Der Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft Teil 2 – Ein Überblick

Anschließend an Teil 1 möchten wir Ihnen in Teil 2 Inhalte und Grenzen von gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bzw. zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BAG aufzeigen. Ausgangspunkt für deren Gestaltung ist wiederum eine genaue Betrachtung des Status quo sowie der Vorstellungen der Vertragsbeteiligten (Parteien). Gerade die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung einer BAG bzw. dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BAG machen einen Schwerpunkt in der Vertragsgestaltung aus. Denn hier schlummert das größte Konfliktpotenzial.

Zunächst muss jeder Gesellschaftsvertrag regeln, welche Tatbestände zur Beendigung der Zusammenarbeit in einer BAG führen. Zum Teil sind solche Tatbestände in den gesetzlichen Regelungen schon angelegt. Darüber hinaus erfordert gerade die Zwecksetzung einer BAG – das ist die gemeinsame ärztliche Berufsausübung – die vertragliche Festlegung weiterer Beendigungstatbestände. Außerdem müssen die gesetzlich vorgesehenen Beendigungstatbestände konkretisiert werden.

Ordentliche Kündigung

Im Gesellschaftsvertrag ist die Laufzeit der ärztlichen BAG zu bestimmen. In der Regel werden Gesellschaftsverträge mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen und den Gesellschaftern die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung eingeräumt. Deshalb müssen Kündigungsfrist, Kündigungszeitpunkt sowie die Form der Kündigung geregelt werden. Die Länge der Kündigungsfrist sollte einerseits nicht zu kurz bemessen sein, damit noch hinreichend Zeit bleibt, um sich auf die neue Situation einzustellen, andererseits aber auch nicht zu einer überlangen Bindung führen, da dies nicht selten negative Auswirkungen auf die Praxis selbst haben kann. Die Bindungsdauer wird nicht allein bestimmt durch die Kündigungsfrist, sondern auch durch die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem eine Kündigung jeweils erklärt werden kann (Monats-, Quartals-, Kalenderjahres- oder auch Halbjahresende). 

Wenn besondere Gründe vorliegen wie beispielsweise gemeinschaftliche Neuinvestitionen in einem nicht unerheblichen Umfang, kann es im Einzelfall auch empfehlenswert sein, das Recht zur ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen, wobei dieser Ausschluss nicht grenzenlos zulässig ist; eine Grenze von bis zu fünf Jahren sollte in der Regel nicht überschritten werden. Zu Beweis­zwecken empfiehlt sich für eine Kündigung immer Schriftform zu vereinbaren.

Anschlusskündigung

Auf einen BlickRegelungen, die ein Gesellschaftsvertrag über eine BAG enthalten sollte:

Beendigungstatbestände
Regeln Sie, welche Tatbestände zur Beendigung der Zusammenarbeit in einer BAG führen

Ordentliche Kündigung
Bestimmen Sie die Laufzeit der BAG in Ihrem Gesellschaftsvertrag
Treffen Sie Regelungen über Kündigungsfrist, Kündigungszeitpunkt und Form der Kündigung

Anschlusskündigungsrecht
Denken Sie über ein Anschlusskündigungsrecht für Mitgesellschafter nach. Das Anschlusskündigungsrecht berechtigt Mitgesellschafter dazu innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist nach Zugang der ersten Kündigung ebenfalls aus der BAG auszuscheiden

Besonderheit Hinauskündigung
Ein Hinauskündigungsrecht kann für den Zeitraum einer Kennenlernphase vereinbart werden. Es sollte auf maximal zwei Jahre beschränkt werden

Außerordentliche Kündigung/Ausschluss
Ein Mitgesellschafter kann aus der BAG ausgeschlossen werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit unzumutbar geworden ist; dabei ist ein Ausschluss immer als Ultima Ratio in Erwägung zu ziehen

Berufsunfähigkeit
Definieren Sie, wann die Gesellschafter von einer Berufsunfähigkeit ausgehen und auf welchem Weg eine solche Berufsunfähigkeit festgestellt wird
Die vertraglichen Regelungen dazu sollten einen Interessenausgleich vorsehen

