Fragen und Antworten in Rechts-Belangen: Diebstahl von Rezepten

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Diebstahl von Rezepten

Frau Dr. U. aus Herne

"In meiner Praxis sind Rezepte, die ich sorgfältig aufbewahre, gestohlen worden. Es betrifft auch die im Schrank unter Verschluss gehaltenen BtM-Rezepte. Ich habe keinen Verdacht, wer der Dieb ist. Was muss ich jetzt unternehmen und kann ich selbst Probleme bekommen?“

Frau Schannath:

„Sie sollten zuerst beim zuständigen Polizeiamt Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Das sollten Sie auch tun, wenn Ihnen der Arztstempel gestohlen wird. Dann sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung, die Kassen­ärztliche Vereinigung und die Apotheken in Ihrem Umfeld über den Diebstahl informieren. Hinsichtlich der BtM-Rezepte müssen Sie auch die Bundesopiumstelle in Kenntnis setzen. Diese ist unter dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle, Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3 in 53175 Bonn, Tel.: 0228-99307-4321, Fax: 0228-207-5985 oder E-Mail: btm-rezept@bfarm.de) zu erreichen. Die Meldung sollte schriftlich unter Angabe Ihrer BtM-Nummer und der Rezeptnummern geschehen. Wenn Sie die Rezepte, wie in § 37 Bundesmantelvertrag vorgeschrieben ist, sorgfältig in der Praxis aufbewahrt haben, drohen Ihnen keine Disziplinarmaßnahmen, Schadensersatz­ansprüche oder Regresszahlungen.“

Krankenhausplan begrenzt Belegarztleistungen

Herr Dr. P. aus Essen

„Ich arbeite in einem Krankenhaus als Belegarzt. Nach dem Krankenhausplan sind fünf Betten für mich vorgesehen. Da viel mehr Patienten operiert werden wollten, stellte mir das Krankenhaus weitere Betten zur Verfügung, die ansonsten nicht belegt waren. Meine Kassenärztliche Vereinigung (KV) will jetzt das ­Honorar für die Leistungen zurückfordern, die über die Mengen – also fünf Betten – hinausgingen, die im Bescheid für die Belegarztanerkennung festgelegt sind. Darf die KV das?“

Frau Schannath:

„Das Bundessozialgericht hat am 29.11.2017 (Az.: B 6 KA 33/16 R) entschieden, dass die Begrenzung der belegärztlichen Versorgung auf die nach dem Krankenhausplan zur Verfügung stehende Zahl von Belegbetten rechtmäßig ist. Die Beschränkung der Freiheit der ärztlichen Berufsausübung, die damit einhergeht, beruhe nach Ansicht der Richter auf einer gesetzlichen Grundlage und sei durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die KV war daher berechtigt, das zu viel gezahlte Honorar zurückzufordern.“

fragen an die expertinen auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125.

Verlängerte Fristen im Mietvertrag

Herr Dr. D. aus Erfurt

„Ich bin vor einem Jahr mit meiner Praxis umgezogen. Jetzt fordert mein ehemaliger Vermieter Schadensersatz wegen angeblich eingetretener Schäden in der Praxis. Mein Einwand, dass diese Ansprüche bereits nach sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährt sind, entgegnet er mit dem Hinweis auf den Formularmietvertrag. Darin ist tatsächlich geregelt, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Ist ein solche Regelung überhaupt zulässig?“

Frau Schannath:

„Nein, das ist sie nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.11.2017 (Az.: VIII ZR 13/17) entschieden, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz ­vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam sei. Daher verjähren die Ansprüche bereits sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache. Die Klage des Vermieters hatte also keinen Erfolg und wurde abgewiesen.“

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