Folgen der Steuerhinterziehung eines Erblassers

In der Beratungspraxis ist es nicht selten zu beobachten, dass in „Arztfamilien“ größere Vermögenswerte zu Lebzeiten aber auch durch Tod übergehen. Im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung kommt es zu verlängerten Festsetzungsfristen. Diese gelten grundsätzlich auch gegenüber Erben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits mit seinem Urteil vom 29.08.2017 bekannt gegeben, dass ein Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und daher die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe schuldet, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.

► BFH, Urteil vom 29.08.2017, Az.: VIII R 32/15

Berichtigungspflicht des Erben

Begeht der Erblasser - z.B. durch nicht erklärte Kapitaleinkünfte - eine Steuerhinterziehung, erwächst beim Erben daraus eine Berichtigungspflicht. Diese Pflicht trifft den Erben auch, wenn der Erbe wie im Urteilsfall wegen einer Demenz überhaupt keine Steuerhinterziehung begehen konnte.

FestsetzungsfristenNach § 169 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO in der Regel vier Jahre und verlängert sich gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Fall einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.

Sie beginnt nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Bei einer Steuerhinterziehung durch den Erben kommt es im Fall einer Erbschaft regelmäßig zu einer Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Kommt der Erbe dieser nicht nach, macht er sich selbst nach § 370 AO strafbar. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist allerdings, dass der Erbe Kenntnis von einer Hinterziehung hatte.

Erbengemeinschaft: Mitkenntnis reicht

Bei der Erbengemeinschaft reicht es nach der vorliegenden Entscheidung aus, dass einer der Miterben Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatte und dann seiner Berichtigungspflicht nicht nachkommt. Auch wenn sich der andere Miterbe in diesem Fall nicht strafbar macht, treten für ihn die nachteiligen Folgen der Verlängerung der Festsetzungsfrist ein.

Insoweit trifft diese Berichtigungspflicht auch den Arzt als Gesamtrechtsnachfolger. Dieser muss ausweislich einer aktuellen durch das FG München vom 26.07.2019 veröffentlichten Entscheidung tätig werden, wenn er erkennt, dass Erklärungen des Rechtsvorgängers unrichtig waren.

► FG München, Urteil vom 26.07.2019, Az.: 6 K 3189/17

An der Verlängerung der Festsetzungsfrist ändert auch die Gesamtschuldnerschaft nichts. Zwar laufen bei einer Gesamtschuldnerschaft die Verjährungsfristen gegenüber jedem Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 2 S. 3 AO getrennt ab. Da es jedoch nicht darauf ankommt, wer die Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat, muss jeder Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung eines anderen Gesamtschuldners gegen sich gelten lassen (§ 169 Abs. 2 S. 3 AO).

Lediglich für den Fall, dass der Erbe bereits Mittäter oder Teilnehmer (z.B. Anstifter oder Gehilfe) der Steuerhinterziehung des Erblassers war, besteht keine Berichtigungspflicht. Aber: Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer als Ehegatte lediglich die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschreibt, in der der andere Ehegatte (z.B. als Erblasser) unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat.

Fazit

Die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO ist so lange gehemmt, solange die Steuerstraftat des Erben nicht verjährt ist. Die Ablaufhemmung greift nicht nur bei einer vom Erblasser selbst begangenen Steuerhinterziehung, sondern auch dann, wenn innerhalb der aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist der Erbe eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigungspflicht begeht. Der Arzt als Erbe – oder in Vorsorge als Erblasser – sollte sich daher auch in Bezug auf die laufenden steuerlichen Pflichten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung fachkundige Hilfe holen.

Dennis Janz, LL. M., Steuerberater, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK), ist Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB, Im Defdahl 10 a, 44141 Dortmund.
www.rp-steuerberater.com

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