Altersgrenze
Je unterschiedlicher die Altersstruktur in Ihrer BAG ist, umso mehr sollte an eine gesellschaftsvertragliche Altersgrenze gedacht werden

Fortführung der BAG
Legen Sie im Gesellschaftsvertrag fest, dass die BAG im Falle des Eintritts eines Beendigungstatbestands fortgeführt wird

Abfindung
Der Anteil eines Mitgesellschafters am materiellen Gesellschaftsvermögen unterliegt einer Abfindungsverpflichtung

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die rechtlichen Grenzen für ein nachträgliches Wettbewerbsverbot sind eng

Bindung der Vertragsarztzulassung
Regeln Sie, ob die Vertragsarztzulassung des ausscheidenden Gesellschafters zur Nachbesetzung in der BAG zurückgelassen werden muss oder nicht, soweit zulässig

Da die ordentliche Kündigung eines Gesellschafters die Existenz der BAG – je nach Fachrichtung und Anzahl der Gesellschafter – bedrohen kann, ist immer auch die Frage zu diskutieren, ob die Mitgesellschafter ein Anschlusskündigungsrecht haben sollen, von dem sie innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist nach Zugang der ersten Kündigung Gebrauch machen können. Denn mit einer ordentlichen Kündigung verabschiedet sich der Gesellschafter aus der Verantwortung für die BAG; die anderen Gesellschafter sind jedenfalls verpflichtet, den ausscheidenden Gesellschafter von den Verbindlichkeiten der BAG für die Zukunft freizustellen. Dies kann im Einzelfall zu einer hohen wirtschaftlichen Belastung führen. Ein Anschlusskündigungsrecht kann hier Abhilfe schaffen.

Besonderheit Hinauskündigung

Wer ordentlich kündigt, scheidet aus der BAG aus. In der Praxis sind wir nicht selten mit der Frage bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters konfrontiert, inwieweit diese Systematik umgekehrt werden kann, falls sich nach Eintritt des neuen Gesellschafters herausstellen sollte, dass die Zusammenarbeit mit ihm in der BAG nicht funktioniert (sog. Hinauskündigungsrecht bzw. Ausschluss nach freiem Ermessen). Die Rechtsprechung hat insoweit klare Grenzen gezogen: Für den Zeitraum einer Kennenlernphase ist es zulässig, ein solches Hinauskündigungsrecht zu vereinbaren. Dabei darf die Dauer einer solchen Kennenlernphase einen Zeitraum von maximal drei Jahren nicht überschreiten; unsere Empfehlung geht dahin, die Dauer auf maximal zwei Jahre zu beschränken.

Außerordentliche Kündigung/­Ausschluss

Es kann auch wichtige Gründe geben, die die Gesellschafter berechtigen, einen Mitgesellschafter aus der BAG auszuschließen. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit nach Treu und Glauben unzumutbar geworden ist. Ob ein wichtiger Grund einen Ausschluss eines Gesellschafters tatsächlich trägt, bewertet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es existiert hierzu eine umfangreiche Judikatur; diese lässt sich immer von dem Maßstab leiten, dass ein Hinauswurf eines Mitgesellschafters stets Ultima Ratio sein muss. Gesellschaftsvertraglich kann das Recht zum Ausschluss bzw. zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht eingeschränkt werden, sodass im Vertrag genannte wichtige Gründe stets nicht abschließend sein können.

Berufsunfähigkeit

Der Tatbestand der Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters ist dem Gesellschaftszweck einer BAG geschuldet. Denn ist ein Gesellschafter berufsunfähig, wird die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung als Zweck nicht mehr erreicht werden können. Der Vertrag sollte daher eine Antwort darauf geben, wann die Gesellschafter von einer Berufsunfähigkeit ausgehen und vor allem auf welchem Weg eine solche Berufsun­fähigkeit festgestellt wird. Da es sich im Falle einer Berufsunfähigkeit immer um einen unverschuldeten Tatbestand handelt, empfiehlt es sich, die vertraglichen Regelungen dazu unter der Prämisse eines Interessenausgleichs zu treffen, die einerseits der Bestandssicherung der BAG dienen, andererseits aber auch das wirtschaftliche Interesse des betroffenen Gesellschafters an der Verwertbarkeit seines Gesellschaftsanteils berücksichtigen.

