Allergologisches Labor

Wie welche Laborleistungen vom Hautarzt abgerechnet werden (dürfen), ist ein „Dauerbrenner“ in der Privatliquidation.

Laborleistungen des Abschnittes M II der GOÄ dürfen auch dann vom Hautarzt selbst berechnet werden, wenn die Laboruntersuchung nicht von ihm, sondern in seiner Laborgemeinschaft durchgeführt wurde. In den Abschnitt M II der GOÄ fallen auch die Nr. 3571 GOÄ (Immunglobulin (Ig) A, IgG, IgM), Ligandenassay ..., je Immunglobulin, 1,15-fach: 10,05 Euro) und 3572 GOÄ (IgE, Ligandenassay ..., 1,15-fach: 16,76 Euro). Nr. 3571 GOÄ darf für jede Klasse (IgA, IgG und IgM) und für jede Subklasse (z. B. IgG2) einzeln berechnet werden.

Wichtig: 

  • Bestimmungen allergenspezifischer Immunglobuline mit trägergebundenen Testsystemen sind auch in der eigenen Praxis leicht durchführbar. Bisher sind hinsichtlich der Abrechnung keine Probleme bekannt. 
  • Bei der Abrechnung von Spezial­laborleistungen, die nicht in der eigenen Praxis durchgeführt werden, ist ggf. eine Rechtsberatung zu empfehlen.

Allergenspezifische IgE

Allergenspezifische IgE können jedoch nicht n-mal mit Nr. 3572 GOÄ berechnet werden, sondern fallen unter die Nr. 3890 GOÄ (allergenspezifisches Immunglobulin (z. B. IgE) ... Mischallergentest ... Einzelansatz ... qualitativ, bis zu vier Mischallergene, je Mischallergen, 1,15-fach: 16,76 Euro bzw. Nr. 3891 GOÄ (allergenspezifisches Immunglobulin (z. B. IgE), Einzelallergentest (z. B. RAST), im Einzelansatz ..., bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen, 1,15-fach: 16,76 Euro). Durch „z. B. IgE“ kann auch die Bestimmung anderer Immunglobuline (z. B. IgG) nach diesen Ziffern berechnet werden. Durch „z. B. RAST“ fallen auch andere Untersuchungsmethoden (z. B. EAST) unter diese Ziffern. Zu Nr. 3890 GOÄ kann die Untersuchung jeder Allergenmischung erneut mit Nr. 3890 GOÄ berechnet werden, bis zu viermal. Bei Nr. 3891 GOÄ kann die Bestimmung jedes Einzelallergens berechnet werden, bis zu zehnmal.

Trägergebundene Testsysteme

Trägergebundene Testsysteme sind nicht nach den Nrn. 3890 und 3891 GOÄ berechnungsfähig, sondern nach den Nrn. 3892 bis 3894 GOÄ. Nr. 3892 GOÄ trifft für trägergebundene Bestimmungen mit mindestens vier Einzel- oder Mischallergenen auf dem Träger zu, Nr. 3893 und 3894 GOÄ für Einzelallergentests mit mindestens neun bzw. mindestens zwanzig Einzelallergenen auf dem Träger. Nr. 3892 GOÄ ist „je Träger“ berechenbar. Bei den Nrn. 3893 bzw. 3894 GOÄ führt „insgesamt“ dazu, dass sie nur dann mehrfach berechnet werden können, wenn ein anderer Träger mit gänzlich anderem Allergenpanel verwendet wird.

Die Nrn. 3890 bis 3893 GOÄ stehen im Abschnitt M III der GOÄ (Speziallabor). Damit ist die Berechnung durch den Hautarzt selbst nur dann unumstritten erlaubt, wenn die Untersuchungen in seiner Praxis durchgeführt werden – keinesfalls, wenn ein anderer Arzt die Untersuchungen durchführt.

Da es Testkits gibt, welche die Untersuchungen auf relativ einfache Weise auch in der eigenen Praxis ermöglichen, und da die GOÄ-Nrn. nicht ausdrücklich eine quantitative Bestimmung verlangen, führen viele Hautärzte semiquantitative Untersuchungen in der eigenen Praxis durch. Dies ist bisher unumstritten. 

Neue Urteile – keine Entwarnung

2015 erklärten wir: Wenn Speziallaborleistungen nicht in der eigenen Praxis erfolgen oder der Arzt bei der Durchführung der Untersuchung nicht von Beginn bis Ende im Labor anwesend ist, bestehe ein Risiko, des Abrechnungsbetruges bezichtigt zu werden. Im Urteil des LG Köln vom 11.2.2015 (AZ 118 KLs 9/13) folgte das Gericht zwar der Auffassung, der Arzt müsse während der gesamten Dauer der Laboruntersuchung anwesend sein, sprach den Arzt aber „mangels Vorsatz“ frei. Im Beschluss des LG Düsseldorf vom 9.10.2015 (AZ 20 KLs 32/14) ging das Gericht dagegen hart mit der Auffassung von der Notwendigkeit ständiger Anwesenheit um und lehnte diese strikt ab. Wir möchten bei „privatärztlichen Gemeinschaften“, „Apparategemeinschaften“ oder ähnlichen Konstrukten zur Erbringung von Speziallaborleistungen eine Rechtsberatung empfehlen.

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