Ärztliche Kooperations­formen – Ein Überblick

Ob für Sie persönlich eine Einzelpraxis oder doch eine Kooperation mit anderen Ärzt­innen und Ärzten* das Richtige ist, zum Beispiel in Form einer Apparategemeinschaft oder einer Praxisgemeinschaft oder gar in einer der verschiedenen möglichen Formen einer Berufsausübungsgemeinschaft, ist im Wesentlichen eine individuelle Typ-Frage. Dieser Beitrag liefert Ihnen einen kleinen Überblick über diese ausgewählten Möglichkeiten der ambulanten ärztlichen Zusammenarbeit und ihre wesentlichen Unterschiede.

1. „Gemeinschaftspraxis“/­Berufsausübungsgemeinschaft

Die bekannteste und häufigste ärztliche Kooperationsform im ambulanten Sektor ist die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), besser bekannt als „Gemeinschaftspraxis“. Entsprechend ihrer heutigen Bezeichnung wird in dieser Kooperationsform grundsätzlich die gesamte Berufsausübung vergemeinschaftet: Praxisräume, ärztliches und nicht-ärztliches Personal, Behandlungsverträge und Patientenkartei, Einnahmen und Ausgaben, Haftung im Außenverhältnis, Anschaffungen und nicht zuletzt: die ­Beschlussfassung. 


*Im Folgenden verwenden wir das sog. generische Maskulinum. Damit sind Personen jedweden möglichen Geschlechts (M/W/D) mitgedacht und mitgemeint.


Die BAG existiert in verschiedenen Ausgestaltungen:

Sie kann sich als örtliche BAG auf einen einzigen Praxisstandort beschränken oder mit mehreren Standorten als überörtliche BAG (kurz: ÜBAG) betrieben werden. Sie kann fachgleich oder fachübergreifend sein, also aus mehreren Ärzten derselben oder verschiedener Fachgruppen bestehen. Auch kann sich die gemeinsame Berufsausübung lediglich auf einen bestimmten Ausschnitt der erbrachten ärztlichen Leistungen beziehen, dann spricht man von einer Teil-BAG. Bei Vertragsärzten sind allerdings für die verschiedenen Gestaltungen jeweils besondere Vorgaben zu beachten, deren Grund­lage § 33 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bildet.

2. Praxisgemeinschaft

Innerhalb einer Praxisgemeinschaft werden zwei Einzelpraxen eigenständig geführt (möglich ist auch eine Praxisgemeinschaft zwischen mehreren Einzelpraxen oder BAGen oder zwischen Einzelpraxis und BAG, aber hier soll zur Vereinfachung vom Fall einer Praxisgemeinschaft zwischen zwei Einzelpraxen ausgegangen werden). Hier nutzen demnach zwei Einzelpraxen lediglich gemeinsame Räume (wie etwa Empfangsbereich, Garderobe und Toiletten, vielleicht auch Labor, Sonographie-Raum oder Personalraum), möglicherweise zudem Praxisinventar etc. und/oder nicht-ärztliches Personal. Im Übrigen sind die Einzelpraxen hingegen vollkommen eigenständig: Jede Einzelpraxis führt ihre eigenen Patientenakten in getrennten Patientenkarteien, schließt ihre eigenen Behandlungsverträge, macht ihre eigene Abrechnung etc. Auf ­Ebene der Praxisgemeinschaft werden lediglich die gemeinsamen Kosten entsprechend ihrer Nutzung aufgeteilt. Damit dient die Praxisgemeinschaft in erster Linie der Senkung der Kosten bei Aufrechterhaltung der eigenständigen, ­unabhängigen Praxisführung. 

