Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Können Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden?

Im März 2022 hat der Gesetzgeber eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 eingeführt mit § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dadurch wurden unter anderem Arzt­praxen und Kliniken verpflichtet, den Gesundheitsämtern ungeimpfte Beschäftigte zu melden. Die Gesundheitsämter fordern ihrerseits die betroffenen Einrichtungen und Beschäftigten vielfach auf, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Ohne Reaktion droht sodann der Ausspruch eines sogenannten „Betretungsverbots“ durch das Gesundheitsamt. Die betroffenen Beschäftigten dürfen dann nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz tätig werden. Was bedeutet das konkret für die Praxis? 

Derzeit ist zu hoffen, dass Herbst und Winter mild im Hinblick auf Corona verlaufen. Ungeachtet dessen bleiben die gesetzlichen Vorgaben gültig und müssen entsprechend umgesetzt werden. Nachfolgend werden Hinweise für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in diesem Zusammenhang gegeben.

Hintergrund

Die in Arztpraxen und Kliniken beschäftigten Personen sind seit dem 15.03.2022 gemäß § 20a IfSG verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber zu erbringen. Das Gesetz sieht insoweit die Vorlage einer der folgenden Nachweise vor:

Infokasten 1: Beispiel für eine Information an das Praxis-Team

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Erbringung eines der o. g. Nachweise ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Im Falle der Nichterfüllung der Nachweispflicht, muss dies von der Leitung der in § 20a IfSG genannten Einrichtung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Falle der Nichtvorlage droht der Ausspruch eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots. Ferner kann die Behörde gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.500 € verhängen. Bei Nichtvorlage der o. g. Nachweise sind arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Abmahnung oder Kündigung nicht ausgeschlossen.

Wir bitten Sie daher höflich, mitzuwirken, die Meldeverpflichtung erfüllen zu können und die Nachweise rechtzeitig zu übermitteln.

  • Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  • Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Ein Nachweis kann ergänzend auch durch ärztliche Zeugnisse über eine bestehende Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel erbracht werden. 
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist ergänzend verpflichtet, Personen, für die ein Nachweis nicht erbracht wurde, unter Angabe der personenbezogenen Daten (§ 2 Nr. 16 IfSG) dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die fehlende Meldung sowie die Beschäftigung einer Person ohne Nachweis ist mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € bewehrt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG). 

Zunächst muss somit eine Klärung des „Impfstatus“ beim Mitarbeitenden erfolgen. Diese kann arbeitsrechtlich gegenüber den Mitarbeitenden beispielhaft wie folgt umgesetzt werden (s. Infokasten 1). Im Normalverlauf dürften die entsprechenden Nachweise sodann vorgelegt werden. Diese sollten nachweissicher dokumentiert werden.

Mitarbeitende ohne Nachweis 

Was können die Gesundheitsämter bei Mitarbeitenden ohne Nachweis veranlassen? Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter keinen Nachweis beibringen, ist von Seiten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers eine Meldung an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Eine Meldung dort könnte beispielhaft wie folgt umgesetzt werden (s. Infokasten 2).

Infokasten 2: Beispiel für eine Meldung an das Gesundheitsamt

Betreff: Meldung gemäß § 20a IfSG 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Inhaber einer Arztpraxis unter der Anschrift XXX. Unter den Beschäftigten findet sich Frau/Herr YYY. Mit Schreiben vom (…) habe ich Frau/Herrn YYY zum Zwecke der Erfüllung meiner Meldeverpflichtung vergeblich zur Übermittlung eines Nachweises im Sinne von § 20a IfSG aufgefordert. Die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und Aufforderungsschreiben) habe ich Ihnen zum Nachweis beigefügt.

Es wird höflich darum gebeten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und mich insoweit zu unterrichten.

Das Tätigwerden der Gesundheitsbehörde setzt eine solche Meldung indes nicht zwingend voraus. Denkbar sind aufgrund der bestehenden Ermittlungspflicht durch die Gesundheitsämter selbst eingeleitete Kontrollen. Die Gesundheitsämter wiederum sind sodann mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, vgl. § 20a Abs. 5 IfSG. Danach können sie die betroffenen Personen ihrerseits zunächst auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ferner kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie den Betrieb betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. 

Wann kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot erfolgen?

