Injektionen zur Schmerztherapie im Bereich der Wirbelsäule

Schmerztherapeutische Injektionen im Bereich der Wirbelsäule können gegebenenfalls mit GOÄ-Positionen aus dem Anästhesie-Abschnitt der GOÄ und entsprechenden Zuschlägen berechnet werden.

Um eine entsprechende Ziffer berechnen zu können, ist die Verwendung eines (Lokal-)Anästhetikums Voraussetzung. Wird zum Beispiel nur ein Corticoid verwendet, kann es sich nicht um eine „Anästhesie“ handeln, sondern lediglich um die entsprechende Injektionsziffer (Nr. 255, 256 GOÄ). In der GOÄ stehen die Anästhesieleistungen (Abschnitt „D“) auch Orthopäden offen. Voraussetzung ist, dass die in der Leistungsbeschreibung beschriebene Leistung erbracht wurde. Eine Abgrenzung von „Anästhesie“ und „Schmerztherapie“ mit entsprechenden Fachgebietszuweisungen kennt die GOÄ nicht.

Facetteninfiltrationen

Zielort am Facettengelenk ist der so genannte „Facettenkomplex“. Es handelt sich aber nicht um eine „perineurale Leitungsanästhesie“ nach Nr. 493 (2,3-fach 8,18 €), deren Zielort ein bestimmter Nerv ist und auch nicht um eine „Infiltrations­anästhesie kleiner Bezirke“ nach Nr. 490 GOÄ (2,3-fach 8,18 €), welche sich auf oberflächliche Anästhesien bezieht.

Am „Facettenkomplex“ verlaufen zwar auch Äste des vom Ganglion ausgehenden N. recurrens, sie werden aber nicht gezielt aufgesucht. Da es hier schwierig ist, die GOÄ-Terminologie mit der erfolgten Leistung in Übereinstimmung zu bringen, hat sich bewährt, auf eine „perineurale Injektion“ nach Nr. 255 GOÄ (2,3-fach 10,72 €) zurückzugreifen. Dabei stimmt wenigstens der Zielort, auch wenn es sich „eigentlich“ um eine Anästhesie handelt. Nr. 255 GOÄ ist je gesonderter Injektion (Gelenk) berechenbar, nicht nur einmal je Sitzung. Von einer Berechnung mit Nr. 476 (Paravertebralanästhesie, 2,3-fach 50,94 €) oder Nr. 301 (Punktion eines Wirbelgelenkes, 2,3-fach 21,45 €) ist abzuraten – denn es handelt sich schlichtweg nicht um diese Leistungen.

Periradikuläre Therapie

Hier wird selektiv die Austrittsstelle des Spinalnerven am Foramen interverte­brale erreicht, die Nervenwurzeln werden infil­triert. Manche private Krankenversicherung behauptet, auch das sei mit der Nr. 255 GOÄ zu berechnen. Die „perineurale Injektion“ der Nr. 255 erfolgt aber nicht mit Anästhetika gezielt an die anatomische Struktur zur Anästhesie. So unterschied es auch die Ärztekammer im GOÄ-Ratgeber vom 06.10.2017 zum Thema „Intraartikuläre und perineurale Injektionen“: „Wird bei einer perineuralen Injektion, was überwiegend der Fall sein dürfte, ein Lokalanästhetikum injiziert, ist Nr. 493 GOÄ – Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst – anzusetzen“.

Zutreffend für die gezielte Anästhesie im Bereich der Austrittsstelle des Spinalnerven ist die Nr. 476 GOÄ (Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären … oder Paravertebralanästhesie, 380 Punkte, 2,3-fach 50,94 €). Da es sich bei der Nr. 476 um eine „Anästhesieleistung, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet ist“ handelt, kann bei ambulanter Durchführung der Zuschlag nach Nr. 446 GOÄ (17,49 €, nicht steigerungsfähig und je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig) berechnet werden.

Epidurale Anästhesie

Anders ist die epidurale Injektion von Anästhetika zu berechnen. Wenn das Anästhetikum durch das interlaminäre Fenster in den Epiduralraum eingebracht wird, handelt es sich nicht mehr um eine „Paravertebralanästhesie“ (Nr. 476), sondern um eine „peridurale (epidurale) Anästhesie“. Diese ist in der GOÄ der Nr. 470 zugeordnet und mit 400 Punkten bewertet, 2,3-fach 53,62 Euro.

Zuschlag zu Nr. 470 GOÄ

Für die Berechenbarkeit eines Zuschlags für ambulante Anästhesien gilt dasselbe wie zur Nr. 476, nur dass zu Nr. 470 der Zuschlag nach Nr. 447 GOÄ zugeordnet ist (37,89 €, nicht steigerungsfähig und nur einmal am Behandlungstag berechenbar).

Terminologie

Für die richtige Zuordnung der erbachten Leistung sind die Unterscheidung zwischen „Injektion“ und „Anästhesie“, die exakte Beachtung des Zielortes sowie die Terminologie der GOÄ entscheidend, nicht der klinische Sprachgebrauch. Dort spricht man zum Beispiel von „Injektionen“ nicht nur dann, wenn beispielsweise Antiphlogistika oder Corticoide injiziert werden, sondern auch, wenn Anästhetika verwendet werden. Dann handelt es sich jedoch um eine „Paravertebralanästhesie“ bzw. um eine „epidurale Anästhesie“. Lediglich bei der Facetteninfiltration ist, wie oben angeführt, eine gewisse Unschärfe der Terminologie hinzunehmen.

wichtigDie GOÄ unterscheidet nach „Injektionen“ und „Anästhesien“.

Leistungen des Abschnitts „D“ der GOÄ (Anästhesie) können auch für Anästhesien zur Schmerztherapie berechnet werden.

Bei der Zuordnung der Anästhesie ist genau der Zielort zu berücksichtigen.

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