Während mit der alten Bezeichnung die Verwechslungsgefahr zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis groß war, lässt sich mit den heute einheitlichen Begrifflichkeiten eine Eselsbrücke bauen:

Merksatz

Es zählt, was in der Gemeinschaft vorne steht: 

Die Berufsausübungsgemeinschaft teilt die gesamte Berufsausübung.
Die Praxisgemeinschaft hingegen teilt lediglich die Praxis(-struktur). 
Die Apparategemeinschaft sogar nur bestimmte Apparate. 

Anders als die BAG bedarf die Praxis­gemeinschaft, auch wenn sie zwischen Vertragsärzten besteht, nicht der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss (ZA), sondern ist der KV lediglich anzuzeigen. Allerdings sollte dies nicht dazu verleiten, sich leichtfertig in diese Gesellschaftsform zu begeben in der Vorstellung, die Praxisgemeinschaft sei rechtlich völlig unkompliziert. Denn auch hier drohen einige Fallstricke. 

Fallstricke

Die Praxisgemeinschaft ist zwar rechtlich gesehen ebenfalls eine Gesellschaft, als solche tritt sie aber nur beim Abschluss des gemeinsamen Mietvertrags oder gemeinsamer Anstellungsverträge etc. auf. Im Übrigen sind die Einzelpraxen eigenständig. Dies sollte man sowohl im Praxisalltag als auch im Außenauftritt immer im Hinterkopf halten und sich optimalerweise so verhalten, dass in der Außenwahrnehmung ausschließlich die beiden Einzelpraxen wahrgenommen werden – die sich lediglich Teile der Praxisinfrastruktur teilen. Denn eine Vermischung der Abläufe kann zahlreiche unangenehme Folgen ­haben in ­puncto Haftung, KV-Abrechnung, Datenschutz etc. Teilweise drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen, ohne dass die „Delinquenten“ sich eines Unrechts bewusst wären. 

Diese Thematik soll hier nur ausschnittsweise dargestellt werden:

  • Zwischen den beiden Einzelpraxen gilt strikter Datenschutz. Die Inhaber der einen Einzelpraxis dürfen keine Informationen über Patienten der anderen Einzelpraxis erlangen. Das gleiche gilt für Personal, das nicht für beide Einzelpraxen zugleich arbeitet. 
  • Hohe Patientenidentitäten zwischen den Einzelpraxen können bei vertragsärztlichen Praxisgemeinschaften im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen zu Honorarrückforderungen führen, schlimmstenfalls ist die Praxisgemeinschaft sogar als nicht nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV genehmigte BAG anzusehen. 
  • Wird in der Außenwahrnehmung der Eindruck einer BAG vermittelt, entsteht auch die Außenhaftung einer BAG. Deren Gesellschafter haften füreinander, das heißt, die Ärzte können von ihnen unbekannten Patienten wegen Behandlungsfehlern der jeweils anderen Ärzte in Anspruch genommen werden. Briefpapier, Internetauftritt, Praxisschild, Informationsmaterialien etc. sollten daher für die Einzelpraxen separat erstellt werden. Selbst der Hinweis „in Praxis­gemeinschaft mit“ kann schlimmstenfalls zur gemeinsamen Haftung führen, da die rechtlichen Abgrenzungen bei Patienten nicht als bekannt vorausgesetzt werden können.

