Behandlungspflicht: Es gibt Ausnahmen!

Durch Praxisbudgets, Regelleistungs­volumen usw. sind für alle Vertragsärztinnen und -ärzte Vergütungsobergrenzen festgelegt, die häufig deutlich vor Quartals­ende erreicht werden. Es ist nachvollziehbar, dass bei Erreichen der Obergrenzen wenig Neigung besteht, neue Patientinnen und Patienten anzunehmen und weitere Leistungen nach dem EBM zu erbringen und zu berechnen.


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