Tatbestandliche Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots sind, dass einer Aufforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage eines Nachweises nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde oder dass eine angeordnete ärztliche Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit eines Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation verweigert wurde. Angemessen ist eine Frist von 14 Tagen, wobei in der Praxis auch längere Fristen gesetzt werden können. Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit eines Impf- oder Genesenennachweises genügen auch hier nicht. 
 

Ermessensspielraum

Die Gesundheitsämter treffen eine sogenannte „Ermessensentscheidung“. Dabei dürfen sie die Grenzen des Ermessens nicht über- oder unterschreiten, das heißt, dass die jeweilige Entscheidung stets den Zweck der Vorschriften sowie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss. In der Entscheidung muss auch Beachtung finden, dass ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot einen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) darstellt. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 20/188) soll dieser Eingriff insbesondere bei der Bemessung der Dauer eines Verbots Berücksichtigung finden. 

Entscheidung im Einzelfall

Dies hat zur Folge, dass nicht in jedem Fall, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, ein (umfassendes) Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden muss. Nach dem verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Behörde gehalten, ein Verbot nur zu erlassen, wenn es zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass es zur Zweckerreichung kein milderes, gleich effektives Mittel gibt. Als milderes Mittel kommt beispielsweise eine örtliche Eingrenzung eines Tätigkeitsverbots in Betracht. Bei Reinigungskräften dürfte eine zeitliche Begrenzung des Betretungsverbots in Betracht kommen. Nebenbestimmungen und Auflagen können etwa das Tragen einer FFP2-Maske, regelmäßige Testungen oder eine Erlaubnis der Tätigkeit ausschließlich ohne Kontakt zu vulnerablen Personengruppen sein.

Handelt es sich hingegen um Tätigkeiten, die nur in der Praxis ausgeübt werden können (z. B. Medizinische Fachangestellte), wird das Gesundheitsamt in der Regel ein Betretungsverbot aussprechen (müssen). Sind hingegen auch Tätigkeiten denkbar, die flexibel auch außerhalb der Praxis ausgeübt werden können (z. B. Hausbesuche, ambulante Pflege), kann ein zusätzliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. 

Verfahrensablauf

Infokasten 3: Beispiel einer Stellungnahme der Praxisinhaberin bzw. des Praxisinhabers

Betreff: Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG); hier: Coronavirus SARS-CoV-2 
Hier: Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (§ 20a IfSG)
Anhörung nach § 28 VwVfG NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

in o. g. Angelegenheit komme ich auf Ihr Anhörungsschreiben vom (…) zurück und nehme wie folgt Stellung:
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat keinen der erforderlichen Nachweise i. S. d. § 20a IfSG erbracht, obwohl ich sie bzw. ihn mehrfach dazu aufgefordert habe.
Oder:
Frau/Herr YYY hat mir zwischenzeitlich den erforderlichen Nachweis i. S. d. § 20a IfSG vorgelegt. Ich bitte das erlassene Tätigkeits- und/oder Betretungsverbot zu widerrufen. 
Oder:
Es bestehen aus hiesiger Sicht Zweifel an der Echtheit der überlassenen ärzt­lichen Bescheinigung über eine Kontraindikation. Eine Abfrage bei der Ärztekammer ergab, dass der Aussteller des ärztlichen Zeugnisses nicht existiert.

Bei dem Ausspruch eines Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbots sowie der ärztlichen Untersuchungsanordnung handelt es sich jeweils um sogenannte „Verwaltungsakte“. Adressaten dieser Verwaltungsakte sind die Beschäftigten, die einen nach § 20a IfSG erforderlichen Nachweis nicht erbracht haben. 

Vor Erlass eines Verwaltungsakts besteht eine Anhörungspflicht, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG. In diesem Rahmen werden die Verfahrensbeteiligten (Beschäftigte und Arbeitgebende) angehört und ggf. um Stellungnahme gebeten. Eine Stellungnahme der Praxisinhaberin bzw. des Praxisinhabers kann z. B. wie im Infokasten 3 formuliert werden. 

Soweit das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht, ist dieses gemäß § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass ein etwaig eingelegter Rechtsbehelf gegen das Verbot keine aufschiebende Wirkung hat, das Verbot also während des Beschreitens des Rechtswegs durch die Behörde weiter vollzogen werden kann. 

