Finanzieller Schutzschirm für Praxen beschlossen

Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat am 27. März den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung mitteilt.

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.

Höhe der MGV bleibt unverändert

Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. 

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung an Praxis

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. 

Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorgesehen. 

Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte  haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen.

Voraussetzung

Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz Ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens 10% gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.

Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen. 

Umsatzverlust nicht nur durch weniger Fälle

Sinkende Fallzahlen dürften aber nicht allein das Kriterium sein , ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte, sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandschef der KBV den PraxisNachrichten. Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen Gassen zufolge zu Umsatzrückgängen. Er fordert eine Klarstellung im Gesetz. 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre KV darüber entscheidet, ob Ihnen im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch zusteht. Hierzu benötigt sie teilweise auch die Zustimmung der Krankenkassen.

► Stand: 28.03.2020

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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