3 aktuelle Urteile für den Arzt

Aktuelle Rechtsprechung

- zur Haftung des Arbeitgebers für geringer ausfallendes Elterngeld wegen verspäteter Lohnzahlung

- zum Anspruch auf Kindergeld für Kinder mit Behinderung bei später Feststellung eines Gendefekts

- zur Kostenübernahme der PKV bei tödlicher Erbkrankheit

Arbeitsrecht: Bei verspäteter Lohnzahlung Schadenersatz

Zahlt ein Arbeitgeber (hier ein Zahnarzt) einer Angestellten die Löhne für Oktober, November und Dezember erst im März des folgenden Jahres, so muss er für den Großteil des Schadens aufkommen, der entsteht, weil diese drei Gehälter bei der Berechnung für das Elterngeld fehlen, das deswegen um knapp 70 Euro monatlich geringer ausfällt. Das gelte auch dann, wenn der Zahnarzt das - erst im September begonnene - Arbeitsverhältnis (vergeblich) angefochten hatte, weil die Mitarbeiterin ihre zu diesem Zeitpunkt schon bekannte Schwangerschaft nicht erwähnt hatte. (Hier gab die Zahnarzthelferin ihrem Chef quasi nach der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag den Mutterpass und informierte über das Beschäftigungsverbot, das im September begann.) Auch musste der Arbeitgeber die Kosten für den Steuerberater ersetzen (hier in Höhe von knapp 350 €), den die Mitarbeiterin konsultieren musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbarer Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung im Folgejahr ergab.

§§ LAG Düsseldorf, 12 Sa 716/19

Kindergeld: Auch wenn der Gendefekt schon früh schlummerte, bringt er später keine Leistung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein zu einer Behinderung führender Gendefekt bei einem Kind noch nicht ausreicht, um einen Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus zu erhalten. (Eltern von volljährigen behinderten Kindern können den Anspruch auf Kindergeld über die eigentliche Altersgrenze „25“ hinaus behalten, wenn vor Erreichen der Altersgrenze „Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen“ vorliegen.)

In dem konkreten Fall ging es um eine Tochter, bei der – inzwischen ist sie bereits selbst knapp 50 Jahre alt – eine erblich bedingte Muskelerkrankung festgestellt wurde, als sie schon 30 Jahre alt war. Erste Symptome traten zwar schon im Alter von 15 Jahren auf – die Erkrankung wurde aber erst knapp 15 Jahre später diagnostiziert. Sie hatte ihren Lebensunterhalt als gelernte Bürokauffrau zunächst selbst bestritten - bevor sie später dann eine Schwerbehinderung von 100 Prozent eingetragen bekam. Der Vater beantragte rückwirkend Kindergeld – allerdings vergeblich. Die Krankheit/Behinderung war erst nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze aufgetreten.

§§ BFH, III R 44/17

Private Krankenversicherung: Es gibt keinen Anspruch auf ein "erbgesundes Kind"

Ist ein privat krankenversicherter Mann nicht zeugungsfähig und außerdem sogenannter Anlagenträger des Zellweger-Syndroms (einer Stoffwechselstörung, die tödlich verläuft), so muss die private Krankenversicherung zwar eine künstliche Befruchtung der Frau bezahlen (die ebenfalls Zellweger-Syndrom-Anlagenträgerin ist). Allerdings muss die Versicherung nicht für die Präimplantationsdiagnostik (PID) aufkommen (die hier 4.435 € teuer war), mit der schon wenige Tage nach der Befruchtung festgestellt werden kann, ob das Embryo die Erbkrankheit hat. Die Befruchtung zählt zur medizinischen Behandlung der organisch bedingten Unfruchtbarkeit des Mannes. Die PID dient hingegen dazu, "künftiges Leiden eines eigenständigen Lebewesens zu vermeiden", was nicht zum Leistungsanspruch des privat Krankenversicherten zählt. Es gibt keinen Anspruch auf ein "erbgesundes Kind".

§§ BGH, IV ZR 125/19

 

► Stand: August 2020

Quelle: Redaktionsbüro Wolfgang Büser

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