Arbeitszeit: Raucherpausen sind keine Arbeitszeit

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können mitbestimmungsfrei anordnen, dass ­Raucherpausen nur in den regulären Pausen zulässig sind.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wird und Beschäftigte keine Raucherpausen außerhalb der regulären Pausen machen. Das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern (AZ TaBV 12/21) in einem Beschluss vom 29.03.2022 entschieden.

Der Fall

In dem Verfahren hat der Betriebsrat einer Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht anordnen dürfe, dass Raucherpausen außerhalb der vereinbarten Pausenzeiten unzulässig seien. Das LAG lehnt dies ab, da diese Anordnung nur das Einhalten der Arbeitszeit sicherstellen ­solle. Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren, seien nicht mitbestimmungspflichtig. Die Anordnung der Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den Pausen, also außerhalb der Arbeitszeit, gestattet ist, betreffe nur das Arbeitsverhalten. Die Regelung diene nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Beschäftigten. Sie ist ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet.

Urteilsbegründung

Während des Rauchens können die Beschäftigten grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stellt eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, solche Unterbrechungen zu dulden. Vielmehr haben die Beschäftigten während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Zumindest haben sie sich bereitzuhalten, um jederzeit die Arbeit nach Anweisung der Arbeitgeberin aufnehmen zu können. Der Arbeitgeberin sei es nicht verwehrt, die vereinbarten Arbeitsleistungen in dem vollen Zeitumfang abzufordern. Zwar möge es vorkommen, dass es wegen eines schwankenden Arbeitsanfalls nicht immer möglich ist, alle Beschäftigten durchgängig zu beschäftigen. Das berechtige jedoch weder die Rauchenden, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, noch andere Beschäftigte, privaten Angelegenheiten welcher Art auch immer nachzugehen. Während der festgelegten Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht, sofern nicht die Arbeitgeberin von sich aus im Einzelfall freiwillig eine zusätzliche bezahlte oder unbezahlte Pause gestatte.

Michael Henn

Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

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