Aktuelle Urteile für Ärztinnen und Ärzte

Cannabis wird nur bei sehr schweren Erkrankungen bezahlt • Bei Lebensgefahr besser den RTW rufen • 120 Dezibel kann man aushalten

Cannabis wird nur bei sehr schweren Erkrankungen bezahlt 

Leidet ein Mann an einem Schlafapnoe­syndrom mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Krankenkasse zur Behandlung dafür Medizinal-Cannabisblüten bezahlt. Für eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenversicherung sei es Voraussetzung, dass eine „lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung“ vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

► §§ LSG Baden-Württemberg, L 4 KR 1701/20

 

 

Bei Lebensgefahr besser den RTW rufen

Grundsätzlich kann eine Notstandslage dazu führen, dass ein Temposünder nicht bestraft wird – zum Beispiel, wenn in einem privaten Auto Verletzte oder Kranke gefahren werden, um sie zu retten. Doch bevor das greifen kann, müssen alle anderen Mittel zur Rettung „ausgefallen“ sein. Rast ein Arzt mit seiner schwangeren Frau (die er in Lebensgefahr wähnte) ins Krankenhaus, ohne den Rettungswagen gerufen zu haben, so muss er das auf dieser Tour kassierte Bußgeld bezahlen, wenn er außerorts 40 km/h zu schnell unterwegs war. Es ging um 130 €. Seine Argumente, er wollte keine Kapazitäten von Rettungskräften binden und war im privaten Pkw wesentlich schneller unterwegs, zogen nicht. Eine Versorgung über den Rettungsdienst sei in jedem Fall besser gewesen, so dass ein echter Notstand nicht vorlag.

► §§ OLG Düsseldorf, 2 RBs 13/21

 

 

120 Dezibel kann man aushalten

Lässt ein Patient nach einem Hörsturz auf Veranlassung seines HNO-Arztes einen Hörtest machen, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht belegen kann, durch diesen Test einen Hörschaden erlitten zu haben. Das gelte auch dann, wenn er argumentiert, ihm seien Lautstärken aufs Ohr gegeben worden, die die Dezibel eines Düsenflugzeuges erreicht hätten. Es sei nicht zu beanstanden, dass er bei dem Test zum Teil einer Lautstärke von 120 Dezibel ausgesetzt gewesen ist. Ergibt sich auch ansonsten nicht, dass der Hörtest fehlerhaft durchgeführt worden ist, so hat der Mann keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

► §§ OLG Frankfurt am Main, 26 U 29/19

Quelle: Redaktionsbüro Wolfgang Büser

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