Mit einer Honorarvereinbarung zum angemessenen Honorar

Angesichts der überfälligen, aber ausbleibenden Honoraranpassung in der GOÄ erwägen immer mehr Ärztinnen und Ärzte, mit ihren Patientinnen und Patienten Honorarvereinbarungen abzuschließen. Dabei gibt es ein paar „Spielregeln“.

Honorarvereinbarungen beruhen auf § 2 der GOÄ. Wegen des umfangreichen Texts bitten wir Sie, dazu Ihre GOÄ he­ranzuziehen. Dort heißt das „Abweichende Vereinbarung“, oft auch „Abdingung“ genannt. Die GOÄ sieht das also ausdrücklich als eigenes Recht vor. Allerdings sind dabei besondere „Spielregeln“ einzuhalten und nicht jede Patientin bzw. jeder Patient akzeptiert das, weil sie bzw. er in der Versicherung eine hohe Selbstbeteiligung hat oder weil es häufig Erstattungseinschränkungen gibt.

Die wichtigsten Regeln

Nur ein höherer Faktor darf vereinbart werden. Die Vereinbarung von Pauschalen, von unzutreffenden Abrechnungspositionen oder das Umgehen von Abrechnungsbestimmungen (z. B. von Ziffernausschlüssen) sind unzulässig. Dabei muss der vereinbarte Faktor nicht über den sog. „Höchstwerten“ der GOÄ liegen (höher als 3,5-fach). Man kann eine Honorarvereinbarung auch zu einem Faktor zwischen 2,3 bis 3,5 schließen. Das macht dann Sinn, wenn kein nach § 5 GOÄ zulässiger Grund für eine Steigerung vorliegt, denn dann wäre eine Honorarvereinbarung in der Regel überflüssig (Ausnahme z. B. bei hinsichtlich Steigerung bekannt „nickligen“ Kostenträgern). 

Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Abdingungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Für Leistungen der GOÄ-Abschnitte A (Leistungen des „kleinen Gebührenrahmens“ – 1,8- bzw. 2,5-fach), E, M und O ist eine Abdingung unzulässig. Deshalb kann hier auch nur von Leistungen die Rede sein, die „normal“ mit Faktor 2,3 bemessen sind.

WichtigDurch eine Abdingungserklärung (abweichende Honorarvereinbarung) können höhere Faktoren als die jeweiligen GOÄ-Höchstsätze berechnet werden.

Sie ist auch für einen Faktor zwischen 2,3 und 3,5 zulässig. Das macht v. a. Sinn, wenn kein nach § 5 GOÄ zulässiger Grund für eine Steigerung vorliegt.

Mustertexte sind im Internet bei Ärztekammern zu finden, z. B. bei der LÄK Baden-Württemberg. Wenn Sie dort nach „Honorarvereinbarung“ suchen (ohne Anführungsstriche), gelangen Sie bei den Treffern zu „Merkblätter“ zu einer Erläuterung und einem Mustertext. 

Ob der höhere Betrag erstattet wird, sollte die Patientin oder der Patient vorher mit der  Versicherung klären.

Die Vereinbarung muss schriftlich vor (!) Erbringung der Leistung persönlich zwischen Ärztin bzw. Arzt und Zahlungspflichtigem (i. d. R. sind das Patientin oder Patient), also im Rahmen eines direkten Gesprächs, getroffen werden. Eine Vereinbarung auf dem Postweg oder die Unterzeichnung bei einer anderen Person (z. B. von einer MFA vorgelegt) sind unzulässig.

In der Vereinbarung müssen die GOÄ-Nummer(n) der Leistung(en), zu der die Vereinbarung getroffen werden soll, deren Leistungsbezeichnung, der jeweils zur Ziffer vereinbarte Steigerungssatz und der jeweils resultierende Betrag angeführt sein. Unbedingt muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist. Ort, Datum und eigenhändige Unterschriften beider Beteiligter dürfen nicht fehlen. Der zahlungspflichtigen Person muss ein Exem­plar der Vereinbarung ausgehändigt werden (Durchschrift oder paraphierte Kopie).

Fehler vermeiden

Ein häufig anzutreffender Fehler ist der, dass in der Vereinbarung Gründe für den höheren Faktor genannt werden. Dadurch wird die Vereinbarung aber formal ungültig! Wenn man Gründe anführen will, dann sollten sie in einem gesonderten Schriftstück angeführt werden. Eventuell kann dann die Patientin oder der Patient bei dem Kostenträger nachfragen, ob der auch die höhere Gebühr erstattet. Das Erstattungsverhalten der PKVen ist je nach Versicherungstarif unterschiedlich. Beihilfen erstatten nur selten höher als 3,5-fach.

Das ist nicht damit zu verwechseln, dass in der Rechnung auf Wunsch der Patientin oder des Patienten Gründe angeführt werden müssen, die auch ohne Vereinbarung einen höheren Faktor gerechtfertigt hätten (wie sonst auch bei einer Faktorsteigerung). Das hat den Sinn, dass dann der Kostenträger wenigstens bis 3,5-fach erstattet.
Der vereinbarte Faktor und damit der Betrag muss hinsichtlich der Leistung (und ihren Kosten) und äußeren Umständen nachvollziehbar sein. „Phantasiehonorare“ sind auch mit einer Abdingung nicht erlaubt.

Vordrucke dürfen sich nicht auf die individuell zu bestimmenden Inhalte beziehen. Bewährt ist, den Namen der oder des Zahlungspflichtigen, Datum, Unterschriften, die zu vereinbarenden Faktoren und Beträge individuell einzutragen. Noch besser ist, auch die Ziffern und deren Leistungsbeschreibungen handschriftlich einzutragen. Das beugt möglichen Einsprüchen hinsichtlich der Unzulässigkeit „formularmäßiger Vereinbarungen“ vor.

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