Nur im Rahmen der Empfängnisregelung berechnungsfähig: Abstriche von der Ekto- und der Endozervix

Entnahme von Zellmaterial von der Ektozervix und aus der Endozervix

Die Entnahme und in einigen Frauenarztpraxen auch die zytologische Untersuchung von Zervixabstrichen sind die mit am häufigsten von Gynäkologen durchgeführten Leistungen. Das Wirtschaftsmagazin für den Frauenarzt gibt Hinweise zur Abrechnung.

Wichtig
  • Die Entnahme von Zellmaterial von der Ekto-/Endozervix ist nur im Rahmen der Empfängnisregelung nach Nummer 01825 berechnungsfähig
  • Die spezielle Entnahme von Zellmaterial mittels Spatel und Bürste ist nur bei der Krebsvorsorge vorgeschrieben
  • Zytologische Untersuchungen nach den Nummern 01732, 01826 und 19311 erfordern jeweils die Untersuchung von Zellmaterial von der Ekto- und der ­Endozervix

Abstriche von der Ekto- und der Endozervix werden im Rahmen der Früh­erkennung, der Empfängnisregelung und bei kurativen Behandlungen durchgeführt.

Krebsfrüherkennung

Die gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach Nummer 01730 EBM beinhaltet obligat die Entnahme von Zell­material von der Portiooberfläche mittels Spatel und mittels Bürste aus dem Zervix­kanal.

Kurative Behandlung

Werden im Rahmen kurativer Behandlungen Abstriche von der Ekto- oder Endozervix erforderlich, sind auch diese­ Abstrichentnahmen nicht gesondert berechnungsfähig, die Entnahme ist mit der Berechnung der gynäkologischen Grundpauschalen 08120 bis 08122 abgegolten. Während für die Entnahme von Abstrichen im Rahmen der Krebsvorsorge die Durchführung mittels Spatel von der Portiooberfläche beziehungsweise mittels Bürste aus dem Zervixkanal gemäß den Krebsfrüh­erkennungsrichtlinien vorgeschrieben ist, ist diese Entnahmetechnik für kurative Abstriche nicht vorgeschrieben.

Abstriche bei kontrazeptiven Maßnahmen

Ausschließlich für die Entnahme von Zell­material im Rahmen der Empfängnisregelung gibt es im EBM eine berechnungsfähige Position, die Nummer 01825. Auch in der Leistungslegende zu Nummer 01825 ist festgeschrieben, dass Zellmaterial sowohl von der Ekto- als auch aus der Endozervix entnommen werden muss. Die Entnahmetechnik mittels Spatel oder Bürste ist allerdings nicht verpflichtend. Abstrichentnahmen nach Nummer 01825 kann jeder Gynäkologe berechnen, eine KV-Genehmigung ist nicht erforderlich. Im Rahmen derselben Konsultation ist die Nummer 01825 nicht neben der Nummer 01730 berechnungsfähig.

Zytologie

Die zytologische Untersuchung des entnommenen Zellmaterials ist im Rahmen der Krebsvorsorge nach Nummer 01733 abzurechnen, im Rahmen der Empfängnisregelung nach Nummer 01826 und als kurative Untersuchung nach Nummer 19311 EBM. Allen diesen Positionen ist gemeinsam, dass sie für die zytologische Untersuchung von einem oder mehrerer im Rahmen einer Konsultation entnommenen Abstriche nur einmal berechnungsfähig sind. Außerdem sind die zytologischen Untersuchungen nach den Nummern 01733, 01826 und 19311 bei Untersuchung desselben Materials nicht nebeneinander berechnungsfähig. Der Begriff „Material“ ist in der Präambel zu Kapitel 19 definiert. Demnach gilt ein Organ beziehungsweise ein Gewebe einheitlicher histologischer Struktur jeweils als ein „Material“. Damit sind Abstrichentnahmen von der Portio und aus dem Zervixkanal „ein Material“, da sie von einem Organ, dem Uterus, entnommen werden.
Zytologische Untersuchungen nach den Nummern 01733, 01826 und 19311 können nur mit einer Genehmigung der KV gemäß der Zytologievereinbarung berechnet werden.
Ausnahme: Zytologische Untersuchungen zur Diagnostik der hormonellen Funktion nach Nummer 19331 EBM können von allen Frauenärzten durchgeführt und abgerechnet werden, eine KV-Genehmigung ist nicht erforderlich.

Nativabstriche

Die mikroskopische Untersuchung eines Nativabstrichs des Scheidensekrets im Rahmen der Empfängnisregelung nach Nummer 01827 EBM ist für jeden Gynäkologen berechnungsfähig, die mikroskopische Untersuchung als Nativpräparat eines im Rahmen einer kurativen Behandlung entnommenen Scheidenabstrichs nach Nummer 32045 EBM. Eigenartig: Während die mikroskopische Untersuchung eines Nativ­abstrichs nach 01827 mit 27 Punkten (2,77 €) bewertet ist, wird die kurative Untersuchung nach 32045 nur mit 25 Cent vergütet.
Die mikroskopische Untersuchung nach 01827 ist nicht neben der zytologischen Untersuchung nach Nummer 01826 beziehungsweise neben der Krebsvorsorge nach Nummer 01730 ausgeschlossen. Wird allerdings die 01827 zusätzlich zur zytologischen Untersuchung nach Nummer 01826 beziehungsweise zur Krebsfrüherkennung nach 01730 berechnet, sind entsprechende Diagnosen beziehungsweise Verdachtsdiagnosen anzugeben.

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