COVID-19: Impfzertifikate und aufgehobene Priorisierung

Die Priorisierung bei COVID-19-Impfungen ist zum 7. Juni 2021 aufgehoben worden. Nun können auch Betriebs- und Privatärzte gegen COVID-19 impfen. Dies sieht die geänderte Coronavirus-Impfverordnung vor, die das Bundeskabinett Anfang Juni verabschiedet hat und die am 7. Juni in Kraft getreten ist. Darin ist auch die Vergütung für das Ausstellen von digitalen Impfausweisen geregelt.

Mit Aufhebung der Priorisierung haben laut Impfverordnung alle danach impfberechtigten Personen, unabhängig von ihrem Alter, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Impfstoffverfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Zugelassene Impfstoffe gibt es derzeit für Personen ab zwölf Jahre.

Ungeachtet dessen obliege es den Ländern, Kommunen und impfenden Ärzten in eigener Verantwortung, weiterhin vorrangige Impfangebote für noch nicht geimpfte Personen aus den (ehemaligen) Priorisierungsgruppen 1 bis 3 zu ermöglichen, heißt es in der Verordnung.

Mit der Priorisierung sind zum 7. Juni auch die ärztlichen Atteste über bestimmte Vorerkrankungen entfallen und die in der alten Impfverordnung hierfür festgelegte Vergütung.

Über 18-Jährige separat ausweisen

Eine weitere Änderung betrifft die tägliche Schnell-Dokumentation: Vertragsärzte geben zusätzlich die Anzahl der unter 18-jährigen Personen an, die sie an dem Tag geimpft haben – aufgeschlüsselt nach Erst- und Abschlussimpfungen. Das ImpfDoku-Portal wird entsprechend angepasst. Bislang werden nur die über 60-Jährigen separat ausgewiesen.

Vergütung von Impfzertifikaten

Wer gegen COVID-19 geimpft ist, soll demnächst einen zusätzlichen Impfnachweis erhalten können – in einer Arztpraxis, durch Betriebsärzte, in Impfzentren oder nachträglich auch in einer Apotheke. Mit der Coronavirus-Impfverordnung wurde die Vergütung für das Ausstellen solcher Zertifikate festgelegt (s. Tab.). Die Abrechnung erfolgt über die eigene KV. Ärzte nutzen dazu die Pseudo-Gebührenordnungspositionen (GOP). Ein Impfzertifikat kann für die Erst- und Zweitimpfung ausgestellt werden.

Bei Patienten, die in der eigenen Praxis geimpft wurden, erhalten Vertragsärzte 6,00 € je Zertifikat für die erste und für die zweite Impfung. Wird das Zertifikat (QR-Code) direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und somit ohne nochmalige Eingabe der Daten, beträgt die Vergütung jeweils 2,00 €. Dies gilt auch nachträglich für erstmalig auszustellende Impfzertifikate und bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung.

Praxen können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die sie nicht selbst geimpft haben. Da hier der Prüfaufwand größer ist, um Missbrauch zu vermeiden, sieht die Coronavirus-Impfverordnung dafür 18,00 € je Zertifikat vor. Erstellt die Praxis das Zertifikat für die Erst- und für die Zweitimpfung einer Person in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, erhält sie für das zweite Zertifikat 6,00 €.  

Tab.: Übersicht zur Vergütung des COVID-19-Impfzertifikats

Pseudo-GOP

Leistung gemäß Corona-Impfverordnung

Vergütung in €

Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden

88350

Ausstellung eines Impfzertifikats

6,00

88351

Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems

2,00

Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden

88352

Ausstellung eines Impfzertifikats

18,00

88353

Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn dieselbe Praxis in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat

6,00

Kostenfreie PVS-Anwendung

Um den Aufwand für die Ärzte möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Impfzertifikate direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) möglich sein. So können die dokumentierten Patientendaten aus dem PVS für das Zertifikat genutzt und eine nochmalige Erfassung der Daten vermieden werden. PVS-Hersteller sollen mit dem Software-Update Ende Juni – spätestens jedoch zum 12. Juli – ein entsprechendes Software-Modul bereitstellen.

Das Zertifikat-Modul wird den Praxen kostenfrei zur bestehenden Lizenz im Rahmen des PVS-Vertrags zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die Software-Hersteller sollen die Praxen über die Anwendung informieren.
Daneben soll das Robert Koch-Institut ebenfalls eine Webanwendung bereit halten, um Impfzertifikate zu generieren. 

Inkrafttreten

Die EU-Verordnung für das digitale COVID-19-Zertifikat tritt spätestens am 1. Juli in Kraft. Neben einer abgeschlossenen Impfung sollen sich Bürger dann auch eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung oder einen negativen PCR-Test digital bescheinigen lassen können. Der Impfnachweis über das gelbe Impfbuch ist weiterhin möglich und gültig.

 

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

► Stand: Juni 2021

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