Cannabis als Arznei: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Die Cannabis-Pflanze, die eine der ältesten bekannten Nutz- und Heilpflanzen ist, gehört zur botanischen Gattung der Hanf­gewächse. Sie enthält viele unterschiedliche Wirksubstanzen, eine davon ist Tetrahydrocannabinol (THC).

 

Cannabis wird meist in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (aus dem Harz der Blütenstände) konsumiert. Die Gesamtmenge der von Apotheken an Patienten mit Sondererlaubnis ausgegebenen Cannabisblüten ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich und deutlich gestiegen. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorging, gaben die Apotheken 2011 insgesamt noch rund 6,7 Kilogramm getrocknete Medizinal-Cannabisblüten ab, 2014 waren es rund 45 Kilogramm und 2015 bereits rund 85 Kilogramm. Anfang April 2016 hatten nach Angaben der Bundesregierung 647 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Erwerb von Cannabis zur medizinischen Anwendung.

Versorgung von schwerkranken Patienten

Am 4. Mai 2016 reagierte die Bundesregierung auf diesen Anstieg und brachte eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich der medizinischen Anwendung von Cannabis für schwerkranke Patienten auf den Weg. Der Bundestag hat diese Änderungen am 19. Januar 2017 verabschiedet. Ziel der Gesetzesänderung ist es, schwerkranke Patienten künftig auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit hochwertigen Cannabisarzneimitteln zu versorgen. Bisher mussten die Patienten die enormen Kosten der Therapie in der Regel selbst tragen. Die Patienten erhalten nun auf ärztliche Verordnung hin getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter und hochwertiger Qualität in Apotheken auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse. In eng begrenzten Ausnahmefällen soll es auch einen Anspruch auf Versorgung mit den Wirkstoffen Dronabilon und Nabilon geben. Der Bundestag stimmte auch dem Vorschlag des Bundesrats zu, künftig den Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) in medizinisch verwendeten Cannabisblüten zu standardisieren. Dies hatte zuvor auch die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände gefordert. Denn je nach Sorte ist der Gehalt des Wirkstoffs in den Blüten unterschiedlich hoch.

Geplant ist außerdem der Aufbau einer staatlichen Cannabis-Agentur, die den Anbau und Vertrieb koordiniert und kontrolliert. Diese Aufgabe wird dem BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) übertragen. Um die genaue medizinische Wirkung der Cannabis-Arzneimittel zu erforschen, ist eine wissenschaftliche Begleiterhebung vorgesehen. Die generelle Freigabe der Droge Cannabis wird von der Bundesregierung weiter strikt abgelehnt. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patienten zur medizinischen Selbsttherapie birgt die Gefahr von mangelnden Qualitäts- und Sicherheitskontrollmöglichkeiten und ist aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht zielführend.

Die Voraussetzungen bleiben streng

Die Voraussetzungen zur Einnahme von Cannabis als Arznei bleiben streng. Denn Cannabis ist ein Rauschmittel, das psychisch abhängig macht und schwerste Nebenwirkungen, wie Herzrasen, Schwindel oder Halluzinationen und Schizophrenie hervorrufen kann. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen schwer kranke Patienten Cannabisarzneimittel oder -rezepturen nutzen. Zunächst wurde gefordert, dass jegliche andere therapeutische Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, der Patient „austherapiert“ ist. Der Bundestag entschied jedoch im Hinblick auf die positive Wirkung der Pflanze für schwerstkranke Patienten, dass Ärzte eigenverantwortlich entscheiden können, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn im Einzelfall noch andere Behandlungsoptionen bestehen.

Zu den häufigsten Krankheitsbildern, die mit Hilfe der Cannabismedizin therapiert werden, gehören

  • schmerzhafte Spastiken bei multi­pler Sklerose
  • ADHS
  • Rheuma
  • das Tourette-Syndrom
  • eine Appetitsteigerung bei Krebs- oder Aidspatienten
  • Ebenfalls kann Cannabis zur ambulanten Palliativversorgung verschrieben werden

Die medizinischen Effekte von Cannabis sind sehr unterschiedlich und hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • Konsumart
  • der aufgenommenen Wirkstoffmenge
  • der Konsumsituation
  • aber auch der Grundstimmung
  • der psychischen Stabilität der Konsumierenden

Inhaliert löst der Pflanzenstoff THC ein Rauschgefühl aus. Daneben wirkt er unter anderem muskelentspannend sowie gegen Übelkeit und Brechreiz. der Wirkstoff Cannabidiol CBD wirkt daneben entkrampfend, entzündungshemmend und brechreizlindernd.

Wie bei der Verschreibung von anderen Arzneimitteln hat der Arzt den Patienten über den beabsichtigten Einsatz des Medikaments und deren Risiken aufzuklären. Erfolgt die Aufklärung nicht oder nur unzureichend, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn der Einsatz des Medikamentes an sich fachgerecht ist.

Begleiterhebung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Ärzte, die das Medikament verordnen, haben außerdem die Pflicht, die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form zu übermitteln. Über diese Übermittlung ist der Versicherte vor Verordnung des Medikamentes von dem Arzt zu informieren. Aufgrund der Ano­nymisierung der Daten ist keine Einwilligung des Versicherten zur Weitergabe der Erhebungsdaten ­erforderlich.

Für die Leistungsgewährung bei einem gesetzlich Versicherten ist die Genehmigung durch die Krankenkasse vorgesehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit hat die Krankenkasse in jedem Einzelfall unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, mithin innerhalb einer Frist von fünf Wochen, zu prüfen. Um unangemessenen Bürokratieaufwand zu ersparen, erfolgt die Prüfung jedoch nur bei Erstverordnung. Für Versicherte, die Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten, wird die Genehmigungsfrist auf drei Tage verkürzt.

Quellen:
Gesetzentwurf 18/8965 (Beschlussempfehlung 18/10902)
Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar, 4. Auflage

Jana Pauls
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
ehemals Roos Nelskamp Schumacher & Partner Rechtsanwälte
Theaterarkaden – Oper
Kapuzinerstraße 11, 53111 Bonn
E-Mail: roos@rnsp.de
Internet: www.rnsp.de

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