Zeitangaben in der GOÄ-Rechnung

In der GOÄ gibt es Zeitangaben, die der Arzt bei der Rechnungsstellung verpflichtend angeben muss. Darüber hinaus ist es manchmal auch sinnvoll Zeitangaben in der Rechnung anzuführen, wenn die GOÄ die Zeitangaben nicht ausdrücklich fordert. So können Nachfragen und Einwände vermieden werden. Unser GOÄ-Abrechnungstipp erklärt anhand eines Beispiels, was Ärzte bei der Angabe von Mindestzeiten in der Rechnung beachten sollten.

Verpflichtende Zeitangaben sind vor allem in § 12 GOÄ begründet. Der fordert zu den Mindestinhalten der Rechnung in Absatz 2 Nr. 2 „bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer … .“

Nicht nur die Leistungslegende der GOÄ-Nummer zählt – Mindestdauer angeben

Nr. 34 GOÄ

Offensichtlich ist das der Fall, wenn schon in der Leistungslegende eine Mindestdauer genannt ist, zum Beispiel bei Nr. 34 GOÄ (Erörterung…, Dauer mindestens 20 Minuten). Auch, wenn man in der Rechnung nicht die volle Leistungslegende, sondern eine Kurzbezeichnung anführt – die Mindestdauer muss dabei genannt werden.

Nr. 3 GOÄ

Das betrifft auch die Nr. 3 GOÄ (eingehende Beratung), obwohl diese in der Leistungslegende selbst keine Mindestzeit vorgibt. Das kommt daher, dass es im § 12 nicht „Leistungslegende“, sondern „Leistungsbeschreibung“ heißt. Dazu zählen auch die Anmerkungen zu einer Ziffer.


Deshalb muss nicht nur zum Beispiel bei der Nr. 34 GOÄ, wo direkt in der Leistungslegende steht „Dauer mindestens 20 Minuten“, sondern beispielsweise auch bei der Nr. 3 GOÄ, wo die „mindestens 10 Minuten“ in der Abrechnungsbestimmung steht, die jeweilige Mindestzeit in der Rechnung angeführt werden.


So verständlich der Wunsch ist, die Mindestzeit gerade bei der Nr. 3 GOÄ nicht anführen zu müssen, weil Patienten bei Rechnungserhalt das Gefühl haben könnten, das habe doch nicht so lange gedauert, der Arzt kommt daran nicht vorbei.


Unterlässt man die Angabe, wäre ein Einwand, die Rechnung sei zu Nr. 3 GOÄ nicht fällig, nicht abzuwehren. Seltener sind es die Patienten, die sich an der fehlenden Zeitangabe stören, aber manche Kostenträger. Sie prüfen die Rechnungen elektronisch und dabei fällt die fehlende Zeitangabe auf.


Außer in Leistungsbeschreibungen fordert die GOÄ Zeitangaben auch in der allgemeinen Bestimmung Nr. 3 GOÄ vor Abschnitt B: „Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 GOÄ können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. …“ Das erscheint selbsterklärend. Es betrifft aber nur den Fall, dass die Leistungen am selben Tag mehrfach berechnet werden.

Erklärende Zeitangaben in der GOÄ

Auch, wenn die GOÄ Zeitangaben in der Rechnung nicht ausdrücklich fordert, können sie sinnvoll sein.

Ein (vereinfachtes) Beispiel in der hausarztpraxis:

Für die Behandlung am Vormittag werden

  • Nr. 1 GOÄ, Beratung
  • Nr. 7 GOÄ, die Untersuchung der Thoraxorgane
  • Nr. 651 GOÄ, EKG
  • Nr. 250 GOÄ, eine Blutabnahme berechnet

Am späteren Nachmittag ruft der Patient an, weil die Laborwerte eingetroffen sind. Der Arzt erläutert ihm die Werte und das weitere Vorgehen. Für das etwa zwölf Minuten dauernde Gespräch ist die Nr. 3 GOÄ berechnungsfähig. Die ist jedoch nicht neben den am Vormittag erbrachten Leistungen berechnungsfähig.

Gibt man, obwohl die GOÄ das nicht fordert, die verschiedenen Uhrzeiten der vormittäglichen und nachmittäglichen Konsultation in der Rechnung an, wird klar, dass die Nr. 3 GOÄ eben nicht „neben“ den anderen Leistungen berechnet wurde. Einwände sind dann nur noch selten. Meist ist sogar ausreichend, wenn man nur „vormittags“ beziehungsweise „nachmittags“ angibt.


Die Angabe der verschiedenen Uhrzeiten ist nicht nur wie hier bei der Nr. 3 GOÄ sinnvoll, sondern immer dann, wenn Leistungen an demselben Tag berechnet werden, die in der GOÄ in derselben Sitzung nicht nebeneinander oder nur einmal berechenbar sind.


wichtigDie in der Rechnung verlangte An­gabe einer Mindestdauer bezieht sich nicht nur auf die genannten Mindestdauern in den Leistungs­legenden, sondern bezieht auch Anmerkungen mit ein.

► Typisches Beispiel dafür ist die Nr. 3 GOÄ

 

Bei der Mehrfachberechnung der Nrn. 1, 3 und 5 bis 8 GOÄ an einem Tag geben Sie die verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung an

Bei der Abrechnung eigentlich gegenseitig ausgeschlossener, aber in verschiedenen Sitzungen an demselben Tag erbrachter Leistungen, können Sie mit den Angaben der Uhrzeiten (oder Tageszeiten) unnötige Nachfragen oder Streichungen vermeiden

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