G-BA ermöglicht AU‐Bescheinigung per Video

Ärzte können ihre Patienten unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch in einer Videosprechstunde krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 16. Juli beschlossen.

In KürzeNur bei bekannten Patienten: In § 4 Absatz 5 Satz 2 der AU‐Richtlinie wurde geregelt, dass der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein muss und die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit hinreichend sicher beurteilt werden kann. Eine Krankschreibung ausschließlich auf Basis eines Telefonates, einer Chat‐Befragung oder eines Online‐Fragebogens ist explizit ausgenommen.

Erstbescheinigung für maximal sieben Tage: Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin krank sein sollte.

Folgebescheinigung nur bei vorherigem Praxisbesuch: Für den Fall der Folgebescheinigung einer AU per Videosprechstunde wurde in § 4 Absatz 5 Satz 4 vereinbart, dass diese zulässig ist, wenn bereits zuvor aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung durch den Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.

Patienten haben keinen Anspruch: Der Arzt entscheidet, ob er in bestimmten Fällen eine AU-Bescheinigung auch nach einer Online‐Visite ausstellt. Generell gilt: Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde möglich, muss eine persönliche Untersuchung in der Praxis erfolgen. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde besteht für Versicherte somit nicht.

Aufklärung des Patienten: Der Patient ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zwecke der Feststellung der AU im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären.

Als Voraussetzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt, dass der Patient der Praxis bekannt sein muss und die Krankheit in einer Videosprechstunde untersucht werden kann.

Aber: Eine Krankschreibung ausschließlich auf Basis

  • eines Telefonates
  • einer Chat-Befragung oder
  • eines Online-Fragebogens

ist explizit ausgenommen.

Auch haben Patienten keinen Anspruch darauf, dass der Arzt ihnen in einer Online-Visite eine AU-Bescheinigung ausstellt.

AU-Bescheinigung per Video für maximal sieben Tage

Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin krank sein sollte. In der Online-Sprechstunde ist eine Folgeverordnung nur erlaubt, wenn der Patient für die erste Krankschreibung persönlich in der Praxis war. Dann kann auch für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben werden.

Der G-BA hatte die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entsprechend angepasst und in seiner Pressemitteilung deutlich gemacht, dass als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch einen Arzt gelte.

Die Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, sondern gehen zurück auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung.

Die KBV stimmte gegen die Änderungen

Die KBV hat gegen den Beschluss des G-BA gestimmt. Sie hat sich dafür ausgesprochen, dass für eine AU-Bescheinigung der erste Kontakt zum Patienten weiterhin in der Praxis erfolgt, um in allen Fällen eine sorgfältige differentialdiagnostische Abklärung zu ermöglichen. Nur bei Folgeverordnung sollten AU-Bescheinigungen auch in Videosprechstunde ausgestellt werden können.

BMG prüft Beschluss

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen. Nach erfolgter Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft.

► Stand: 16.07.2020

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Gemeinsamer Bundesausschuss

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