandlungsbedürftige Erkrankung einzustufen. Schon eine objektiv geringfügige Schweißbildung wird häufig von den Betroffenen als unerträglich empfunden.

Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die Schweißbildung als Krankheitsbild eingestuft werden kann. Das kann der Fall sein, wenn ohne körperliche Anstrengungen, allein schon durch emotionale Ereignisse wie Vorstellungsgespräche, Prüfungssituationen und so weiter eine enorme Schweißbildung erfolgt und der Schweiß in Strömen über die Körperoberfläche läuft und sogar von den Händen abtropft. In derart extremen Fällen kann die Schweißbildung als „krankhaft“ eingestuft werden mit daraus resultierender Behandlung zu Lasten der GKV, nach dem ICD-10 zu codieren mit R61.9.

Faltenbehandlung mit Botox

Patienten, die eine Faltenbehandlung mit Botox wünschen, dürfte von vornherein klar sein, dass derartige Behandlungen nur als IGeL mit Privatliquidation durchführbar sind. Dennoch ist der Sachverhalt unbedingt in einem schriftlichen Behandlungsvertrag festzuhalten.

Nervenärzte sollten aufgrund ihrer Erfahrungen im kurativen Bereich erwägen, auch kosmetische Behandlungen mit Botox anzubieten. Diesbezüglich scheinen andere Fachgruppen eine geringere Hemmschwelle zu haben, was daraus abgeleitet werden kann, das sich Schnellkurse zur Erlernung kosmetischer Botox-Injektionen großer Beliebtheit erfreuen. In einem auflagenstarken Wochenmagazin wurde berichtet, dass Ärzte sich in zweitägigen Kursen in Urlaubshotels (auch auf Mallorca) ausbilden lassen können, um Botox-Injektionen als kosmetische Behandlungen durchführen zu können. Titel: „Riskante Spritztouren“!

Qualifizierte Injektion

In der Regel wünschen Patienten Botox-Injektionen zur Beseitigung von Falten im Gesichtsbereich. Da den meisten Patienten die Tätigkeit eines Nervenarztes oder Neurologen nicht mit kosmetischen Behandlungen assoziieren, kann durchaus mittels Auslagen im Wartezimmer darauf hingewiesen werden, das Botox-Injektionen zur Beseitigung von Falten von Nervenärzten und Neurologen qualifiziert erbracht werden können, weil diese Facharztgruppen aufgrund ihrer Weiterbildung zur Durchführung derartiger Behandlungen besonders qualifiziert sind und umfangreiche Erfahrungen mit Botox-Injektionen vorliegen, weil diese auch zur Behandlung von Erkrankungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

Für kosmetische Behandlungen mit Botox ist das Botulinumtoxin mit derjenigen Arzneimittelbezeichnung auf Privatrezept zu verordnen, die für kosmetische Behandlungen zugelassen ist. Bei Behandlungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen, auch bei Behandlung einer übermäßigen Schweißbildung, ist zur Abgrenzung gegen den kosmetischen Bereich das für kurative Behandlungen zugelassene Botox anzuwenden.

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