Der Behandlungsfall in der GOÄ

Insbesondere bei der Berechnung der Nrn. 1, 5 und 4 GOÄ ist der „Behandlungsfall“ zu beachten. Definiert ist der Behandlungsfall in der Allgemeinen Bestimmung Nr. 1 vor dem Abschnitt B (Grundleistungen): „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.“


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