Einige Corona-Sonderregelungen des G-BA weiter verlängert

Bestimmte Corona-Sonderregelungen, die zunächst bis zum 30. September befristet sind, wurden nach dem Bundestagsbeschluss zur epidemischen Lage im August vom G-BA verlängert. Die Sonderregeln gelten nun bis November 2021. Das betrifft konkret Disease-Management-Programme (DMP), das Entlassmanagement, die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 - U9 sowie Krankentransportfahrten.

Nachdem der Bundestag am 26. August 2021 beschlossen hat, den Fortbestand der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wegen der Corona-Pandemie erneut um drei Monate zu verlängern, gelten bestimmte Sonderregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nun auch weiter. Konkret betrifft dies folgende Leistungen, die nun bis zum 25. November 2021 Bestand haben:

Disease-Management-Programme (DMP)

Um eine mögliche Ansteckung mit COVID-19 zu vermeiden, müssen Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patienten ist ebenfalls weiterhin nicht erforderlich, sofern die Untersuchung aufgrund des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden konnte.

Entlassmanagement

auf einen BlickDiese Corona-Sonderregelungen des G-BA gelten zunächst weiterhin bis zum 25. November 2021:

  • Keine verpflichtende Teilnahme an DMP-Schulungen für eingeschriebene Patienten. Keine quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen erforderlich, sofern sie aufgrund des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden konnte.
  • AU-Bescheinigung sowie häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel kann im Rahmen des Entlassmanagements bis zu 14 Kalendertagen ausgestellt bzw. verordnet werden.
  • Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 können überschritten werden.
  • Keine Vorab-Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich bei Krankentransportfahrten von COVID-19-Patienten oder Personen in Quarantäne.

Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll.

Außerdem können Arzneimittel bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.

Kinderuntersuchungen U6 bis U9

Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt weiterhin: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten können überschritten werden. Dieser Schritt soll es Eltern und Kinderarztpraxen ermöglichen, die U-Untersuchungen problemlos nachzuholen.

Krankentransport

Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, müssen vorübergehend nicht vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.

 

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

Stand: 26.08.2021

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