ICD-10-Codes bei kurativen und präventiven Leistungen

Per Gesetz müssen Diagnosen auf Abrechnungsunterlagen, Arbeitsunfähigkeits- (AU) -Bescheinigungen sowie bei Krankenhausbehandlungen verschlüsselt nach dem ICD-10-Code angegeben werden. Auf Überweisungen, Krankenhaus­einweisungen, in Arztbriefen und bei der Patientendokumentation muss bei den Diagnose­angaben der Klartext verwendet werden, aus Kollegialität können die ICD-10-Codes zusätzlich angegeben werden.

Zitierweise: HAUT 2019;30(6):310

Die Klartextangabe ist erforderlich, weil bei der Verschlüsselung Informationen verdichtet werden und Einzelheiten verloren gehen können. Wird zum Beispiel nur der Code L81.9 für eine nicht näher bezeichnete Störung der Hautpigmentierung angegeben, kann der eine Überweisung annehmende Arzt daraus keine Schlüsse auf die Lokalisation und Beschaffenheit der Störung ziehen, bei einer Klartextangabe der Störung dagegen schon.

WichtigGeben Sie ICD-10-Codes bei ­AU-Bescheinigungen und in der ­Abrechnung an.

Geben Sie bei Überweisungen, Krankenhauseinweisungen, Arztbriefen und in der Dokumentation Klartext-Diagnosen an. Die ICD-10-Codes können optional zusätzlich genannt werden.

Achten Sie bei Verordnungen darauf, dass die ICD-10-Codes mit den Indikationen für die verordneten Mittel ­(Beipackzettel) übereinstimmen. 

Beim Hautkrebs-Sscreening: Dokumentieren Sie bei Angabe eines ICD-10-Codes für eine kurativ zu behandelnde Erkrankung Leistungen, die mit dem angegebenen kurativen ICD-10-Code korrelieren.

Kein ICD-10-Code ohne Dokumentation

Immer häufiger wird bei Abrechnungs­prüfungen auch die Dokumentation der erbrachten Leistungen einbezogen. Wiederholt wurden abgerechnete EBM-Positionen gestrichen, weil keine Leistungen dokumentiert waren, die mit den angegebenen ICD-10-Codes korrelierten. Für die Prüfgremien gelten nicht dokumentierte Leistungen als nicht erbracht.

Bemängelt wurde häufiger auch, dass ICD-10-Codes für Erkrankungen angegeben wurden, für die eine Behandlung aus der Dokumentation nicht ersichtlich war. Anzugeben sind nur Diagnosen, deretwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt.  

Verordnungen müssen zur Indikation passen

Seit einiger Zeit prüfen die Krankenkassen verstärkt, ob die angegebenen Diagnosen zu den Indikationen der verordneten Arzneimittel passen. Rückfragen der Krankenkassen dazu erfolgen mit einer erheblichen Zeitverzögerung. Denn die Rezepte werden den Krankenkassen zunächst über die Abrechnungsstellen der Apotheken übermittelt und können erst dann mit den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte zusammengeführt werden. Aufgrund des langen Zeitintervalls ist es dann häufig schwer und sehr zeitaufwendig, nachträglich Begründungen für früher getätigte Verordnungen anzugeben. Deswegen ist darauf zu achten, dass alle Verordnungen mit den Indikationen für die verordneten Mittel (gemäß Beipackzettel) übereinstimmen.  

ICD-10-Code kurativ/ präventiv

Bei Prüfungen der Patientendokumentation kam es auch bei Hautärzten zu unangenehmen Überraschungen: Grundpauschalen (10210 bis 10212 samt Zuschlägen) wurden in den Fällen gestrichen, in denen neben dem Hautkrebs-Screening (EBM-Position 01745) und Angabe des ICD-10-Codes Z12.8 für das Screening eine weiterer ICD-10-Code für eine kurativ zu behandelnde Erkrankung oder für den Verdacht auf eine solche angegeben wurde, anhand der Dokumentation aber nicht ersichtlich war, dass kurative Leistungen entsprechend dem angegebenen ICD-10-Code erbracht wurden. Unterstellt wird in derartigen Fällen, dass die ICD-10-Codes für kurative Leistungen angegeben wurden, um die Grundpauschalen zusätzlich abrechnen zu können. Beim Erbringen von ausschließlich präventiven Leistungen sind die Grundpauschalen nicht berechnungsfähig.  

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