Analogabrechnung und Rechnungsstellung

Bei seit etwa 20 Jahren unveränderter GOÄ werden Analogabrechnungen immer­ häufiger. Kostenträger monieren vermehrt nicht den eigentlichen Analog­abgriff (die herangezogene Ziffer), sondern formale Fehler bei der Rechnungsstellung.

§ 12 Abs. 4 der GOÄ sagt: „Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“

Daraus ergibt sich als erstes, dass die entsprechend bewertete Leistung in der Rechnung zu beschreiben ist. „entsprechend bewertet“ wurde das, was tatsächlich gemacht wurde. Darüber hinaus muss diese Beschreibung auch noch “verständlich“ sein. Da § 12 der GOÄ ein sogenanntes „Transparenzgebot“ ist, soll auch ein Rechnungsempfänger ohne besondere medizinische Kenntnisse die Art der erbrachten Leistung nachvollziehen können. Zwar lassen sich, wenn die Leistung erkennbar sein soll, medizinische Begriffe in der Regel nicht vermeiden, Fachbegriffe, die sich nur Ärzten erschließen oder gar kryptische Abkürzungen sind aber „tabu“.


Maßstab ist der immer wieder angeführte „verständige Laie“, dem durchaus auch ein Nachschlagen in allgemein zugänglichen Suchmaschinen oder Nachschlagewerken zugemutet werden darf. Nachfolgend ist der Hinweis „entsprechend“ verlangt. Das soll signalisieren „Achtung, das wird jetzt analog berechnet“.


  • In der Rechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich zu beschreiben.
  • Auf den Analogabgriff ist mit dem Zusatz „entsprechend“ hinzuweisen.
  • Die zur Analogabrechnung heranzuziehende(n) GOÄ-Position(en) sind dann wie bei normaler Abrechnung dieser Positionen anzuführen.
  • Weitere Zusätze sind möglich, solange sie die Transparenz der Abrechnung nicht gefährden.
  • Das Urteil des LG Hamburg ist bei sonst transparenter Rechnungs­gestaltung wahrscheinlich kein Anlass zur „Panik“, trotzdem sollte man seine Rechnungsgestaltung ggf. umstellen.wichtig

Urteil Landgericht Hamburg

Fehler bei der Analogabrechnung

Wie weit Kostenträger gehen können, zeigt das Urteil des LG Hamburg vom 29.06.2016 (AZ.: 332 S 61/14).

Bei Analog­abrechnungen waren statt „entsprechend“ andere Kennzeichnungen, zum Beispiel ein vorangestelltes großes „A“ verwendet worden.

Das Gericht erkannte die Rechnung in diesen Punkten als „nicht fällig“, weil die GOÄ eben „entsprechend“ verlange. Bei anderen Leistungen war das zwar so gemacht worden, aber dem Gericht fehlte es bei Verwendung von Abkürzungen (z B. „HH“ statt „Hornhaut“) an der vom § 12 geforderten „Verständlichkeit“.

Der Zusatz „entsprechend“ ist aber eher ungebräuchlich. Etabliert sind Zusätze wie „analog“ oder ein nachgestelltes kleines „a“. Bei vernünftiger Betrachtung ist zumindest ein ausgeschriebenes „analog“ genauso nachvollziehbar wie „entsprechend“. Aber die vernünftige Sichtweise ist nicht unbedingt die juristische. Man sollte deshalb gegebenenfalls zumindest mittelfristig seine Rechnungsgestaltung ändern.

Ein kleines „a“ könnte auch zu Irrita­tionen führen, selbst wenn es vor der Ziffer steht. Denn es gibt in der GOÄ ja Leistungen, die diesen Zusatz, wenn auch an anderer Stelle, tragen (z.B. die Nr. 269a).

Bei einem vorangestellten großen „A“ könnte man eine Verwechslungsmöglichkeit damit unterstellen, dass die GOÄ dies für die Analogabrechnung von Laborleistungen (Allgemeine Bestimmung Nr. 8 vor Abschnitt M) fordert.

Unterstellt werden könnte auch, dass man eine Verwechslung mit den so gekennzeichneten Analogempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) hervorriefe und seiner Abrechnung so einen „offiziellen Charakter“ geben wolle. Wie schon angeführt – Juristen finden einen Grund für die Ablehnung, auch wenn dies nicht „vernünftig“ ist.

Andererseits hilft das Anführen der mit einem großen „A“ gekennzeichneten Nummer aus dem BÄK-Analogverzeichnis zu zeigen, dass man sich in der Abrechnung an eine mit Kostenträgern konsentierte Empfehlung hält. Das entbindet aber formal nicht davon, dass die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich zu beschreiben und mit „entsprechend“ zu versehen ist. Einwände sind bei „erklärender“ Rechnungsgestaltung (z. B. durch einen Hinweis wie „gem. BÄK-Analogverzeichnis“) aber wohl eher theoretisch zu erwarten als praktisch.

Dient es der Transparenz, machen solche und andere zusätzliche Angaben in der Rechnung auch praktischen Sinn – sie helfen, Nachfragen und Einwände zu vermeiden. Das ist auch erlaubt, denn § 12 der GOÄ legt nur den Mindestinhalt einer Arztrechnung fest.

Die Analogabrechnung vornehmen

Schließlich fordert der § 12 für die Analog­abrechnung noch, dass die zur Analogabrechnung herangezogene GOÄ-Position mit ihrer GOÄ-Nummer und (Kurz-) Bezeichnung anzuführen ist. Dies – und weitere Anforderungen wie z.B. Datum, Faktor und Betrag – ist bei Analogabrechnung nicht anders als sonst.

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