Spezialsprechstunden: Angabe auf dem Praxisschild nicht statthaft

Für die Behandlung bestimmter Patienten kann es sinnvoll sein, gesonderte Sprechstunden einzurichten, so zum Beispiel eine spezielle „Sprechstunde für Männer“. Die Bekanntgabe besonderer Sprechstunden unterliegt strengen Vorgaben. Das „der niedergelassene Arzt“ gibt dazu Hinweise.

In §17 Absatz 1a des Bundesmantelvertrages (BMV) ist festgelegt, was auf dem Praxisschild angegeben werden muss beziehungsweise angegeben werden darf: Anzugeben sind mindestens 20 Stunden Sprechzeit pro Woche am Vertragsarztsitz mit Angabe fester Uhrzeiten. Die Sprechzeiten müssen bei der Eröffnung der Praxis bei der KV angegeben werden, Änderungen sind der KV mitzuteilen.

Zusätzliche Angaben

Gemäß §17 BMV können auf dem Praxis­schild nur begrenzt zusätzliche Angaben gemacht werden. Angegeben werden dürfen besondere Sprechstunden für Früh­erkennungsuntersuchungen. Zusätzlich gestattet ist lediglich die Angabe von 

  • „Sprechstunden nach Vereinbarung“ oder
  • als allgemeine Ankündigung „Vorbestellpraxis“.

Besondere Sprechstunden für ein bestimmtes Patientenklientel, so zum Beispiel

  • „Donnerstags von 17-18 Uhr Männer­sprechstunde“ oder
  • „Dienstags von 17-18 Uhr Sprechstunde für psychische Erkrankungen“ sind nicht zulässig.
  • wichtigMindestens 20 Stunden Sprechzeit pro Woche sind anzugeben
  • Mit Angabe fester Zeiten dürfen nur Früherkennungsuntersuchungen angegeben werden
  • Ohne Zeitangabe können zusätzlich „Sprechstunden nach Vereinbarung“ oder „Vorbestellpraxis“ angegeben werden. Als zulässig wird angesehen, Zeiten für Privatsprechstunden anzugeben, wenn mindestens 20 Stunden als Kassen­sprechstunden angegeben sind
  • Zusätzliche Angaben auf dem Praxis­schild können kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben

 

Konsequenzen

Dass weitere Angaben auf dem Praxisschild gegen vertragsärztliche Pflichten verstoßen, ist vielen Ärzten nicht bewusst. Abgesehen davon, dass manchmal auch missgünstige Kollegen nicht zulässige Angaben auf dem Praxisschild bei der KV oder der Ärztekammer melden, haben sich offensichtlich Anwaltskanzleien darauf spezialisiert, bei nicht zulässigen Angaben dem Praxisinhaber eine Abmahnung zukommen zu lassen, die dann auch gleich gebührenpflichtig berechnet wird und zwar mit Beträgen von bis zu einigen hundert Euro.

Patienten kanalisieren

Im Praxisalltag erweist es sich als sinnvoll, besondere Patientengruppen in separaten Sprechstunden zu behandeln. Ein Hausarzt, der in größerem Umfang auch Patienten mit psychischen Erkrankungen behandelt, wird für diese besondere Patientengruppe nach Möglichkeit Sprechstunden zu bestimmten Zeiten einrichten. Auch kann es sein, dass in einer Apparategemeinschaft bestimmte Geräte (zum Beispiel Sonographiegeräte, Untersuchungsplätze für Belastungs-EKG usw.) nur zu festgelegten Zeiten zur Verfügung stehen. Da die Angabe einer „Sonografiesprechstunde“ unzulässig ist, bleibt nur die Möglichkeit, entsprechend Termine zu vergeben.

Ausnahmen denkbar?

Nach Auffassung namhafter Juristen sind im §17 BMV nur die Vorgaben für die vertragsärztlichen Sprechstunden festgelegt. Werden diese Vorgaben mit der Angabe von mindestens 20 Stunden Sprechzeiten wöchentlich beachtet, können zusätzliche Angaben zu Sprechstunden außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung auf dem Praxis­schild bekannt gegeben werden, so zum Beispiel besondere Zeiten für Privatsprechstunden, die dann auch für IGeL genutzt werden können. Zur klaren Trennung von GKV und Selbstzahlerleistungen empfiehlt es sich, zu deren Durchführung separate Termine in den für Privatsprechstunden angegebenen Zeiten zu vereinbaren, wobei dann auch der Hinweis erfolgen kann, dass nicht mit Wartezeiten zu rechnen ist.

Statthafte Angaben

Neben den Pflichtangaben wie der Angabe des Namens des Praxisinhabers, der Facharztbezeichnung und der Sprech­zeiten können Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden, die sich durch den Erwerb von Zusatzweiterbildungen ergeben, wie zum Beispiel Sportmedizin. Wenn auch auf dem Praxisschild besondere Sprechstunden nicht angegeben werden dürfen, kann dennoch durch Auslagen in der Praxis auf Zeiten für besondere Sprechstunden hingewiesen werden.

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