Abrechnung der Delegation an die MFA

Das Honorar für die Delegation von Medizinischen Fachangestellten (MFA) (Nr. 52 GOÄ) ist lächerlich gering. Wenn er aber schon mal unvermeidbar ist, sollte man auf die Erfassung erbrachter Leistungen und die dafür mögliche ­Abrechnung achten.

Nr. 52 GOÄ:

„Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes

(z.B. zur Durchführung von

  • kapillaren oder venösen Blutabnahmen,
  • Wundbehandlungen,
  • Verbandwechsel,
  • Katheterwechsel), 100 Punkte

Die Pauschalgebühr nach Nr. 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht ­berechnungsfähig.“

Das darf bei der Delegation an die MFA (nicht) abgerechnet werden

Nr. 52 GOÄ darf deshalb nur mit dem Einfachsatz und damit 5,83 Euro abgerechnet werden. Ebenso klar ersichtlich ist, dass zur Nr. 52 GOÄ kein Wegegeld berechnet werden darf und, dass die Nr. 52 GOÄ nicht neben Ziffern für den ärztlichen Hausbesuch (Nrn. 48, 50, 51 GOÄ) berechnet werden darf.

Einige Kostenträger gehen aber noch weiter: Sie behaupten, Nr. 52 GOÄ sei nur als einzige Leistung berechenbar. Insbesondere bei Beihilfen ist noch der GOÄ-Kommentar aus dem Thieme-Verlag in Gebrauch. Dort heißt es:

„Nur als alleinige Leistung und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die einzelnen Leistungen am Patienten (z.B. ... Blutabnahmen, Wundbehandlungen ...) sind nicht gesondert berechnungsfähig, da in diesem Fall keine ärztlichen Leistungen. Mit Nr. 52 sind alle Leistungen pauschal abgegolten ... Delegierbare Leistungen, wie z.B. Katheterwechsel, ... sind nicht zusätzlich berechnungsfähig“.


Der Kommentar ist zuletzt 2002 erschienen und irrt. Im GOÄ-Text der Nr. 52 sind Verband- oder Katheterwechsel nur beispielhaft für Leistungen genannt, für die ein Helferinnenbesuch angebracht sein kann. Weder aus dem Text der Legende, noch aus der anschließenden Abrechnungsbestimmung geht hervor, dass die beispielhaft genannten Leistungen in der Gebühr für die Nr. 52 GOÄ eingeschlossen seien. Alle anderen bekannten GOÄ-Kommentare enthalten diesen Fehler nicht.


Delegierte Leistungen an die MFA abrechnen

Die MFA erbringt beim Besuch des Patienten Leistungen, die der Arzt an sie delegiert hat.

Vom niedergelassenen Arzt an nichtärztliche Mitarbeiter delegierte Leistungen darf er aber als eigene Leistungen berechnen. Die Grundlage dafür ist der § 4 Abs. 2 GOÄ.

Diese erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen unterliegen beim Ansatz des Steigerungsfaktors dann auch keinen anderen Beschränkungen als denen, welche die GOÄ für die jeweilige Leistung vorsieht.

Auch ist gegebenenfalls der Steigerungsfaktor bis zum jeweiligen Höchstsatz (z.B. 3,5-fach) steigerbar. Selbstverständlich muss dann dafür aber in der Rechnung, wie bei vom Arzt persönlich erbrachten Leistungen, eine Begründung gegeben werden.

Sachkosten berechnen

Zu den Leistungen entstandene Sachkosten sind ganz normal berechenbar. Einzig eine eventuelle Bestimmung zu der Leistung selbst oder der § 10 GOÄ können der Sachkostenberechnung entgegenstehen, nicht aber der Umstand, dass die MFA die Leistung beim durch sie erfolgten Patientenbesuch erbrachte. Auch hier verhält es sich somit nicht anders, als wenn der Arzt die Leistung selbst erbracht hätte.

MFA-Besuch bei mehreren Patienten

Werden von der MFA auf einer Fahrt mehrere Patienten besucht, ist Nr. 52 GOÄ jeweils (für jeden Patienten) berechenbar.

Dies ist auch möglich, wenn die Patienten in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen (z B. bei Geschwistern). Der Unterschied in der Abrechnung der Nrn. 50 und 51 GOÄ zwischen Besuch und Mitbesuch für ärztliche Hausbesuche wird zur Nr. 52 in der GOÄ nicht gemacht.

  • wichtigAnlässlich des Helferinnen­besuchs erbrachte, delegationsfähige Leistungen sind neben der Nr. 52 GOÄ berechenbar, ggf. auch Auslagen
  • Nr. 52 GOÄ darf nur mit dem Einfachsatz berechnet werden, die daneben berechenbaren Leistungen dürfen gesteigert werden
  • Wegegeld ist zu Nr. 52 GOÄ nicht berechenbar, ggf. ist aber der Zuschlag E berechenbar
  • Nr. 52 GOÄ ist je besuchtem Patient berechenbar. Dies auch dann, wenn sie in derselben häuslichen Gemeinschaft wohnen

Zuschläge bei Nr. 52 GOÄ

Außer der Einschränkung beim Faktor und Wegegeld weist die Nr. 52 GOÄ noch Einschränkungen bei den Zuschlagsziffern auf. Die Zuschläge nach den Positionen A bis K1 sind nicht berechnungsfähig, da sie nur zu nicht delegationsfähigen Leistungen des Arztes (Nrn. 1, 3, 4 und 5 bis 8 GOÄ) vorgesehen sind.

Bei den Zuschlägen E bis K2 ist die Nr. 52 GOÄ entweder ausdrücklich im GOÄ-Text ausgeschlossen (F bis H) oder Nr. 52 GOÄ ist nicht den Zuschlag auslösend (K2).

Irrtum Zuschlag E

Einige Praxisprogramme nehmen aber, der Auffassung des GOÄ-Kommentars des Deutschen Ärzteverlags folgend, auch den Zuschlag E nicht an.


Das ist falsch, denn wenn man die allgemeine Bestimmung zu dem GOÄ-Abschnitt (B V) und die Anmerkungen zu den einzelnen Zuschlägen aufmerksam liest, sieht man, dass Zuschlag E für eine dringlich erfolgte Anforderung und unverzügliche Ausführung zu Nr. 52 berechenbar ist.


 

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