Fragen und Antworten in Rechts-Belangen: Befreiung von der Renten­versicherungspflicht

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Befreiung von der Renten­versicherungspflicht

Herr Dr. J. aus Mainz   

„Ich arbeite als Unternehmensberater und analysiere und optimiere schwerpunktmäßig medizinische Prozesse in Krankenhäusern. Die Rentenversicherung Bund ist der Ansicht, dass ich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden könne, da ich nicht unmittelbar patientenbezogen arbeite. Ich soll eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die meine medizinischen Kenntnisse nur nützlich seien. Ist das richtig?“

Frau Schannath:

„Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19.07.2017 (Az.: B 5 RE 29/16 B) entschieden, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes nicht auf unmittelbare patientenbezogene Tätigkeit beschränkt ist. Die Richter waren der Ansicht, dass es sich immer dann um die Ausübung des ärztlichen Berufs handelt, wenn die Anwendung oder Mitanwendung von ärztlichem Wissen der ausgeübten Tätigkeit ihr Gepräge gibt. Denn nach § 1 Absatz 1 der Musterberufsordnung Ärzte diene der Arzt nicht nur der Gesundheit des einzelnen Menschen, sondern auch der Bevölkerung. Deshalb stelle eine gutachterliche oder fachlich beratende Tätigkeit eines Arztes eine selbständige Ausübung dieses Berufes dar, die von der Rentenversicherung befreit werden kann.“

Ende der Elternzeit bei Tod des Kindes

Herr Dr. K. aus Heidelberg    

„Das Kind einer meiner Mitarbeiterin ist in der Elternzeit verstorben. Auch wenn das ein sehr trauriger Umstand ist, möchte ich mich dennoch von der Mitarbeiterin trennen, da wir schon vor der Schwangerschaft erhebliche Differenzen hatten. Kann ich jetzt sofort kündigen oder muss ich noch abwarten? In § 16 Absatz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) steht, dass die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes endet, das müsste doch dann auch vorher möglich sein?“

Frau Schannath:

„Das Arbeitsgericht Bonn hat am 15.12.2016 (AZ.: 3 Ca 1935/16 entschieden, dass die Elternzeit nicht mit dem Tod des Kindes endet. Mit dem Tod des Kindes entfallen zwar die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit, jedoch gibt es mit § 16 Absatz 4 eine gesetzliche Spezialregelung. Diese Regelung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Beendigung der Elternzeit als sofortige Konsequenz des Versterbens des Kindes angesehen hätte. Mit der auf den ersten Blick überraschenden Formulierung ‚spätestens‘ seien lediglich Fälle gemeint, wonach die Elternzeit unabhängig vom Tod des Kindes ohnehin geendet hätte, wie z.B. dem Tod der Mitarbeiterin selbst. Sie können also frühestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes eine Kündigung aussprechen.“

Habfragen an die expertinen auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125.

Fremdenfeindliche Bilder auf WhatsApp Kündigungsgrund

Herr Dr. S. aus Dresden  

„Ich habe von einer Mitarbeiterin erfahren, dass in der privaten WhatsApp-Gruppe von vier Mitarbeiterinnen, der die Mitarbeiterin auch selbst angehört, fremdenfeindliche Bilder verschickt wurden. Ich würde am liebsten allen vier Mitarbeiterinnen fristlos kündigen. Darf ich das?“

Frau Schannath:

„Das Arbeitsgericht Mainz hat am 15.11.2017 (Az.: 4 Ca 1240/17) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein solches Verhalten kein Kündigungsgrund sei, weil das Verschicken der Bilder auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren die Richter der Ansicht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert. Eine Kündigung war daher unzulässig.“

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