Fragen und Antworten in Rechts-Belangen: Kasse darf Patientenunterlagen eines Verstorbenen einsehen

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Kasse darf Patientenunterlagen eines Verstorbenen einsehen

Herr Dr. W. aus München

„Eine gesetzliche Krankenkasse (KK) hat mir geschrieben und will die Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Patienten einsehen. Es liegt weder eine Schweigepflichtentbindung des verstorbenen Patienten noch seiner Erben vor. Die KK will prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Muss ich die Unterlagen zur Verfügung stellen?“

Frau Schannath:

„Ja, das müssen Sie, so hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 15.03.2018 (Az.: 1 U 4153/17) in einem vergleichbaren Fall entschieden. Nach Ansicht des OLG hat eine Krankenkasse auch ohne Schweigepflichtentbindung durch die Erben einer verstorbenen Versicherten einen Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen zur Prüfung möglicher Behandlungsfehler gegenüber einem Krankenhaus oder Behandler.
Denn die Versicherte habe einen Anspruch auf Einsicht in ihre vollständigen Patientenunterlagen. Dieser Anspruch stünde nach ihrem Tod aus übergegangenem Recht der KK zu, damit diese prüfen könne, ob sie übergegangene Ansprüche aus fehlerhafter Behandlung geltend machen könne.“

Kündigungsschutz für internen Datenschutzbeauftragten

Frau Dr. Z. aus Bremen

„Wir müssen in unserer Praxis einen Datenschutzbeauftragten bestellen, da unsere Mitarbeiterzahl einschließlich der zwei Praxisinhaber, die personenbezogene Daten verarbeitet, auf zehn Köpfe gestiegen ist. Wir überlegen, ob wir eine Mitarbeiterin schulen lassen sollen oder,  ob wir lieber einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Ein Kollege riet zur externen Bestellung, damit wir keine Probleme mit dem Kündigungsschutz bekommen. Was können Sie mir dazu sagen?“

fragen an die expertinen auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125.

Frau Schannath:

„Das Bundesdatenschutzgesetz regelt, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages eines Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also durch eine fristlose Kündigung, berechtigen. Es muss also ein wichtiger Grund für jede Kündigung vorliegen. Voraussetzung für diesen Sonderkündigungsschutz ist allerdings, dass ein Datenschutzbeauftragter seitens des Arbeitgebers gesetzlich zu bestellen ist und dieser nicht freiwillig bestellt wird. Ersteres ist in Ihrem Fall gegeben, da in Ihrer Praxis mehr als zehn Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten tätig sind. Wird dagegen ein Datenschutzbeauftragter freiwillig gestellt, so genießt dieser keinen Sonderkündigungsschutz. Da ein externer Datenschutzbeauftragter ebenso nicht dem Sonderkündigungsschutz unterliegt, kann seine Bestellung vorteilhaft sein.“

Nachuntersuchung des minderjährigen Auszubildenden

Frau Dr. H. aus Bamberg

„Von einer Kollegin habe ich gehört, dass ein minderjähriger Auszubildender ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachuntersucht werden muss. Ich beschäftige eine 17-jährige Auszubildende seit acht Monaten, was muss ich jetzt tun?“

Frau Schannath:

„Sie sollten grundsätzlich bei Jugend­lichen neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem die ärztliche Bescheinigung der Nachuntersuchung vorzulegen ist, hinweisen. Legt der Jugend­liche nicht nach Ablauf eines Jahres seiner Beschäftigung die Bescheinigung vor, müssen sie ihn innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich auffordern, Ihnen die Bescheinigung vorzulegen. Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Ausbildung darf ein minderjähriger Auszubildender nicht mehr weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.“

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