Tod

Verstirbt ein Gesellschafter einer BAG, in der er (auch) als Vertragsarzt tätig war, endet seine Zulassung als Vertragsarzt mit Ablauf des Todestages. Das sogenannte „Gnadenquartal“, das nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die vorläufige Fortführung der Vertragsarzt­zulassung über eine Vertretung ermöglicht, ändert an der Beendigung der Zulassung nichts. Dieses nicht absehbare Ereignis, das erst einmal im Rahmen des Praxisbetriebs beherrscht werden muss, führt zum automatischen Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters aus der BAG.

Altersgrenze

Nach Abschaffung der vertragsärztlichen Altersgrenze kann das Erreichen eines bestimmten Lebensalters nur dann zur Beendigung der Gesellschafterstellung führen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag auch explizit vereinbart worden ist. Das wiederum hängt häufig von der Altersstruktur der Gesellschafter der BAG ab. Je unterschiedlicher die Altersstruktur ist, umso eher ist an die Vereinbarung einer gesellschaftsvertraglichen Altersgrenze zu denken.

Rechtsfolgen

Die Definition von Beendigungstatbeständen in einem Gesellschaftsvertrag über eine BAG ist schon hinreichend komplex. Die sich an den Eintritt eines solchen Beendigungstatbestands anschließenden Rechtsfolgen bedürfen darüber hinaus einer ausführlichen Betrachtung und interessenausgleichenden Gestaltung. Der vorliegende Beitrag kann hierzu allenfalls eine Anregung geben, keinesfalls aber abschließend sein.

Fortführung

Ohne gesellschaftsvertragliche Fortführungsklausel führt der Eintritt eines Beendigungstatbestands zur Auflösung der BAG. Letzteres ist in der Regel weder im Interesse des ausscheidenden noch der anderen Gesellschafter (lediglich das erwähnte Anschlusskündigungsrecht führt dann gezielt in die Auflösung). Deshalb sollte der Gesellschaftsvertrag zuallererst vorsehen, dass im Falle des Eintritts eines Beendigungstat­bestands die BAG fortgeführt wird.

Abfindung

Der ausscheidende Gesellschafter hat ein Interesse daran, seinen Anteil am materiellen und immateriellen Gesellschaftsvermögen der BAG zu verwerten. Die Verwertung des Gesellschaftsanteils wirft die Frage auf, ob und inwieweit die fortführenden Gesellschafter hierfür in die Pflicht genommen werden. Konkret bedeutet dies: Soll der ausscheidende Gesellschafter von den fortführenden Gesellschaftern eine unbedingte Abfindung für seinen Gesellschaftsanteil erhalten? Oder soll der ausscheidende Gesellschafter selbst dafür Sorge tragen müssen, dass er seinen Gesellschaftsanteil an einen nachfolgenden Gesellschafter verkaufen kann? Das wiederum ist auch mit der Frage verbunden, ob der ausscheidende Gesellschafter seine Zulassung als Vertrags­arzt zur Nachbesetzung in der BAG zurücklassen möchte oder ob er beabsichtigt, diese mitzunehmen? 

