Dermatologie: Nr. 34 GOÄ Darüber entscheidet nicht der Kostenträger
Manche privaten Kostenträger (PKV, Beihilfe) monieren die Berechnung der Nr. 34 GOÄ mit Standardschreiben: Die Diagnose zeige keinen Bezug zu einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Erkrankung.
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