3. Apparate-/Gerätegemeinschaft

Diese Gesellschaftsform ist eine noch reduziertere Form der Gemeinschaft: Hier teilen sich die beteiligten Einzelpraxen (auch hier gilt: die Beteiligten können ihrerseits Einzelpraxen, Praxisgemeinschaften und/oder BAGen sein) lediglich bestimmte Gerätschaften, die sie optimalerweise gemeinschaftlich anschaffen, nutzen, warten, reinigen, instand halten, reparieren und ggf. ersetzen und deren Kosten sie entsprechend der jeweiligen Nutzung untereinander aufteilen. Teilweise werden hierfür von der Apparategemeinschaft auch gemeinsame Räume zusätzlich zu den jeweiligen Praxisräumen angemietet, in denen die gemeinsamen Geräte stehen und genutzt werden. 
Besonders beliebt ist diese Kooperationsform in ärztlichen Fachbereichen, in denen besonders kostspielige Gerätschaften wie etwa zur Bildgebung erforderlich sind, deren Anschaffung für jeden Einzelnen unwirtschaftlich oder sogar unmöglich wäre. Meist handelt es sich hierbei ohnehin um Gerätschaften, die vom Einzelnen nicht ständig genutzt werden und daher durch die alleinige Nutzung gar nicht ausgelastet wären. Hier lassen sich bei gemeinsamer Nutzung die Kosten stark reduzieren, wobei durch gute Organisation der jeweiligen Nutzungszeiten gegenseitige Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Wichtig ist insoweit – wie auch in der Praxisgemeinschaft – die Beachtung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung: dass Ärzte sich die Gerätschaften teilen, darf nicht dazu führen, dass ein Arzt die Patienten eines anderen Arztes mitbehandelt.

Risiko Scheinselbständigkeit

Jeder Gesellschafter muss – egal in welcher der Kooperationsformen – in der Gesamtschau bezüglich seiner mitunternehmerischen Chancen, Risiken, Mitsprache- und Gestaltungsmöglichkeiten den (jeweils unterschiedlichen!) Anforderungen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts und Zulassungsrechts genügen. Ansonsten droht eine Einordnung als Scheinselbständiger.

Fazit

Nicht nur bei der Ausgestaltung einer BAG, sondern auch in den weniger engen Kooperationsformen sollten im Vorfeld die Interessen aller Beteiligten offen analysiert und auf ihre Vereinbarkeit geprüft werden. Je enger die Kooperationsform, umso wichtiger sind auch die menschliche und fachliche Kompatibilität der Beteiligten. Und ganz gleich, ob Sie die gesamte Berufsausübung miteinander vergemeinschaften wollen oder lediglich einzelne Gegenstände, in jedem Fall sollten Sie sich über einige grundlegende Fragen wie Vermögensbeteiligung, Verteilungsschlüssel der Kosten (bzw. bei der BAG von Gewinn und Verlust), Beschlussfassung etc. im Vorfeld verständigen. 

Denn die wichtigsten Überlegungen sind im Grunde die Gleichen, nur die Intensität ihrer Auswirkungen nimmt mit dem Grad der Vergemeinschaftung weiter zu, insbesondere die Frage: „Was passiert, wenn unsere Wege sich trennen – freiwillig oder unfreiwillig?“ In den allermeisten Fällen ist die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge der vollständigen Auflösung der Gesellschaft nicht gewollt. Um die Auflösung zu vermeiden, muss vertraglich die Fortführung festgelegt werden. Neben Tod und Berufsunfähigkeit ist hier auch an die ordentliche Kündigung sowie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu denken. In diesem Zusammenhang ist bei der BAG vor allem der gemeinsame Patientenstamm und bei Vertragsärzten zudem das Zulassungsthema („dalassen oder mitnehmen?“) von elementarer Bedeutung. Zudem hat jede dieser Medaillen wiederum zwei Seiten: Die Frage nach den persönlich gewünschten Rechtsfolgen beantwortet man durchaus sehr unterschiedlich, je nachdem ob man sich vorstellt, dass man zum Beispiel bei einer Kündigung selbst deren Absender ist oder deren Empfänger. Entsprechend individuell können und sollten daher auch die Regelungen der verschiedenen Szenarien für den Einzelfall gestaltet werden.

Für jede Kooperationsform gilt: Mögliche Risiken und Streitpunkte lassen sich durch eine sorgfältige Gestaltung des ­Gesellschaftsvertrags minimieren.

Vera Keisers
Rechtsanwältin
Kanzlei am Ärztehaus
Dorpatweg 10
48159 Münster
0251 2707688-0
v.keisers@kanzlei-am-aerzte­haus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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