TI-Finanzierung: So kommen die Pauschalen zustande

Das E-Health-Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten zum Online-Abgleich der Versichertenstammdaten und damit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Dafür ist spezielle, zertifizierte Technik notwendig, die die Praxis extra anschaffen muss. Die daraus entstehenden Kosten müssen die Krankenkassen tragen; auch das steht im Gesetz.

Konkret nennt das Gesetz die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen mit den notwendigen Komponenten für die Telematikinfrastruktur (TI) sowie die Kosten für den laufenden Betrieb. Was erforderlich ist und wie hoch folglich die Erstattungspauschalen sind, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband in der TI-Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Vorausgegangen sind langwierige Verhandlungen, bei denen auch das Schiedsamt eingeschaltet werden musste. Verändern sich die Preise am Markt oder kommen weitere Anwendungen in die TI muss die Vereinbarung angepasst werden. Dann sind neue Verhandlungen nötig. Weder die KBV noch der GKV-Spitzenverband dürfen einseitig die Vereinbarung ändern.

Pauschalen orientieren sich an Durchschnittswerten

Praxen erhalten die Kosten für die TI in Form von Pauschalen erstattet. Deren Höhe orientiert sich an den Durchschnittswerten der am Markt verfügbaren Angebote. Praxisspezifische Besonderheiten oder IT-Strukturen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen das konkrete Produkt aber frei wählen und selbst entscheiden, was am besten zu ihrer Praxis-IT passt. Dabei kann und darf es auch vorkommen, dass der Preis von der Pauschale abweicht – nach oben wie nach unten. Diese Verfahrensweise fußt auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot für die gesetzliche Krankenversicherung (s. § 12 SGB V). Sie wird üblicherweise auch bei der Bewertung von Gebührenordnungspositionen und Sachkostenpauschalen im EBM angewendet.


Volle Kostenübernahme nicht notwendig

Eine Regelung, wonach die Krankenkassen stets das bezahlen müssen, was die Firmen für die TI-Ausstattung verlangen, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das Sozialgericht München hat diese Sicht kürzlich bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine Vollkostenerstattung für die Anbindung an die TI nicht notwendig sei.

► Sozialgericht München Urteil vom 22.03.2019, Az. S 38 KA 52/19 ER

Nach den Erfahrungen der KV Baden-Württemberg werden die Kosten durch die Pauschale in der Regel gedeckt. Aber es werde sicherlich auch Fälle geben, in denen die Kosten höher oder niedriger ausfallen. Ein Ausgleich sei nicht vorgesehen.


Eine genaue Übersicht über die für die TI notwendigen Komponenten und die dafür gezahlten Kostenpauschalen finden Ärzte und Psychotherapeuten bei der KBV.

Für das Versichertenstammdatenmanagement und damit den Anschluss an die TI haben die Praxen Anspruch auf folgende Komponenten:

  • Konnektor
  • E-Health-Kartenterminal (bei größeren Praxen mehrere)
  • Praxisausweis (SMC-B)
  • Update für das Praxisverwaltungssystem
  • VPN-Zugangsdienst

Mobiles Kartenterminal

Praxen, die Hausbesuche oder Pflegeheimbesuche machen, die meisten Anästhesisten sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten erhalten zusätzlich ein mobiles Kartenterminal. Die Krankenkassen zahlen Pauschalen für die Ausstattung mit diesen Komponenten sowie für die Installation.

Zum anderen müssen die Krankenkassen die laufenden Betriebskosten für den VPN-Zugangsdienst und die Wartung des Konnektors sowie für den Praxisausweis (im Falle eines mobilen Kartenterminals für einen weiteren Praxisausweis) übernehmen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung; KV Baden-Württemberg

► Aktualisiert am 27.06.2019

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