Hausärztliche Intervention bei akuten Schmerzen

Bei akut auftretenden Schmerzen wird in der Regel der Hausarzt konsultiert. Rückenschmerzen mit dem ICD-10-Code M54 rangieren bei den Behandlungsdiagnosen mit fast 20 Prozent ganz weit oben. Rechnet man andere ICD-10-Codes mit Schmerzangaben, beispielsweise den Code R52 „Schmerz, andern­orts nicht klassifiziert“, hinzu, entfallen etwa ein Viertel der Behandlungsdiagnosen auf Schmerzzustände.

 

Eine der ureigensten Aufgaben eines jeden Arztes ist es, Patienten von ihren Schmerzen zu befreien. Es gibt kaum dankbarere Patienten als solche, die von ihren Schmerzen befreit werden konnten.
Für die bei Schmerzpatienten in der Regel durchzuführenden Untersuchungen gibt es nach dem EBM keine besonderen Berechnungsmöglichkeiten. Die entsprechenden Leistungen sind mit der Berechnung der Versichertenpauschale 03000 EBM abgegolten. Obwohl die Leistungspositionen des EBM-Kapitels 30.7.2 (Schmerztherapeutische Behandlungen, Gebührenordnungspositionen (GOP) 30710 bis 30760 EBM) auch von Hausärzten erbracht und abgerechnet werden können, werden entsprechende Behandlungen von Hausärzten relativ selten durchgeführt.

Ausschlüsse bei Schmerztherapie

Aufgrund von Ausschlussbestimmungen sind Hausärzte in der Regel wenig geneigt, schmerztherapeutische Leistungen aus dem Kapitel 30.7.2 des EBM nach den Ziffern 30710 bis 30760 EBM zu erbringen und abzurechnen.

Grund: Schmerztherapeutische Leistungen sind nicht den originären haus­ärztlichen Leistungen zugeordnet, mit der Folge, dass bestimmte für die hausärztliche Betreuung gedachte EBM-Positionen bei der Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen nicht vergütet werden. Wird nur eine Position aus EBM-Kapitel 30.7.2 abgerechnet, entfällt bei demselben Patienten die Berechnung der

  • Hausarztpauschale 03040 EBM (144 Punkte)
  • Zuschlag für nichtärztliche Praxisassistenten nach GOP 03060 EBM (22 Punkte) samt Zuschlag 03061 EBM (12 Punkte)
  • Chronikerpauschalen 03220 EBM (130 Punkte) und 03221 EBM (40 Punkte)

 


Addiert ergibt das ein Punktzahlvolumen von 348 Punkten. Wird also zum Beispiel die TENS nach EBM-Ziffer 30712 (67 Punkte) nur einmal abgerechnet, entfallen bei dem Patienten 348 Punkte, wenn es sich um einen chronisch kranken Patienten handelt, ansonsten zumindest 178 Punkte.


Chronische Schmerzen

Bei Schmerzpatienten können unter Umständen auch die Chronikerpauschalen zur Abrechnung gelangen, vorausgesetzt in den vorangegangenen vier Quartalen wurde eine identische Diagnose angegeben, wobei es sich nicht unbedingt um eine ICD-10-Codierung für ein Schmerzsyndrom handeln muss. Wird aber zum Beispiel der ICD-Code M54 für Rückenschmerzen über vier Quartale angegeben, sind die Chronikerpauschalen 03220/03221 EBM berechnungsfähig.

Geriatriepositionen

Nicht ausreichend beachtet wird häufig, dass die Geriatriepositionen GOP 03360 und 03362 EBM bei Patienten ab dem Alter von 70 Jahren bei einem therapierefraktärem chronischen Schmerzsyndrom (R52.1) abgerechnet werden können, die nicht entfallen, wenn schmerztherapeutische Leistungen aus EBM-Kapitel 30.7.2 erbracht werden.

Akupunktur

Hausärzte mit einer KV-Genehmigung zur Erbringung von Akupunkturleistungen können die GOP 30790 und 30791 EBM bei der Behandlung von Schmerzen abrechnen. Dies allerdings nur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder der Kniegelenke, wobei die Schmerzen schon länger als sechs Monate bestehen müssen. Die Kniegelenkschmerzen müssen durch eine Gonarthrose bedingt sind. Bei anderen Schmerzzuständen sind die GOP 30790 und 30791 EBM nicht berechnungsfähig. Dann sind diese Leistungen mit den Nrn. 269 und 269a GOÄ zu liquidieren.

Und: Auch bei der Abrechnung von Akupunkturleistungen gelten dieselben Ausschlussbestimmungen wie für schmerz­therapeutische Leistungen.

  • wichtigSchmerztherapeutische Ziffern des EBM-Kapitels 30.7.2 können Hausärzte auch ohne KV-­Genehmigung abrechnen
  • Bei Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen aus Kapitel 30.7.2 oder bei der Abrechnung von Akupunkturleistungen entfallen bei demselben Patienten die Hausarztpauschale, die NÄPA-­Zuschläge und die Chronikerziffern 03220 und 03221
  • Bei Abrechnung der Chroniker­positionen 03220 und 03221 in den vorangegangenen vier Quartalen identischen ICD-10-Code angeben
  • Bei Patienten ab dem Alter von 70 Jahren können bei chronischen Schmerzen auch die Geriatriepositionen 03360 und 03362 abgerechnet werden unter Angabe des ICD-10-Codes R52.1

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