Mittel zur Durchsetzung des Betretungs- oder Tätigkeitsverbots

Im Rahmen des Vollstreckungsrechts stehen der Behörde zur Durchsetzung des Verbots Zwangsmittel, wie ein Zwangsgeld, die Ersatzzwangshaft oder der unmittelbare Zwang, zur Verfügung. Daneben stellt ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7 f) und Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden kann. Die Verbote werden in der Regel befristet ausgesprochen, da der § 20a IfSG mit dem 31.12.2022 außer Kraft tritt und eine Fortgeltung noch nicht feststeht. Soweit eine vollständige Impfung später nachgewiesen wird, sind die entsprechenden Verbote aufzuheben. Die Anordnung eines Tätigkeits- und Betretungsverbots wird wie im Infokasten 4 umgesetzt.

Rechtsschutz und aktuelle Rechtsprechung 

Gegen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot kann Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Da Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ist zugleich ein Eilrechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) möglich. 

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG Osnabrück, Beschluss vom 25.07.2022 – 3 B 104/22, nicht rechtskräftig) lehnte den Antrag eines Zahnarztes ab, gegen den ein Tätigkeitsverbot verhängt worden war. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.07.2022 – 6 E 2920/22) lehnte den Antrag einer Medizinischen Fachangestellten ab, die Adressatin eines infektionsschutzrechtlichen Betretungsverbots war. Beide Gerichte hielten die individuell erlassenen Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote für rechtmäßig. Insbesondere seien keine Ermessensfehler ersichtlich.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Bis zum Ausspruch eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots nach § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG ergeben sich für ein bestehendes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis keine unmittelbaren gesetzlichen Konsequenzen. Spätestens aber nach Ausspruch eines berechtigten Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbots besteht regelmäßig ein legitimes Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, arbeitsrechtliche Maßnahmen in Form der Freistellung, Abmahnung und/oder Kündigung zu ergreifen. Eine Freistellung hielt das Landesarbeitsgericht Frankfurt in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für berechtigt, da der erforderliche Impfnachweis wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung wirke (Urteile vom 11.08.2022, Az. 5 SAGA 728/22 und 729/22). 

Infokasten 4: Beispiel: Schreiben über ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot

Betreff: Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG); hier: Coronavirus SARS-CoV-2
Hier: Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (§ 20a IfSG)
Anordnung eines Tätigkeits- und Betretungsverbots

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Verfügung vom heutigen Tag habe ich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter XXX ein Tätigkeits- und Betretungsverbot für die Räumlichkeiten Ihrer Einrichtung (Arztpraxis) angeordnet.

Aufgrund Ihrer Benachrichtigung gemäß § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG hatte ich die in Ihrer Einrichtung tätige Mitarbeiterin XXX aufgefordert, mir einen Impfnachweis (Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes oder Genesenennachweises) oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation hinsichtlich einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.

Da ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt wurde, habe ich der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter XXX, aber auch Ihnen als Verfahrensbeteiligten, die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zum Sachverhalt bis zum (…) zu äußern.

Nach Ablauf dieser Frist habe ich unter Zugrundelegung der mir vorliegenden Erkenntnis entschieden und das o. g. Tätigkeits- und Betretungsverbot ausgesprochen. Im Rahmen der Abwägung sprachen die übergeordneten Gründe des Infektionsschutzes für das ausgesprochene Verbot. Das Verbot ist bis zum 31.12.2022 befristet. Für den Fall der Nichtbefolgung des Verbots habe ich ein Zwangsgeld angedroht.

Sollte die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter XXX zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis i. S. d. § 20a IfSG vorlegen, prüfe ich die Möglichkeit eines Widerrufs des Verbots.

Ausblick


Die weitere Entwicklung dürfte zuvorderst von der Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen. Es ist aus Sicht der Verfasser jedoch damit zu rechnen, dass die Regelung in § 20a IfSG über die bislang vorgesehene Befristung hinaus erhalten bleiben wird. Mit Spannung können sodann auch die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang erwartet werden. 

Dr. Tobias Scholl-Eickmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus 
Freie-Vogel-Str. 367
44269 Dortmund
t.eickmann@kanzlei-am-aerztehaus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Benedikt Büchling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Freie-Vogel-Str. 367, 44269 Dortmund und Feithstr. 137a, 58097 Hagen
b.buechling@kanzlei-am-aerztehaus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

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