Bundesrat billigt Neufassung des Abtreibungs-Werbeverbotes

Der Bundesrat billigte am 15. März 2019 Gesetzesbeschlüsse zur Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche. Nach der Neufassung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch dürfen Ärzte künftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxis durchführen. Der Bundesrat billigte außerdem unter anderem Gesetzesbeschlüsse zu verbesserten Rechten der Transplantationsbeauftragten bei Organspenden.

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch am 15. März 2019 gebilligt.

Künftig zulässig: Die bloße Information über Abbrüche

Danach dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer ist erlaubt. Weitere Informationen zu Methoden dürfen Ärzte aber nicht angeben. Ansonsten machen sie sich weiterhin nach § 219a Strafgesetzbuch strafbar.

Bundesärztekammer führt Listen

Zulässig sind Hinweise über angewandte Methoden jedoch auf einer zentralen Liste, die die Bundesärztekammer führen wird. Sie enthält auch die Namen derjenigen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Liste wird monatlich aktualisiert und ist im Internet einsehbar.

Pille zwei Jahre länger kostenlos

Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Verhütungspille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen. Das soll helfen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

 

Weitere Gesetzesbeschlüsse zur Organspende

Bessere Betreuung bei Organspenden

Transplantationsbeauftragte in Kliniken können künftig besser agieren, um mögliche Organspenden intensiver zu betreuen: Der Bundesrat billigte einen Bundestagsbeschluss, der die Zahl der Organspenden durch verbesserte Strukturen in den Entnahmekrankenhäusern erhöhen will.

Freistellung der Beauftragten

Danach können Transplantationsbeauftragte künftig von ihren sonstigen Aufgaben anteilig freigestellt werden. Die betroffenen Kliniken bekommen eine vollständige finanzielle Erstattung für den Ausfall.

Informationsrechte

Außerdem erhalten die Transplantationsbeauftragten Zugang zu den Intensivstationen und zu allen erforderlichen Informationen zur Auswertung des Spenderpotenzials. Sie sind hinzuzuziehen, wenn Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen.

Angemessene Vergütung

Die Kliniken haben Anspruch auf pauschale Abgeltung der jeweiligen Leistungen, die sie zur Organentnahme sowie deren Vorbereitung und intensivmedizinischen Versorgung erbracht haben - zusätzlich zu einer Grundpauschale. Darüber hinaus bekommen sie einen Ausgleichszuschlag dafür, dass bei der Organspende ihre Infrastruktur in besonderem Maß in Anspruch genommen wird.

Bereitschaftsdienst wird eingerichtet

Damit die Kliniken jederzeit handlungsfähig sind, wird ein neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Er soll gewährleisten, dass regional und flächendeckend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte für die Feststellung des so genannten Hirntodes zur Verfügung stehen.

Angehörigenbetreuung

Das Gesetz nimmt auch die Angehörigen von Spendern in den Blick: Sie können künftig mit den Organempfängern mithilfe einer geregelten Betreuung über anonymisierte Schreiben kommunizieren.

Verkündung und Inkrafttreten

Sobald der Bundespräsident das Vorhaben unterzeichnet hat, kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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