Der Hausbesuch bei Privatpatienten im Notdienst

Orthopäden machen auch Haus­besuche, zumindest im Notdienst. Wir zeigen auf, was man dann berechnen kann.

Wichtig
  • Da auch Orthopäden (meist, aber nicht nur im Notdienst) Haus­besuche ­machen, sollte darauf geachtet werden, dass man alle Kombinationsmöglichkeiten zu Nr. 50 GOÄ beachtet
  • Zum Hausbesuch ist Wegegeld berechenbar. Wird der Besuch von der Notfallpraxis aus angetreten, ist von dort aus zu messen, hält der Arzt sich weder dort, noch in seiner Wohnung auf, ist von der Wohnung aus zu messen
  • Nrn. 1 und 3 sind neben der Nr. 50 GOÄ nicht berechenbar, wohl aber spezielle Beratungen (z.B. Nr. 4). An ­Untersuchungen ist nur die 5 GOÄ in der Berechnung neben Nr. 50 GOÄ ausgeschlossen, nicht die Nr. 7 GOÄ
  • Zuschlag „E“ der GOÄ kann auch im Notdienst berechnet werden. Zu „Unzeiten“ können die Zuschläge F bis H berechnet werden. Auf die eventuellen Kombinationsmöglichkeiten sollte geachtet werden
  • Wegegeld ist nicht steigerungsfähig, wohl aber gegebenenfalls die Nr. 50 GOÄ
  • Ein angeforderter Besuch darf auch dann berechnet werden, wenn der Patient nicht mehr angetroffen wird

Selbstverständlich ist die Nr. 50 GOÄ: „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung, 320 Punkte, 2,3-fach 42,90 Euro
... Neben ... Nr. 50 sind ... Nrn. 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.“

Das Wegegeld

Wegegeld ist zusätzlich zu Nr. 50 GOÄ nach § 8 GOÄ berechenbar (Reisentschädigung nach § 9 GOÄ träfe nur bei einer  Entfernung von mehr als 25 km zu). Das Wegegeld wird nach dem Entfernungsradius, nicht nach der zurückgelegten Strecke berechnet. Wann das höhere Wegegeld „bei Nacht“ berechnet werden darf, ist im § 8 nicht definiert. Nach der GOÄ-Systematik (bei den Zuschlägen B und C bzw. F und G) muss von der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr als „bei Nacht“ ausgegangen werden. Das Wegegeld ist nicht steigerungsfähig – auch wenn der Weg noch so beschwerlich war.
Der Radius wird von der Praxis beziehungsweise vom Wohnort des Arztes aus gemessen, je nachdem, von wo der Besuch angetreten wird. „Praxis“ kann auch die Zweigpraxis oder Notfallpraxis sein, wenn der Besuch von dort aus angetreten wird. Erfolgt die Besuchsanforderung in der Freizeit des Arztes, während er sich nicht in seiner Wohnung aufhält, ist von der Wohnung auszugehen.
Werden mehrere Patienten in einer häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, darf das Wegegeld, auch wenn für den weiteren Patienten nicht Nr. 51 GOÄ zum Ansatz kommt, nur anteilig berechnet werden. Hier ist nämlich gleich, wie die Patienten versichert sind (gesetzlich oder privat). Im Notfalldienst ist diese Konstellation aber selten. Die Beratung ist in der Besuchsgebühr enthalten. Das betrifft nicht nur Nr. 1 GOÄ, sondern auch Nr. 3 GOÄ, weil in ihrer Anmerkung die Nr. 50 GOÄ nicht bei den neben der Nr. 3 GOÄ berechnungsfähigen Leistungen aufgeführt ist. Spezielle Beratungen (zum Beispiel Nr. 4 für Fremdanamnese oder Unterweisung von Bezugspersonen) sind jedoch neben der Nr. 50 GOÄ berechenbar.
An Untersuchungen ist nur Nr. 5 GOÄ neben der Nr. 50 ausgeschlossen, nicht die Nrn. 6 bis 8 GOÄ. Sind bei einem Haus­besuch zum Beispiel Brust- oder Bauchorgane (Nr. 7) zu untersuchen, ist Nr. 7 berechenbar. Laboruntersuchungen (zum Beispiel eine Glucosebestimmung) sind neben Nr. 50 GOÄ nicht ausgeschlossen. Therapeutische Leistungen (zum Beispiel eine Injektion oder Infusion)  sind neben Nr. 50 berechenbar.

Zuschläge beim Hausbesuch

Auch im Notdienst ist der Zuschlag „E“ (dringend angefordert und ausgeführt) zutreffend. Der Zuschlag „E“ setzt kein Verlassen der Sprechstunde voraus, auch wenn der Besuch von der Wohnung des Arztes erfolgt, kann „E“ berechnet werden. Wenn der Hausbesuch zwischen 20 und 8 Uhr erfolgt, ist (je nach Uhrzeit) der Zuschlag F oder G berechnungsfähig. Ist der Haus­besuch am Wochenende (beginnt Samstag 0 Uhr, endet Sonntag um 24 Uhr) oder Feiertag erforderlich, kann Zuschlag H berechnet werden. Zuschlag H ist gegebenenfalls (Wochenende zur Nacht) mit Zuschlag F beziehungsweise G kombinierbar. Nicht kombinierbar ist der Zuschlag E neben den nachfolgenden Zuschlägen F bis H. Kombinierbar wäre der Zuschlag K2 zu Nr. 50 (Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr), der ginge auch zu Zuschlag E. Im allgemeinen ärztlichen Notdienst ist das aber selten.
Für widrige Bedingungen bei der Anfahrt kann Nr. 50 GOÄ nicht gesteigert werden (das wäre Sache des nicht steigerungsfähigen Wegegeldes). Ist jedoch der Hausbesuch selber schwieriger oder zeitaufwendiger (z.B. bei sehr zeitaufwendiger Beratung oder erschwerter Untersuchung), kann ein höherer Faktor berechnet werden.
Der Hausbesuch ist auch dann berechenbar, wenn Sie den Patienten nicht antreffen (z.B. weil er inzwischen ins Krankenhaus gefahren wurde). Entscheidend ist, dass der Hausbesuch vom Patienten oder jemanden, der in seinem Auftrag handeln darf, angefordert wurde.

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