Bemessung höherer Faktoren (Teil 2) in der Kinderarztpraxis

In dem für die Abrechnung höherer Faktoren maßgeblichen § 5 der GOÄ steht, dass der Faktor unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung zu bemessen ist. Demgemäß muss der Grund für den höheren Faktor für die jeweilige Leistung zutreffen. Es kann in der Regel also keine „Sammelbegründung“ geben, sondern man muss darauf achten, dass die Begründung auch inhaltlich zur Leistung passt.


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