Leistungspflicht der GKV deutlich abgrenzen

Die Vergütung der zu Lasten der GKV berechnungsfähigen Leistungen ist durch Regelleistungsvolumina, Praxisbudgets usw. begrenzt. Bei begrenzter GKV-Vergütung ist es nachvollziehbar, dass Vertragsärzte ein besonderes Augenmerk auf Leistungen richten, die nicht der Leistungspflicht der GKV unterliegen und somit privat als Selbstzahlerleistungen (IGeL) zu liquidieren sind.


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