Schon diese Fragen zeigen die Komplexität des notwendigen Regelungsgefüges. Diese Fragen wiederum können auch nicht losgelöst vom Beendigungstatbestand beantwortet werden. Scheidet ein Gesellschafter aufgrund einer ordentlichen Kündigung aus, weil er sich unter Mitnahme seiner Zulassung an anderer Stelle neu niederlassen möchte, muss dieser Sachverhalt hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs anders geregelt werden als das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund von Berufsunfähigkeit, Tod oder Erreichen einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Altersgrenze. Außerdem wird auch eine Rolle spielen müssen, ob für den ausscheidenden Gesellschafter ein Nachfolger überhaupt gefunden werden kann. Hier zeigt sich deutlich: Die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters einerseits und der fortführenden Gesellschafter andererseits laufen auseinander. Jedenfalls kann nach der Rechtsprechung der Anspruch auf Abfindung nicht in Gänze ausgeschlossen werden; zumindest der Anteil am materiellen Gesellschaftsvermögen unterliegt einer Abfindungsverpflichtung.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich kann in einem Gesellschaftsvertrag auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulasten des ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbart werden, um eine anschließend konkurrierende Tätigkeit zu verhindern. Die rechtlichen Grenzen für ein solches Wettbewerbsverbot sind jedoch eng. Zum einen bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung in Form eines legitimen Bestandsschutzinteresses der fortführenden Gesellschafter. Von einem solchen Bestandsschutzinteresse wird in der Regel nur dann auszugehen sein, wenn die fortführenden Gesellschafter an den ausscheidenden Gesellschafter auch eine substanzielle Abfindung für dessen Anteil am immateriellen Gesellschaftsvermögen bezahlen (müssen). Anders formuliert: Scheidet ein Gesellschafter aus einer BAG aus ohne Abfindungsanspruch für seinen Anteil am immateriellen Gesellschaftsvermögen, wird er keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen werden können. Im Übrigen muss ein Wettbewerbsverbot gegenständlich, räumlich und zeitlich angemessen beschränkt sein. Dem ausscheidenden Gesellschafter darf nur die ärztliche Tätigkeit untersagt werden, die auch Zweck der BAG war; insofern besteht also ein Bezug zum Fachgebiet, aber auch zur ambulanten Tätigkeit (gegenständliche Schranke). Die Ausdehnung des Wettbewerbsverbots muss auf das Kerneinzugsgebiet der BAG beschränkt werden (räumliche Schranke). Zudem darf das Wettbewerbsverbot regelmäßig nicht länger als zwei Jahre wirken (zeitliche Schranke).

Bindung der Vertragsarztzulassung

Rechtlich nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob ein ausscheidender Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichtet werden kann, seine Vertragsarztzulassung zur Nachbesetzung in der BAG zurücklassen zu müssen. Auch hier wird eine differenzierte Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden müssen. Es kommt nämlich auf eine Interessenabwägung an: Überwiegt im Einzelfall das Bestandsschutzinteresse der BAG oder das Berufsausübungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters? Diese Abwägung kann nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr wird u. a. zu beachten sein, welcher Beendigungstatbestand dem Ausscheiden zugrunde liegt, aber auch, wie lange der ausscheidende Gesellschafter zuvor in der BAG bereits tätig gewesen ist. Scheidet ein Gesellschafter aus einer BAG aus, in der er mehr als fünf Jahre tätig war, und möchte er seine berufliche Tätigkeit an anderer Stelle unter Mitnahme seiner Vertragsarztzulassung weiterhin ausüben, wird es kaum möglich sein, diesen Gesellschafter rechtssicher zur Zurücklassung seiner Vertragsarztzulassung in der BAG zu verpflichten. Scheidet indes ein Gesellschafter aus, weil er berufsunfähig ist, hat er kein eigenes Fortführungsinteresse an der Zulassung, sodass in einem solchen Fall das Bestandsschutzinteresse der BAG überwiegen dürfte.

Fazit

In der Zusammenfassung bleibt festzuhalten, dass die Regelungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten in einem Gesellschaftsvertrag zur Gestaltung einer BAG äußerst komplex sind. Insbesondere muss die Gestaltung ausgerichtet werden auf die konkrete BAG. So kann ein Gesellschaftsvertrag, der auf eine BAG zugeschnitten ist, nicht einfach auf eine andere BAG übertragen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen andere sind. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise Fachrichtung, Standort, Anzahl der Gesellschafter, Investitionsvolumen, Verbindlichkeiten, Nachfolgemarkt usw. Analysieren Sie daher immer, welche Erwartungen Sie an eine BAG haben. Treffen Sie Feststellungen zum Status quo und definieren Sie auf dieser Grundlage Ihre Ziele. Behalten Sie immer auch die Regularien zur Abrechnung im Blick. Vergessen Sie nicht, dass der Gesellschaftsvertrag gerade dann relevant wird, wenn die Zusammenarbeit nicht funktioniert. Ihr Gesellschaftsvertrag sollte Ihre Fragen eindeutig beantworten können; machen Sie den Test. Gerade hier muss der Grundsatz gelten: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit.

 

Hier geht es zu Teil 1 der Beitragsserie.

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Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

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