TSVG: keine Zuschläge bei Terminen für U-Untersuchungen

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Vergütungsregelungen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz in einem Punkt beanstandet. Haus- und Kinderärzte sollen für die Terminvermittlung von Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter keinen Zuschlag auf die Versichertenpauschale erhalten.

Für Patienten, die über die Terminservicestellen (TSS) in die Praxis kommen, müssen die Krankenkassen seit dem 1. September extrabudgetäre Zuschläge zahlen – in Abhängigkeit von der Wartezeit auf einen Termin.

Nach den Beschlüssen des Bewertungsausschusses hätte es diese Zuschläge auch für Termine zu Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter (U-Untersuchungen) gegeben. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jetzt als „gesetzlich nicht vorgesehen“ abgelehnt.

► Begründung siehe Kasten

Damit entfallen die Zuschläge, wenn an dem vermittelten Termin ausschließlich die U-Untersuchung erfolgt. Werden jedoch noch andere Leistungen durchgeführt, die zur Abrechnung der Versichertenpauschale führen, wird der Zuschlag gezahlt. 

Kennzeichnung als TSS-Terminfall bleibt

Ärzte kennzeichnen weiterhin die Termine, die ihnen die TSS vermittelt hat, als TSS-Terminfall – unabhängig davon, ob nur eine U-Untersuchung oder auch weitere Leistungen durchgeführt wurden.

Durch die Kennzeichnung erhalten Ärzte sämtliche Leistungen in dem Quartal in voller Höhe vergütet – also auch, falls der Patient nach der U-Untersuchung erneut behandelt wird. Die U-Untersuchung selbst wird ohnehin als extrabudgetäre Leistung honoriert. 

BMG sieht weiteren Nachbesserungsbedarf

Das BMG hat darüber hinaus weitere TSVG-Regelungen mit einer Auflage versehen. Hier müssen KBV und GKV-Spitzenverband nachbessern.

Begründung der Beanstandung des BMG

Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern sind bereits in die Zuschläge nach Wartezeitlänge einbezogen, da die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen regelmäßig zusammen mit Leistungen der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet werden.

Eine Grundlage für die Gewährung von Zuschlägen auch in Fällen, in denen die gleichzeitige Erbringung und Berechnung der Leistungen der Versicherten- und Grundpauschale und der Früherkennungsuntersuchung unterbleibt, gibt es im SGB V nicht.

Bei planbaren Früherkennungsuntersuchungen für Kinder handelt es sich um Routineuntersuchungen, die bereits nach altem Recht extrabudgetär vergütet werden.

► Um eine gesetzlich nicht vorgesehene Abrechnung dieser Zuschläge unabhängig von den Leistungen der Versicherten- und Grundpauschale zu vermeiden, wird die entsprechende Bestimmung im Beschluss beanstandet.

 

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

 

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