EBM-Sonderregelungen bis 31. März 2021 verlängert

Die Fristen für eine Reihe von Sonderregelungen im EBM wurden bis einschließlich zum 31. März 2020 verlängert. Wir geben einen Überblick.

AU-Bescheinigung per Telefon für bis zu 7 Tage

Bis zum 31. März 2021 dürfen Vertragsärzte bekannte und unbekannte Patienten für bis zu sieben Kalendertage am Telefon krankschreiben. 

Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die telefonische AU-Bescheinigung (Muster 1) kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmal um sieben Kalendertage verlängert werden. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

► Gilt bis: 31. März 2020

Konsultationen per Telefon

Die Möglichkeiten zur telefonischen Betreuung der Patienten während der Corona-Pandemie wurden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Damit wird die telefonische Betreuung der Patienten umfassender berechnungsfähig.

Die KBV hat dazu mit den Krankenkassen im Bewertungsausschuss einen entsprechenden Beschluss gefasst und damit seit 2. November eine Sonderregelung aktiviert, die im 2. Quartal 2020 schon einmal galt. Analog dazu hat der G-BA diese Regelungen auch für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umgesetzt.

Ärzte können die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte/16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte/7,14 Euro) abrechnen. Dabei gibt es unterschiedlich hohe „Telefon-Kontingente“ für die einzelnen Fachgruppen.
 
Die Telefonkonsultation ist nur bei bekannten Patienten möglich. „Bekannt“ heißt: Der Patient war in den zurückliegenden sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, wenigstens einmal in der Praxis. Die Abrechnung erfolgt je nach Fachgruppe über die GOP 01433 (154 Punkte/16,92 Euro) oder die GOP 01434 (65 Punkte/7,14 Euro). 

  • Nur Telefon: Die Telefonkonsultation ist vor allem für Patienten gedacht, die nicht in die Praxis kommen können. Die neue GOP wird in diesem Fall als Zuschlag zur GOP 01435 (telefonische Beratung eines Patienten im Krankheitsfall) gezahlt. 
  • Telefon und Sprechstunde: Psychotherapeuten und Ärzte einiger Fachrichtungen, zum Beispiel Psychiater, Nervenärzte und Hausärzte, können die GOP 01433 bzw. 01434 auch abrechnen, wenn der Patient in dem Quartal in die Sprechstunde (oder Videosprechstunde) kommt. Dann erhalten sie die telefonische Konsultation zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale vergütet. Die GOP 01435 ist in die diesem Fall nicht abrechenbar.

Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingelesen werden. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte des Patienten.

Gilt bis: 31. März 2021

Portokosten für Folgerezepte, Verordnungen und Überweisungen

Für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen werden Ärzten die Portokosten erstattet. In der Praxis bekannte Patienten müssen damit bis zum 31. März 2021 nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept oder eine Verordnung abzuholen. Möglich ist das allerdings nur, wenn der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. In diesem Fall muss auch nicht die elektronische Gesundheitskarte eingelesen werden: Die Versichertendaten aus der Patientenakte dürfen übernommen werden. 

Für folgende Formulare werden die Portokosten erstattet:

  • AU-Bescheinigungen 
  • Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden (somit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12) 
  • Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie).
  • Überweisungen (Muster 6 und 10) 
  • Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) 

Die Versandkosten werden mit der Pseudo-GOP 88122, die mit 90 Cent bewertet ist, abgerechnet. 

Gilt bis: 31. März 2021

Videosprechstunde unbegrenzt möglich

Ärzte und Psychotherapeuten können unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Die Limitierungen für Fallzahlen und Leistungsmengen wurden bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.  Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen bestimmte Leistungen per Videosprechstunde durchführen und abrechnen, unter anderem Einzeltherapiesitzungen.  

Hinweis: So erfassen Sie die Versichertendaten auch ohne Einlesen der Karte:

  • Der Patient war in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis: Die Versichertendaten liegen vor.  
  • Der Patient ist in der Praxis bekannt, er war aber in dem Quartal nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
  • War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er zu Beginn der Videosprechstunde seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (mit Versichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.

Gilt bis: 31. März 2021

Lockerungen bei Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln und anderen Leistungen

Fast alle Sonderregelungen, die bereits im Frühjahr 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie für veranlasste Leistungen galten, sind ab 2. November 2020 wieder in Kraft. Das hat der G-BA beschlossen. Sie gelten nun zunächst bis einschließlich Januar 2021 und sollen bei Bedarf verlängert werden.

Unter anderem sind jetzt Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten wieder nach telefonischer Anamnese möglich. Bereits bestehende Sonderregelungen im Bereich der veranlassten Leistungen gelten weiter. Mehr Informationen finden Sie hier.

Entlassmanagement: Verordnungen für bis zu 14 Tage

Krankenhäuser können für einen längeren Zeitraum nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen bzw. Bescheinigungen ausstellen. Konkret sind es jetzt 14 Tage.

Dabei geht es um folgende Leistungen: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) sowie Heilmittel. Hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.

Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt.

Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.

Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell: 31. März 2021)

 

Aussetzen von QS-Maßnahmen weiterhin möglich

Die KVen können bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen weiterhin aussetzen oder von den Bundesvorgaben abweichen. Darüber hinausgehende Lockerungen sind in Regionen mit hohen Infektionszahlen möglich. Hintergrund ist, dass aufgrund der Corona-Krise weiterhin bestimmte Qualitätsvorgaben nicht eingehalten werden können.

Gilt bis: längstens 31. März 2021 

Nachweispflicht für Fortbildung verlängert

Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurde um ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2021 verlängert. 

Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. 

Gilt bis: 31. März 2021

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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