Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

In Heft 26 des Deutschen Ärzteblatts vom 26.06.2020 wurden Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zu telemedizinischen Leistungen wie der Videosprechstunde veröffentlicht. Tipps für Ärzte zur Abrechnung nach GOÄ.

wichtigDie BÄK gibt im Deutschen Ärzteblatt vom 26.06.2020 (Heft 26) mit privaten Kostenträgern konsentierte Empfehlungen zur Abrechnung telemedizinscher Leistungen

Auch wenn einige Fragen aufgeworfen werden, sollte man die Leistungen wie in den Empfehlungen beschrieben abrechnen. Ablehnungen von Kostenträgern und Rückfragen von Patienten sind dann sehr unwahrscheinlich

Die Empfehlungen sind mit der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe abgestimmt. Die für Orthopäden relevantesten finden Sie in der Tabelle.

Dort, wo die GOÄ-Positionen als „originär“ angesetzt werden (ohne „analog“-­Kennzeichnung) beruht das darauf, dass die Leistungsbeschreibung im Sinne der GOÄ (§ 4 Abs. 2a) nur eine „besondere Ausführung“ der GOÄ-Leistungslegende ist und deshalb eine Analogabrechnung nicht erforderlich ist. Bei der Rechnungserstellung sollte auch beim „originären“ Ansatz der GOÄ-Ziffer die Leistungsbeschreibung wie in der Tabelle angeführt erfolgen. Bei den als „analog“ gekennzeichneten Ziffern ist das nach § 12 Abs. 4 GOÄ ohnehin erforderlich.

GOÄ-Nr.

Beschreibung

Punkte

Euro*

1 analog

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail
(Chat und SMS ausgeschlossen)

80

10,72

1

bzw.
3 originär

Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung
(z. B. Videosprechstunde)

80
bzw. 150

10,72 bzw. 20,11

5 analog

Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)

80

10,72

2 analog

Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte

30

3,15

70 analog

Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans

40

5,36

76 analog

Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen

70

9,38

60 originär

Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multi­professionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungs­konzepts

120

16,09

60 analog

Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Video­endoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“)

120

16,09

661 analog

Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisations­therapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus)

530

55,61

Tab.: Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020.
*die angeführten Euro-Beträge beziehen sich auf den Ansatz des 2,3- bzw. 1,8-fachen Faktors

Unerfindlich ist, warum bei der Nr. 1 analog Chats und SMS ausgeschlossen wurden. Schließlich sind gerade Chats oft besser gesichert als E-Mails. Bei der Nr. 5 analog heißt „Videoübertragung“ nicht, dass der Patient ein Video übertragen muss, Fotos reichen auch.

Zuschläge

Wenn es eine medizinische (nicht allein organisatorische) Notwendigkeit gibt, die Leistungen zur „Unzeit“ zu erbringen, können auch bei telemedizinisch erbrachten Leistungen die jeweils zutreffenden Zuschläge (A ff.) berechnet werden.

Empfehlung zu Nr. 3 GOÄ

Für Behandlungen im Zeitraum vom 17.11. bis 31.12.2020 kann dann, wenn die Praxis pandemiebedingt nicht aufgesucht werden kann oder dies unzumutbar ist und keine Videoübertragung erfolgt und die Patientenversorgung anders nicht gewährleistet werden kann, bei telefonischer Beratung die Nr. 3 GOÄ je vollendete 10 Minuten berechnet werden, dies bis zu viermal je Sitzung und für höchstens vier telefonische Beratungen im Kalendermonat. Uhrzeiten, eine Begründung für die Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonats sind in der Rechnung anzugeben.

► Stand: Januar 2021

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