Corona-Warn-App: Neue EBM-Leistung für Test auf SARS-CoV-2 nach Risikobenachrichtigung

Eine Person, die über die Corona-Warn-App die Information erhält, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte, kann sich an eine Vertragsarztpraxis wenden. Der Arzt veranlasst gegebenenfalls einen PCR-Test auf SARS-CoV-2. Hinweise zur Abrechnung finden Ärzte hier.

Der Bewertungsausschuss hatte zum Start der Corona-Warn-App mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen, um den Abstrich und die Laboruntersuchung zu vergüten. Eine Person, die über die Corona-Warn-App die Information erhält, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte, kann sich an eine Vertragsarztpraxis wenden. Der Arzt veranlasst gegebenenfalls einen PCR-Test auf SARS-CoV-2. 

EBM-Abrechnung  Abstrich und/oder Gespräch

Für den Abstrich und/oder das Gespräch im Zusammenhang mit einer Testung kann die GOP 02402 abgerechnet werden. Das hat der Bewertungsausschuss kürzlich klargestellt. Die Leistung ist mit 10 Euro bewertet und wird extrabudgetär, zuzüglich zur Versicherten- bzw. Grundpauschale, vergütet. 
Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 ist die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240, zum Beispiel einer Befundmitteilung, nicht zulässig.

Laborärzte und veranlassende Vertragsärzte

Laborärzte rechnen die GOP 32811 (39,40 Euro) und die GOP 12221 (1,54 Euro) sowie die Kostenpauschale 40101 (2,60 Euro) ab.
► Die neue Laborleistung ist in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht) aufgenommen worden. In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragt haben, immer die Pseudo-GOP 32006 angeben, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.

Beauftragung der Laborleistung

Für die Beauftragung der Laborleistung wird es demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben. Bis zu dessen Bereitstellung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an.

Kodierung bei Abstrichentnahme

Als Kode gibt der Arzt bei Abstrichentnahme den Kode U99.0! G zusammen mit dem ICD-Kode Z11 G

U99.0! G: Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

Z11 G: Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten

Die weitere Kodierung ist vom Testergebnis abhängig. Bei negativem Testergebnis bleibt die genannte Kodierung erhalten. Bei positivem Testergebnis ist wie gehabt U07.1 G – COVID-19, Virus nachgewiesen zusammen mit Z22.8 G – Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten zu kodieren. 

Zusätzlich kann Z20.8 G – Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten – angegeben werden, um abzubilden, dass es sich um eine Kontaktperson handelt.

AU-Bescheinigung

Der Nutzer erhält mit der Warnung „erhöhtes Risiko“ die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt

Hintergrund

Die im Auftrag der Bundesregierung entwickelte Corona-Warn-App soll helfen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu durchbrechen. Nutzer der App erhalten einen Hinweis, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.

► Stand: Juni 2020

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung 

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